Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. November 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. September 2023, AZ **, in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29. Februar 2024, AZ 12 Os 155/23w, wegen des am 5. September 2022 und am 30. September 2022 begangenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. November 2022, AZ **, gemäß § 31 Abs 1 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von vier Jahren. Das Strafende fällt auf den 1. März 2028. Die Hälfte der Strafe war mit 1. November 2025 verbüßt, zwei Drittel werden mit 1. November 2026 vollzogen sein (ON 2.1, S 3). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 28. August 2025 zu AZ ** abgelehnt (ON 3).
Gegen den Strafgefangenen besteht ein rechtskräftiges, für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (ON 2.2). Er verfügt über ein gültiges Ausreisedokument (ON 2.1, S 1) und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nach Serbien nachzukommen (ON 2.1, S 9), wobei die Heimreisekosten der Strafgefangene selbst tragen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte in einer Stellungnahme, dass einer freiwilligen Ausreise aus fremdenpolizeilicher Sicht keine Hindernisse entgegenstünden (ON 2.3, S 1).
Mit Beschluss vom 26. November 2025 wies das zuständige Vollzugsgericht, entsprechend der negativen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach Vollzug der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Überlegungen ab (ON 6).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Im bekämpften Beschluss stellte das Erstgericht die Anlassverurteilung, die Stellungnahme des Strafgefangenen, der Anklagebehörde und des Leiters der Justizanstalt sowie die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm (§ 133a StVG), somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dar, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Jänner 2024 (ON 2.2) ist zu entnehmen, dass gegen den Strafgefangenen aufgrund einer früheren Verurteilung bereits am 10. Mai 2012 ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, welches bis 10. Mai 2022 aufrecht war. Gegen dieses Einreiseverbot verstieß der Strafgefangene wiederholt, nämlich nachweislich am 5. Dezember 2013, am 28. Jänner 2014, am 25. Mai 2014 und am 29. Juni 2017. Im Zuge dieser Einreise verübte er zum Teil auch strafbare Handlungen (siehe Punkt 2 in ON 2.1, S 7). Darüber hinaus verwendete er in Österreich in der Vergangenheit zahlreiche Aliasidentitäten.
Dieses Verhalten gibt hinreichend Grund zur Annahme, dass der Strafgefangene nach erfolgter Ausreise ungeachtet des aufrechten Einreiseverbots ins Bundesgebiet zurückkehren würde, sodass die in seinem Antrag erklärte Bereitschaft, das Aufenthaltsverbot zu beachten, nicht glaubhaft ist. Das beantragte Vorgehen nach § 133a StVG ist daher bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ( Piber , WK 2StVG § 133a Rz 2, 13). Eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen des § 133a StVG konnte somit unterbleiben.
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