Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics, den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen den Antragsgegner B*wegen Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 20 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. September 2025, GZ **-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Dezember 2025, AZ 9 Bs 247/25d, verwiesen.
Mit dem am 4. September 2025 an das Landesgericht Klagenfurt übermittelten „Folgeantrag“ beantragte der Antragsteller, den Antragsgegner wegen der Nichtveröffentlichung der Mitteilung (gemäß dem Beschluss ON 15) am 1. September 2025, 2. September 2025 und 3. September 2025 zur Zahlung einer Geldbuße und zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten (ON 20). Weitere „Folgeanträge“ betrafen den Zeitraum von 4. September 2025 bis 7. September 2025 (ON 21) sowie den Zeitraum von 8. September 2025 bis 10. September 2025 (ON 22).
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner, dem Antragsteller wegen der unterbliebenen Veröffentlichung im Zeitraum von 1. September 2025 bis 10. September 2025 nach § 20 Abs 1 MedienG zu Handen seines Vertreters eine weitere Geldbuße von EUR 100,00 zu zahlen. Ferner verpflichtete es den Antragsgegner nach § 389 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass ihm keine Geldbuße auferlegt werde, weil er die Veröffentlichung fristgerecht vorgenommen habe (ON 30).
Der Antragsteller erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Die Beschwerde ist im Aufhebungsbegehren berechtigt.
Wie bereits im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 9. Dezember 2025, AZ 9 Bs 247/25d, dargelegt, wurden vom Antragsgegner Neuerungen betreffend die Veröffentlichung vorgebracht, die nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Beschlusses, im Beschwerdeverfahren aber zu berücksichtigen sind. Das Erstgericht wird daher unter Einbeziehung der vorgebrachten Neuerungen festzustellen haben, ob der Antragsgegner dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag entsprochen hat. Wie bereits der Antragsteller einräumte, ist ein Verstoß gegen die Obliegenheit, den Betroffenen nach § 13 Abs 8 MedienG unverzüglich von der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen, sanktionslos. Gegebenenfalls wird eine Verletzung der Obliegenheit nach § 13 Abs 8 MedienG bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden