Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 4. November 2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Mai 2025, AZ **, wegen (richtig:) des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Das Strafende fällt auf den 28. Juli 2026. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 28. Oktober 2025 vollzogen, zwei Drittel werden am 28. Jänner 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Vollzugsgericht anlässlich der amtswegigen Prüfung gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini (ON 2.1, 2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag (zulässig ohne Anhörung; Pieber, WK² StVG § 152a Rz 1; RIS-Justiz RS0131225) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, die unter Anführung zahlreicher nicht existenter oberstgerichtlicher Entscheidungen auf die Gewährung der bedingten Entlassung, hilfsweise auf vorläufiges Absehen vom Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 133a StVG abzielt (ON 10).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht stellte im angefochtenen Beschluss die vollzugsgegenständliche Verurteilung, die eingeholten Stellungnahmen und Äußerungen sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm des § 46 StGB zutreffend dar, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann.
Richtig ist, dass in der österreichischen Strafregisterauskunft neben der Anlassverurteilung keine weiteren Verurteilungen aufscheinen (ON 4). Nach dem Inhalt der Auskunft aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS (ON 5) wurde der Strafgefangene jedoch in seinem Heimatland Ungarn schon mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt, die er auch verbüßt hat (Pos 1, 3, 4 und 5).
Gemäß § 7 Abs 1 TilgG stehen ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist (Prinzip der identischen Norm; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 73 Rz 1), und in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind (vgl OGH 11 Os 22/19y zum Charakter der zuletzt genannten Voraussetzung als Ausnahmesatz). Nach diesen Grundsätzen sind nicht nur die Verurteilungen laut Pos 3 (Diebstahl), 4 (Diebstahl) und 5 (Betrug) der ungarischen ECRIS-Auskunft, sondern auch die Verurteilung laut Pos 1, mit der er neben dem in Österreich nicht gerichtlich strafbaren „Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln“ auch wegen (in Österreich genauso gerichtlich strafbarer) Urkundenfälschung zu einer – in der Folge widerrufenen – bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, einer inländischen Verurteilung gleichgestellt. Bei der Pos 6 handelt es sich um die (von Ungarn anerkannte) Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Mai 2025, GZ **-43, mit der der Strafgefangene wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB (idF vor BGBl I 2015/154) zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde.
Da wie bereits ausgeführt, ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich stehen, wirken sich diese auch auf die Tilgungsfrist aller (auch inländischer) Verurteilungen aus: Die Tilgung ausländischer Verurteilungen tritt gemäß § 4 Abs 1 TilgG nur gemeinsam mit allen anderen (nicht getilgten) Verurteilungen ein und ausländische Verurteilungen können eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach § 4 Abs 2 bewirken (
Nach § 7 Abs 2 TilgG beginnt die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet. Der Strafgefangene wurde zunächst mit – am selben Tag in Rechtskraft erwachsenen – Urteil vom 9. September 2003 zu einer – in der Folge widerrufenen – bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Pos 1). Die – nach § 3 Abs 1 Z 2 TilgG – fünfjährige Tilgungsfrist begann demnach an diesem Tag zu laufen. Danach und noch bevor deren Tilgung eingetreten war (§ 4 Abs 1 TilgG), wurde er mit Urteil vom 30. Oktober 2008 (Pos 3) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. In der Folge wurde er mit den Urteilen vom 10. November 2010 (Pos 4) und vom 6. Juni 2011 (Pos 5) zwei weitere Male zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die beiden letztgenannten Verurteilungen stehen allerdings im Zusatzstrafenverhältnis zur Verurteilung laut Pos 3, weswegen mit – am selben Tag in Rechtskraft erwachsenen – Urteil vom 22. November 2011 (Pos 2) für alle drei Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, elf Monaten und 7 Tagen verhängt wurde. Nach § 4 Abs 2 TilgG ist die Tilgungsfrist bei mehreren noch nicht getilgten Verurteilungen zunächst unter Zugrundelegung der Summe der Strafen aus allen Verurteilungen nach § 3 TilgG zu bestimmen. Die im Zusatzstrafenverhältnis stehenden Verurteilungen gelten dabei nicht als gesonderte Verurteilungen, sondern werden als eine Verurteilung gesehen. Ihre Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nicht nach § 4 TilgG, sondern nach § 3 TilgG (§ 4 Abs 5 iVm § 7 Abs 1 TilgG). Für die Berechnung der Tilgungsfrist sind die früher verhängte Strafe und die Zusatzstrafe zusammenzurechnen und die (bloß tilgungsrechtlich bedeutsame) Gesamtstrafe der Bestimmung der Tilgungsfrist bei einer Verurteilung nach § 3 zugrunde zu legen (vgl Kert, aaO § 4 TilgG Rz 30 ff). Die Summe der Gesamtstrafe aus den im Zusatzstrafenverhältnis stehenden Verurteilungen und der Strafe aus der Vorverurteilung laut Pos 1 beträgt zwei Jahre, elf Monate und sieben Tage. Rechnet man dem Tag der Rechtskraft (am 22. November 2011) des Urteils laut Pos 2, mit dem die Gesamtstrafe ausgesprochen wurde, die Dauer der mit ihr verhängten Freiheitsstrafe hinzu (§ 7 Abs 2 TilgG), so ergibt sich, dass die zehnjährige (§ 3 Abs 1 Z 3 TilgG) Tilgungsfrist am 29. Oktober 2023, 24.00 Uhr abgelaufen wäre. Da dieser Zeitpunkt jedoch den Endzeitpunkt der am 29. Oktober 2023, sohin am spätesten endenden (Einzel)Tilgungsfrist für die Verteilung laut Pos 2 nicht um zwei Jahre (= so viele Jahre, als rechtskräftige Verurteilungen vorliegen [§ 4 Abs 2 erster Satz zweiter Halbsatz iVm § 7 Abs 1 TilgG]) überstieg, verlängerte sich die Tilgungsfrist für alle ungarische Verurteilungen bis zum 29. Oktober 2025, 24.00 Uhr. Wiederum davor wurde der Strafgefangene mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Mai 2015 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die er bis 24. August 2015 verbüßte (vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG). Die – nach § 4 Abs 1 und 2 erster Satz erster Halbsatz TilgG aus der Summe der in allen drei Verurteilungen verhängten Strafen (von drei Jahren, neun Monaten und 7 Tagen) nach § 3 TilgG zu bestimmende – Tilgungsfrist von fünfzehn Jahren (§ 3 Abs 1 Z 4 TilgG) begann demnach an diesem Tag zu laufen, sodass die gemeinsame Tilgung aller (in- und ausländischen) Verurteilungen erst am 24. August 2030 eintritt, zumal dieser Zeitpunkt auch die (Einzel)Tilgungsfrist für die (letzte) Vorverurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 15. Mai 2015 um mehr als drei Jahre übersteigt. Dass diese Verurteilung in der österreichischen Strafregisterauskunft nicht mehr aufscheint, ist ohne rechtliche Wirkung, weil die Tilgung (in- und ausländischer) gerichtlicher Verurteilungen ex lege erst mit dem Ablauf der Tilgungsfrist eintritt und die Eintragungen in das Strafregister bloß deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung haben ( Kert , aaO § 1 TilgG Rz 52). Damit können alle früheren in- und ausländischen Verurteilungen bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die bedingte Entlassung herangezogen werden.
Davon ausgehend ist die negative Prognoseeinschätzung des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Zwar weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass der (bislang) bloße Verdacht zweier Ordnungswidrigkeiten am 13. Juni 2025 und 26. August 2025 (ON 2.3, 1 [arg: „Status: in Arbeit“]) für die Wohlverhaltensprognose außer Betracht zu bleiben hat. Der Rückfall in mehrfache einschlägige Delinquenz trotz wiederholt verspürten Haftübels – in einem Fall nach Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (Pos 1 der ECRIS-Auskunft) – lässt allerdings auf eine ausgeprägte Sanktionsresistenz und einen erheblich verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen schließen, dem angesichts des ungesicherten wirtschaftlichen Empfangsraums bei bestehenden Sorgepflichten (vgl ON 2.3, 2) auch durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht wirksam begegnet werden kann. Damit besteht kein Grund zur Annahme, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag zumindest gleichermaßen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden könnte, wie durch den weiteren Vollzug der Strafe.
Über den in der Beschwerde gestellten Antrag nach § 133a StVG wird das Vollzugsgericht gesondert zu entscheiden haben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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