Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 27. Jänner 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung der bedingten Entlassung zurückgewiesen .
Der weiteren Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. Juli 2027. Die Hälfte der Strafe wird am 25. April 2026 und zwei Drittel werden am 25. September 2026 vollzogen sein (ON 2.2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ausgesprochen, dass A* nach Verbüßung der Hälfte der Strafe am 25. April 2026 bedingt entlassen wird. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt und für deren Dauer die Bewährungshilfe angeordnet (ON 6).
Dagegen richtet sich die angemeldete, jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der sich bereits anlässlich der Anhörung gegen eine mit der Bestimmung einer Probezeit und der Anordnung von Bewährungshilfe verbundene bedingte Entlassung aussprach (ON 5, 1).
Die Oberstaatsanwalt Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde erweist sich im Umfang der Anfechtung der bedingte Entlassung mangels Beschwer als unzulässig (§ 87 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG) und war solcherart gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisen (OLG Graz 10 Bs 182/23z ua).
Im Umfang der weiteren Anfechtung kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.
Fallbezogen bedarf es mit Blick auf die massive Suchtmitteldelinquenz durch gewinnbringende Überlassung von rund 51 Grenzmengen überwiegend an Heroin und Kokain in nur rund einem halben Jahr der in § 48 Abs 1 erster Satz StGB zulässigen Höchstdauer der (gemäß § 46 Abs 1 StGB zwingend zu bestimmenden) Probezeit, um eine Einstellungsumkehr des Beschwerdeführers nachhaltig abzusichern.
Bewährungshilfe ist (u.a.) stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter - wie hier - vor Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 StGB) bedingt entlassen wird (§ 50 Abs 2 Z 1 StGB). In diesem Fall ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde (§ 50 Abs 2 zweiter Satz StGB).
Die mit Jänner 2026 in der Haft begonnene Teilnahme an der Suchtgiftgruppe (ON 2.1, 1) ist zwar positiv zu bewerten, trägt aber in einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf die ungeklärten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der zuletzt ohne legales Einkommen war, ein Absehen von der Anordnung der Bewährungshilfe nicht.
Bleibt anzumerken, dass gemäß § 52 Abs 3 StGB nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung, nach Einholung eines Berichts des Bewährungshelfers und einer Stellungnahme des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe ohnehin zu entscheiden sein wird, ob die Anordnung der Bewährungshilfe weiterhin notwendig oder zweckmäßig ist.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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