§ 1006 allgemeine oder besondere; — ABGB
Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemanden die Besorgung aller, oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten können bloß gerichtliche oder bloß außergerichtliche Geschäfte überhaupt; oder sie können einzelne Angelegenheiten der einen oder der andern Gattung zum Gegenstande haben.
§ 1006 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1006 allgemeine oder besondere;
…allgemeine oder besondere; § 1006. Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemanden die Besorgung aller, oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten können bloß gerichtliche oder…
Rückverweise