Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. März 2025, GZ B*-219, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Februar 2020, GZ B*-49, in Verbindung mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. September 2020, AZ 14 Os 49/20t-12 (ON 108), und dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Dezember 2020, AZ 8 Bs 355/20x (ON 136) der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (I.) und des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 302 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen.
Zum in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zuletzt in diesem Akt ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz, AZ 9 Bs 218/25i (ON 238, S 2 f), zu verweisen.
Der Beschwerdeführer stellte in der Vergangenheit wiederholt Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, wobei zur Darstellung des Verfahrensgangs wiederum auf die oben zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts verwiesen wird (ON 238, S 3 f).
Soweit für die nunmehrige Beschwerde von Relevanz wies das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 22. November 2024 (ON 212) den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab. Dagegen erhob der Verurteilte das Rechtsmittel der Beschwerde (ON 215).
Mit beim Obersten Gerichtshof am 14. Jänner 2025 eingelangter Eingabe (im Akt nicht ersichtlich, jedoch in VJ abrufbar) begehrte der Verurteilte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. November 2024.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. März 2025 (ON 219) wurde der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 61 Abs 1 und Abs 2 StPO nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verurteilten am 11. März 2025 zugestellt wurde, richtet sich die im Zweifel rechtzeitige Beschwerde (beim Landesgericht für Strafsachen im Postweg am 26. März 2025 eingelangt) des A* (ON 225). Eine Vorlage dieser Beschwerde an das Oberlandesgericht Graz unterblieb zunächst.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich inhaltlich nicht zur Beschwerde des Verurteilten.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. November 2024 (ON 212), mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde, mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. März 2025, AZ 9 Bs 16/25h (ON 219a), nicht Folge geben wurde, weshalb der nunmehr angefochtene Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. November 2024 (ON 219), einer ex ante Prüfung zu unterziehen ist (vgl Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 89 Rz 8/1 mwN).
Der Beschwerdeführer hat als Verurteilter nur bei Vorliegen der in § 61 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen das Recht auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Fallkonkret liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäß § 61 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 StPO vor. Anhaltspunkte für eine durch die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers tatsächlich eingeschränkte Verteidigungsfähigkeit (§ 61 Abs 2 Z 2 StPO) sind aus den Akten nicht ersichtlich. Das Beschwerdeverfahren ist zudem kein Rechtsmittelverfahren aufgrund der Anmeldung einer Berufung (§ 61 Abs 2 Z 3 StPO).
Letztlich liegt auch keine schwierige Sach- und Rechtslage vor, zumal dem Verurteilten diese im Verfahren vom Oberlandesgericht Graz bereits mehrfach (auch schon zum Zeitpunkt seiner Antragstellung [etwa mit AZ 9 Bs 382/23d; ON 200]) erläutert wurde. Daher kann der Beschuldigte die Argumente, die aus seiner Sicht für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens sprechen, aus eigenem vorbringen. Dass ihm dies auch tatsächlich möglich ist, zeigen seine Ausführungen in der Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2024 (ON 215).
Zusammengefasst fehlt es daher – mangels Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege – an den Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, sodass der Beschwerde im Ergebnis ein Erfolg versagt bleibt.
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