Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. Oktober 2025, GZ ** 5, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der vom Bund zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 300 Euro bestimmt.
Begründung:
Mit Verfügung vom 1. September 2025 (ON 1.1; ON 3) stellte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt das zu AZ ** gegen A* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein. Der Ermittlungsakt bestand zu diesem Zeitpunkt lediglich aus dem Abtretungsbericht der Polizeiinspektion B* vom 28. August 2025 samt Beilagen (ON 2).
Mit am 24. September 2025 eingebrachtem Schriftsatz (ON 4.2) beantragte A* unter Anschluss einer Leistungsaufstellung über eine Gesamtsumme von 2.776,56 Euro brutto (ON 4.4) darin enthalten ein Erfolgszuschlag von 770,40 Euro - ihm einen angemessenen Kostenersatz zuzusprechen.
Mit Verfügung vom 25. September 2025 leitete die Staatsanwaltschaft diesen Antrag dem Erstgericht mit der Erklärung, dass das Ermittlungsverfahren nach Einlangen eines Abschlussberichtes ohne weitere Ermittlungsschritte eingestellt und in diesem keine Vollmacht eines Verteidigers gelegt worden sei, sowie mit dem Antrag auf Abweisung zur Entscheidung weiter (ON 1.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des A* auf Zuspruch eines Beitrags zu den Verteidigerkosten im wesentlichen mit der Begründung, es seien bei der Staatsanwaltschaft keine Ermittlungsschritte geführt worden, ab (ON 5).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 6.2), der Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Strafverfahren gemäß § 1 Abs 2 StPO beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Seit dem StPRÄG 2024 normiert § 197a Abs 1 StPO die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat begründe. Das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens impliziert, dass tatsächlich noch keine Ermittlungshandlungen vorgenommen worden sind, da das Strafverfahren hiedurch in Gang gesetzt wird (§ 1 Abs 2 erster Satz erster Halbsatz StPO) und diesfalls von der Staatsanwaltschaft nur noch durch Einstellung (§ 190 ff) oder Rücktritt von der Verfolgung (nach dem 11. Hauptstück) beendet werden kann (§ 1 Abs 2 letzter Satz StPO). Zu den Ermittlungen zählen all jene Tätigkeiten der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dienen (§ 91 Abs 2 erster Satz StPO). Jede Ermittlungstätigkeit abseits von Erkundigungen (zur Klärung eines Anfangsverdachts) löst bereits das Ermittlungsverfahren aus. Selbst die Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen bewirkt als Ermittlung im Sinn des § 91 Abs 2 StPO nunmehr bereits den Beginn des Ermittlungsverfahrens (vgl dazu Huemer Steiner , LiK zur StPO 2 § 197a Rz 9; 14 f). Gegenständlich lagen nicht nur bloße Erkundigungen im Sinn des § 91 Abs 3 StPO vor, sondern hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungen begonnen und beispielsweise eine Strafregisterauskunft (ON 2.3) eingeholt, aber auch den Beschuldigten vernommen (ON 2.4). Die Begründung des Erstgerichts, wonach der Zuspruch eines Beitrags zu den Verteidigerkosten abzuweisen sei, „da bei der Staatsanwaltschaft keine Ermittlungsschritte geführt wurden“ steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Wird ein Ermittlungsverfahren (hier:) gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund gemäß § 196a Abs 1 erster Satz StPO dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst - neben baren Auslagen - einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, bei einem durchschnittlichen Verfahren der „Stufe 1“ die durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ zu Grunde zu legen. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ein durchschnittliches „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt. Für Verfahren, die – wie das vorliegende – in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, ist angesichts deren im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer eine Reduktion der „Ausgangsbasis“ angezeigt, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro, angemessen erscheint (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Der Ermittlungsakt bestand zum Zeitpunkt der Einstellung aus zwei Ordnungsnummern, nämlich dem AB Bogen (ON 1) und dem Abtretungsbericht der PI B* (ON 2), worunter sich eine Strafregisterauskunft (ON 2.3), eine Beschuldigteneinvernahme (ON 2.4), ein Personalblatt (ON 2.5) und ein Aktenvermerk der PI B* (ON 2.6) befanden.
Fallbezogen lag unter Bedachtnahme auf den geringen Umfang der Ermittlungen, die geringe Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen (Suchtmittelkonsum), die Notwendigkeit der Vollmachtsbekanntgabe an die Kriminalpolizei (vgl ON 6.5), welche sich unverständlicherweise nicht im „Abtretungsbericht“ der PI B* findet, sowie die achtminütige Beschuldigtenvernehmung (ON 2.4), in welche ersichtlich die Stellungnahme des Beschuldigten (ON 6.7) hineinkopiert wurde, ein einfacher, hinter dem (bezirksgerichtlichen) „Standardverfahren“ zurückbleibender Verteidigungsfall vor, für welchen der nunmehr spruchgemäß zugesprochene Beitrag zu den Kosten der Verteidigung (im Ausmaß von 20 % der „Ausgangsbasis“ von EUR 1.500, ) jedenfalls angemessen und sachgerecht ist. Nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher Oberlandesgerichte (beispielhaft OLG Wien 23 Bs 298/25d; OLG Graz 8 Bs 263/25z; OLG Linz 7 Bs 78/25g; OLG Innsbruck 11 Bs 78/25b uva) sind Erfolgszuschläge bei dieser Bemessung nicht zu berücksichtigen (vgl auch EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3 und 5).
Bleibt anzumerken, dass die begehrten ERV Kosten nicht zuzusprechen sind, zumal diese einen Teil des Honoraranspruchs des Verteidigers bilden und bereits im Rahmen des Pauschalbeitrags abgegolten werden (RIS Justiz RS0126594 [T2]; OGH 9 ObA 80/14a; 7 Ob 218/16h).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
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