Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* B* und C* B*wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB über die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. März 2025, GZ ** - 42, nach der am 16. Dezember 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, der Angeklagten und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Fabian Paulista, LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – A* B* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15 Abs 1, 156 Abs 1 StGB (I./) und C* B* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 156 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür jeweils nach § 156 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld der Angeklagten A* B* und C* B* wurden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober 2025, GZ 11 Os 87/25s-7 (ON 50.2), zurückgewiesen.
Nach dem somit rechtskräftigen Schuldspruch haben in **
I./ A* B* als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger zu schmälern oder zu vereiteln versucht, indem er als Einzelunternehmer der D* e.U. in Kenntnis seiner mangelnden Zahlungsfähigkeit
1./ von 2. Februar 2023 bis 9. März 2023 insgesamt 7.350,-- Euro an seine damalige Lebensgefährtin (und nunmehrige Ehefrau) C* B* überwies;
2./ am 28. Februar 2023 das Einzelunternehmen schloss und dieses samt Kundenstock, Webauftritt und Marke im Wert von zumindest 47.287,05 Euro unentgeltlich an die E* GmbH überließ, deren Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin C* B* war;
II./ C* B* dadurch zu den zu I./ dargestellten Tathandlungen des A* B* beigetragen, dass sie zu I./1./ ihr Girokonto als Empfängerkonto bereit stellte und zu I./2./ das Unternehmen D* e.U. ohne Zahlung eines Kaufpreises in die E* GmbH aufnahm.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Angeklagten A* B* und C* B* gegen den Ausspruch über die Strafe, mit der sie die Herabsetzung des Strafmaßes und die bedingte Nachsicht der Strafe anstreben (ON 44).
Die Rechtsmittel sind nicht erfolgreich.
Auszugehen ist jeweils von der Strafbefugnis des § 156 Abs 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht.
Mildernd sind jeweils der bisherige ordentliche Lebenswandel der Angeklagten und der Umstand, dass die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, und das Verbleiben der Taten im Versuchsstadium zu werten. Besondere Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Ausgehend davon wurden vom Erstgericht zutreffend die Voraussetzungen der Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nach § 37 Abs 1 StGB bejaht und in Anwendung dieser Gesetzesstelle im Rahmen einer originär durchgeführten Strafbemessung (vgl SSt 61/66; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 37 Rz 5) unter Bedachtnahme auf einen geringen Handlungsunwert jeweils die schuld- und tatangemessene Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall je 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Die Tagessatzhöhe entspricht ohnedies dem gesetzlichen Mindestmaß.
Die bedingte Nachsicht der gesamten Geldstrafe scheitert an § 43a Abs 1 StGB, jene eines Teils sowohl an spezialpräventiven Gründen im Hinblick auf die Mehrfachdelinquenz als auch generalpräventiven Gründen, zumal eine solche einer Bagatellisierung der Straftaten der Angeklagten gleichkäme.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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