Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung und Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. November 2025, GZ B*-42, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen .
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wird.
Gegen diese Entscheidungen steht ein (weiterer) Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene A*, der durch einen Wahlverteidiger vertreten war und ist (ON 23), wurde mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Juli 2024, GZ B*-25, wegen Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 (Abs 4 Z 1) StGB idF vor BGBl I Nr. 135/2022 und weiterer strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer im Sinn des § 43a Abs 2 StGB teilbedingten Strafe verurteilt. Hinsichtlich des viermonatigen Freiheitsstrafenteils wurde die Probezeit mit drei Jahren bestimmt. Unter einem wurde dem Verurteilten die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (ON 25, 4).
Mangels Behandlungsnachweises wurde der Verurteilte in der Folge förmlich gemahnt (ON 31). Wegen (weiterer) negativer Berichte der „Männerberatung“ beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht (ON 39).
Mit dem angefochtenen Beschluss entsprach das Erstgericht diesem Antrag. Die Entscheidung wurde dem Verurteilten am 10. November 2025 zugestellt, von diesem aber nicht behoben (ON 42.1). Eine Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger erfolgte nicht.
Am 19. Dezember 2025 erhob der Verurteilte durch seinen Verteidiger eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss, die er aus Vorsicht mit dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den in Rede stehenden Beschluss verband.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Die einem Verteidiger erteilte Vollmacht im Sinn des § 1006 ABGB berechtigt ihn zu allen nach der StPO zulässigen Prozesshandlungen, also zur Wahrnehmung aller ihm oder dem Beschuldigten nach der StPO oder anderen Gesetzen eingeräumten Rechte ( Soyer/Schumannin WK StPO § 58 Rz 20). Dem Verteidiger ist auch zuzustellen (§ 83 Abs 4 StPO). Wird dennoch an den vertretenen Beschuldigten zugestellt, so entfaltet dies keine Rechtswirkung; das gilt auch dann, wenn das Schriftstück in weiterer Folge dem Vertreter zukommt ( Murschetz in WKStPO § 83 Rz 2 mwN). Damit erweist sich aber die Beschwerde als rechtzeitig.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Instrument zur Beseitigung der Folgen des Versäumens einer Prozesshandlung. Wurde keine Frist versäumt, ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (13 Os 92/24i mwN). Dies ist hier der Fall, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.
Zur Beschwerde:
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht (fallbezogen), wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt, die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Für das Verfahren gilt § 495 StPO, der in seinem Abs 3 bestimmt, dass das Gericht vor der Entscheidung den Ankläger, den Verurteilten und den Bewährungshelfer zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen hat. Von der Anhörung des Verurteilten kann (nur dann) abgesehen werden, wenn sich erweist, dass sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht durchführbar ist.
Das Erstgericht unterließ sowohl die (mögliche) Anhörung des Verurteilten, als auch die Einholung einer Strafregisterauskunft. Letztlich verabsäumte es auch zu begründen, weshalb der Widerruf spezialpräventiv geboten sei. Insoweit müssen konkrete Anhaltspunkte Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 9 aE).
Indem die angefochtene Entscheidung unter den aufgezeigten Mängeln leidet, war der Beschwerde in ihrem implizierten Kassationsbegehren Folge zu geben und die Beschlussfassung nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO vorzunehmen.
Das Fehlen einer (weiteren) Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
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