Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. a Tröster und Mag. a Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 14. Jänner 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., sowie des Angeklagten über die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. September 2025, GZ **-12, zu Recht erkannt :
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* die weiterhin bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 (zu ergänzen: erster Satz) StGB schuldig erkannt, nach § 153c Abs 1 StGB zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Nach dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat der Angeklagte in ** von Juni 2024 bis Jänner 2025 als Dienstgeber, und zwar als Geschäftsführer der B* GmbH, die gemäß § 60 ASVG einbehaltenen Beiträge seines Dienstnehmers zur Sozialversicherung von EUR 7.295,35 der berechtigten Sozialversicherungsträgerin, und zwar der Österreichischen Gesundheitskasse, vorenthalten.
Gegen das Urteil richtet sich – zum Nachteil des Angeklagten – die Berufung der Staatsanwaltschaft, die (unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht) eine Anhebung der Freiheitsstrafe anstrebt (ON 13.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel bei.
Die Berufung hat Erfolg.
Strafnormierend ist § 153c Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Erschwerend ist die Fortsetzung der (in mehreren Angriffen begangenen, als tatbestandliche Handlungseinheit abgeurteilten) strafbaren Handlung über acht Monate, somit durch längere Zeit (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Mildernd wirkt, dass der Angeklagte bis zum 72. Lebensjahr einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB; RIS-Justiz RS0091502), und er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) eine (weiterhin gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von sechs Wochen als tat- und schuldangemessen. Diese Strafe entspricht auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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