Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 10. Februar 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Urteilsausfertigung (ON 3) verwiesen.
Errechnetes Strafende ist der 19. März 2026. Zwei Drittel der Strafzeit sind seit 9. Oktober 2025 verbüßt. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu diesem Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. September 2025, AZ **, abgelehnt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 7) in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (ON 1.2) den Antrag des A* vom 7. Oktober 2025 auf bedingte Entlassung nach dem Zwei-Drittel-Stichtag (ON 2.5) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7.1, 2 iVm ON 11.1, 2), der kein Erfolg zukommt.
Zum Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen wird ebenso wie zur Bestimmung des § 46 StGB auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Das erstgerichtliche Kalkül, wonach vorliegend vom weiteren Strafvollzug eine größere Präventivwirkung als von einer bedingten Entlassung zu erwarten ist, trifft zu.
Zwar weist der Strafgefangene in Österreich nur die Anlassverurteilung auf, jedoch wurde er in der Slowakei (vgl der ECRIS-Auskunft ON 4.1 im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt) im Zeitraum 2007 bis 2023 elf Mal wegen im engsten Sinn einschlägiger Vermögensdelinquenz zu jeweils unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, welche mehrfach vollzogen wurden (zuletzt verbüßte er eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten bis 26. August 2024). Die der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten beging der Strafgefangene in äußerst raschem Rückfall, nämlich knapp zwei Wochen nach seiner Enthaftung aus der Freiheitsstrafe in der Slowakei, wobei auch die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB erfüllt waren.
Aus der gegenständlichen Strafhaft wurde er bereits am 20. Juni 2025 entlassen, nachdem mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. Juni 2025, AZ **, vom weiteren Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a Abs 1 StVG vorläufig abgesehen worden war. Dennoch reiste er wieder in das österreichische Bundesgebiet ein, weshalb er am 28. August 2025 wieder in Strafhaft genommen wurde.
Zudem ist sein Vollzugsverhalten durch eine Ordnungswidrigkeit (vom Dezember 2025) getrübt (zu dessen Bedeutung für die bedingte Entlassung: RIS-Justiz RS0090874).
Diese Umstände, vor allem die mehrfache einschlägige Delinquenz nach Verbüßung von unbedingten Freiheitsstrafen, verdeutlichen die Sanktions- und Vollzugsresistenz des Beschwerdeführers sowie seinen verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen in Form von Vermögensdelikten.
Es ist somit derzeit auch unter Berücksichtigung der Wirkungen von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als eine bedingte Entlassung ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 46 Rz 7).
Daran vermag der vom Strafgefangenen behauptete soziale und wirtschaftliche Empfangsraum nicht zu ändern, wobei dieser – vor allem angesichts des Umstands, dass er nach Gewährung eines vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG bereits nach zwei Monaten wieder nach Österreich einreiste – auch nicht gesichert ist.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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