Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 8. Oktober 2025, GZ **-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 16. September 2016, AZ **, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zur Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2022/223 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Aus Anlass der Verurteilung erfolgte der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt in Bezug auf einen achtmonatigen Freiheitsstrafenteil.
Die Strafzeit ist infolge Anrechnung der Anhaltezeit gemäß § 24 Abs 1 StGB seit 30. Oktober 2017 verbüßt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 14. Februar 2020, AZ **, wurde der Untergebrachte am 20. März 2020 unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe und gegen Weisungen aus der Maßnahme bedingt entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 7. Juli 2021 wurde die bedingte Entlassung widerrufen. Seither befindet sich der Untergebrachte wieder im Maßnahmenvollzug. Seit 20. Jänner 2022 wird die Maßnahme in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogen.
Mit Beschluss vom 12. November 2025 sprach das Vollzugsgericht aus Anlass der amtswegigen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB aus, dass die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist (ON 7).
Dieser Beschluss wurde vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2025, AZ 9 Bs 310/25v, aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, nach durch Anhörung des Untergebrachten unter Einbeziehung neuer Verfahrensergebnisse – nämlich insbesondere der Ergebnisse der begonnenen Entlassungsvorbereitung – neuerlich in der Sache zu entscheiden (ON 13.1).
Daraufhin nahm das Vollzugsgericht am 13. Jänner 2026 eine Anhörung des Untergebrachten vor (ON 16) und sprach mit dem angefochtenen Beschluss neuerlich aus, dass seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist (ON 17).
Der Untergebrachte meldete nach der mündlichen Verkündung des Beschlusses Beschwerde an (ON 16, 3), führte das Rechtsmittel aber nicht aus.
Die Beschwerde ist im Umfang des Kassationsbegehrens berechtigt.
Eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme kommt gemäß § 47 Abs 2 StGB nur dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugenden Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Als Prognosekriterien nennt das Gesetz die Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, seine Person, seinen Gesundheitszustand, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen.
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ist demnach aufrechtzuerhalten, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden kann (vgl zu den gleichgesetzten Begriffen Gefährlichkeit im Sinne des § 47 Abs 2 StGB und Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs im Sinne des § 25 Abs 3 StGB Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 5 ff). Zusätzlich zur Verwirklichung einer auch nach aktuellem Recht unterbringungstauglichen Anlasstat setzt die Aufrechterhaltung der freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme sohin das Fortbestehen der für die Anlasstat kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, die aus den gesetzlich genannten Erkenntnisquellen (§ 47 Abs 2 StGB) abgeleitete hohe Wahrscheinlichkeit, der Untergebrachte werde unter dem maßgeblichen Einfluss dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft eine unterbringungstaugliche Prognosetat mit schweren Folgen begehen und die Unmöglichkeit, die Gefährlichkeit außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums hintanzuhalten, voraus (11 Os 80/23h mwN).
Relevant für die Unterbringung war nach den Urteilsfeststellungen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen, eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/schädlicher Gebrauch und eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol/schädlicher Gebrauch, wobei das Krankheitsbild des Untergebrachten einer seelischen und geistigen Abnormität höheren Grades entsprach. Darüber hinaus bestand die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von gefährlichen Drohungen mit dem Tod oder schweren (erkennbar gemeint „schwer“ iSd § 84 Abs 1 StGB) Körperverletzungen (Urteil ** des Landesgerichts Eisenstadt, S 5).
Anlasstat war das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, sodass nach § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB idgF als Prognosetat nur eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder eine – hier nicht im Raum stehende – gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung in Frage kommt.
Aus dem anlässlich der letzten amtswegigen Überprüfung der Maßnahme zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz eingeholten – und damit entgegen dem Erstgericht keineswegs „aktuellen“ (vgl BS 5) – psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. B* vom 27. Jänner 2025 ergab sich keine Änderung in Ansehung der Diagnosen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war in absehbarer Zukunft mit vorsätzlichen (auch schweren) Körperverletzungen, gefährlichen Drohungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu rechnen, wobei im Sinne der obigen Erläuterungen allerdings nur schwere Körperverletzungen (iSd § 84 Abs 1 StGB) geeignete Prognosetaten wären. Der Sachverständige führte damals aus, dass beim Untergebrachten zwar eine Besserungstendenz zu erkennen und davon auszugehen sei, dass er Weisungen einhalten würde, der Erfolg der bisherigen Therapiemaßnahmen jedoch zuvor im Rahmen von Vollzugslockerungen erprobt werden müsse.
Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass am 6. Oktober 2025 tatsächlich mit der Entlassungsvorbereitung in Form eines Probewohnens begonnen wurde, dieses jedoch bereits am 12. Dezember 2025 abgebrochen wurde (ON 16, 2). Der Grund für den Abbruch des Probewohnens wurde vom Erstgericht, dessen Entscheidung zwar den Inhalt von Stellungnahmen und Gutachten im Detail referiert, eine eigenständige Auseinandersetzung mit den Verfahrensergebnissen aber vermissen lässt, allerdings nicht hinterfragt. In der Anhörung wurden ein unerlaubter Friseurbesuch und der Besitz eines Gaming-PCs thematisiert (ON 16, 2), ob das Probewohnen (nur) deshalb beendet wurde, bleibt aber unklar.
Damit reichen aber die Verfahrensergebnisse nicht aus, um beurteilen zu können, ob die für die Anlasstat kausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung derzeit noch besteht, ob die Begehung einer Anlasstat im Sinn des § 21 Abs 3 StGB nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist und (bejahendenfalls) ob dieser Gefährlichkeit durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt begegnet werden kann.
Zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage ist daher jedenfalls die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Justizanstalt und darüber hinaus die Einholung eines aktuellen Gutachtens geboten, wobei dem Untergebrachten nach dessen Vorliegen eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen sein wird.
Der angefochtene Beschluss ist daher abermals zu kassieren und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
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