Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Wieland als Vorsitzenden, die Richterin Mag. aSchwingenschuh und den Richter Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 18. Dezember 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene slowakische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 2020, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 131 erster Fall, 15 StGB in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Februar 2021, AZ 20 Bs 356/20d, verhängte Freiheitsstrafe von Freiheitsstrafe sechs Jahren.
Unmittelbar davor wurde bis zum 13. Juni 2021 die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Dezember 2016, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren vollzogen, von deren Vollzug ursprünglich mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 12. Juni 2019, AZ **, gemäß § 133a StVG mit dem Entlassungszeitpunkt 27. Juni 2019 vorläufig abgesehen worden war.
Darüber hinaus wurde der Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 19. Jänner 2023, AZ **, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB verhängten viermonatige Freiheitsstrafe, der mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26. Mai 2023, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG verhängten und nachträglich auf 20 Monate gemilderten (Zusatz)Freiheitsstrafe sowie der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. August 2023, AZ **, wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe angeordnet.
Das errechnete Ende dieser Gesamtstrafzeit (§ 46 Abs 5 StGB) von zwölf Jahren und zehn Monaten fällt unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaften auf den 13. April 2030. Die Hälfte der Strafzeit war am 13. November 2023 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) und zwei Drittel waren am 2. Jänner 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) verbüßt. Zu diesen Stichtagen wurde die bedingte Entlassung mit den Beschlüssen jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 9. Oktober 2023, AZ **, und vom 2. Dezember 2025, AZ **, abgelehnt.
Mit Eingabe vom 15. September 2025 beantragte der Strafgefangene, vom weiteren Vollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG vorläufig abzusehen (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht diesen Antrag ab (ON 6).
Dagegen richtet sich die (rechtzeitige und zulässige) Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 Asylgesetz) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung noch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, steht der Verstoß gegen das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. August 2017, Zahl **, erlassene zehnjährige Aufenthaltsverbot innerhalb von nur rund drei Monaten nach der Heimreise zur Ausführung der dem Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien zugrundeliegenden Taten im raschen Rückfall der Erwartung der nunmehrigen Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Aufenthaltsverbot entgegen. Allein die Beteuerung des Strafgefangenen, sich nach seiner Entlassung bei seiner Familie in Tschechien niederzulassen und nach Österreich nicht mehr einzureisen, vermögen die zuvor dargestellt Einschätzung nicht zu beeinflussen.
Da bereits aus diesem Grund für eine Abweichung von der angefochtenen Entscheidungen kein Anlass besteht, können Erwägungen zur Tatschwere und zu generalpräventiven Erfordernissen für den weiteren Strafvollzug auf sich beruhen.
R echtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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