Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 3. Dezember 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Novak, über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Juli 2025, GZ **-13, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* die Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittels zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene kosovarische Staatsangehörige A* je eines Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB (1.) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107a Abs 1 StGB gemäß § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und der für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat er [US 5:] in ** B*
1. im Zeitraum von 19. Februar 2025 bis 5. Juni 2026 widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er in einer Weise, die geeignet ist, diese in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufsuchte (Warten vor dem Wohnhaus, Nachgehen beim Einkaufen, Nachfahren zum Tanzlokal, [US 5:] einmaliges eigenmächtiges Betreten der Wohnung sowie Vorbeifahren am Arbeitsort) und im Wege der Telekommunikation durch hundert Anrufe mit anonymer Nummer den Kontakt zu ihr herzustellen versuchte;
2. am 12. April 2025 dadurch geschädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne diese sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er deren vor der Wohnungstür abgestellte Sneaker im Wert von EUR 30,00, wegnahm und versteckte.
Nachdem in der Berufungsverhandlung die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs wegen der Schuld zurückgezogen wurde, strebte das Rechtsmittel des Angeklagten (nur mehr) die Herabsetzung der Strafe und – mit seiner ausdrücklich erteilten Zustimmung – die Verhängung einer Geldstrafe an.
In ihrer Stellungnahme erachtete die Oberstaatsanwaltschaft, dass der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe im Hinblick auf den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten Berechtigung zuerkannt werden könnte.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB - § 107a Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Mildernd kommt dem Angeklagten sein bisher ordentlicher Lebenswandel, mit dem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen, zugute (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Erschwerend wirkt hingegen, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedenen Art (hier: Zusammentreffen von zwei Vergehen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Unter dem Schuldaspekt wirkt sich die Verwirklichung beider Begehungsformen des § 107a StGB und zwar das Aufsuchen der räumlichen Nähe und das Kontaktherstellen im Wege einer Telekommunikation sowie die Fortsetzung der beharrlichen Verfolgung während anhängigen Verfahrens (der Angeklagte wurde am 13. April 2025 erstmals mit dem Sachverhalt konfrontiert [ON 2.10]) zum Nachteil des Angeklagten aus.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten die Geldstrafe von 300 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen und hinreichend, um spezial- und generalpräventiven Erfordernissen Genüge zu tun.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war entsprechend § 19 Abs 2 StGB (wiederum) mit EUR 15,00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe folgt aus § 19 Abs 3 StGB.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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