Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 3. November 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene mexikanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die in den Verfahren je des Landesgerichts für Strafsachen Graz AZ B* und AZ C* wegen Aggressionsdelinquenz verhängten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 18 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. Juni 2026. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 25. Dezember 2025 verbüßt sein (ON 2.2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag konform den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt (ON 2.1, 2) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5).
Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, ist nicht erfolgreich.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlass-Verurteilungen, die Vorstrafen des Strafgefangenen, die Stellungnahmen des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend festgestellt, weshalb darauf (BS 1 ff) inhaltlich verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T4]).
Auch das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist nicht korrekturbedürftig.
Zwar weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass der (bislang) bloße Verdacht einer Ordnungswidrigkeit (ON 2.3, 1 [arg: „Verdacht auf …“ sowie „Status: in Arbeit“]) für die Wohlverhaltensprognose außer Betracht zu bleiben hat. Hierfür sehr wohl maßgeblich ist jedoch – konform dem Erstgericht –, dass der Beschwerdeführer aktuell zum zweiten Mal in Strafhaft angehalten wird. Neben den nunmehr in Vollzug befindlichen Verurteilungen weist er seit dem Jahr 2016 (unter Berücksichtigung des Verhältnisses des § 31 StGB) weitere vier (überwiegend der Aggressionsdelinquenz zuzurechnende) Vorabstrafungen v.a. wegen Tierquälerei (§ 222 Abs 1 Z 1 StGB) sowie wegen strafbarer Handlungen gegen die Freiheit (§§ 105 Abs 1, 107 Abs 1 und [teils] Abs 2, 107b Abs 1 StGB), gegen Leib und Leben (§ 83 Abs 2 StGB) und gegen fremdes Vermögen (§ 125 StGB) auf. Demnach konnten ihn weder die Rechtswohltat bedingter Strafnachsichten (teils mit Anordnung von Bewährungshilfe) noch der (bis 4. April 2024 dauernde) Vollzug eines 24-monatigen Strafenblocks nachhaltig von neuerlicher Delinquenz abhalten. Die der Verurteilung im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu Grunde liegenden Körperverletzungen und gefährlichen Drohung beging er (bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und 1a StGB) am 10. November 2024, die der Verurteilung im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu Grunde liegenden Körperverletzungen und Widerstandshandlungen am 25. Dezember 2024, sohin jeweils nur wenige Monate nach dem Vollzug einer längeren Strafhaft. Auch das Vorhandensein eines deliktspräventiv wirkenden wirtschaftlichen Empfangsraums (durch Aufnahme einer – zudem nicht bescheinigten – Arbeitsmöglichkeit in einer Fleischerei) und eines sozialen Empfangsraums (durch die geplante Rückkehr in den elterlichen Haushalt; s. jeweils ON 2.4) wird durch die aktenkundigen Verurteilungen (ausgerechnet) wegen Tierquälerei und – erst jüngst – wegen Körperverletzungsdelinquenz zum Nachteil seiner Mutter und seines (Stief-)Vaters (AZ D* und AZ C* je des Landesgerichts für Strafsachen Graz) beträchtlich relativiert.
Aus all dem ergibt sich trotz der ordnungsgemäßen Führung in der Justizanstalt weiterhin ein beträchtlich gesteigertes Rückfallrisiko.
Die (bloße) Teilnahme an einer „Alkoholtherapie“ und einem „Anti-Aggressions-Training“ in der Haft spricht mit Blick auf die verfestigt scheinende Aggressionsdelinquenz entgegen der Beschwerde noch nicht für eine nachhaltig günstige Persönlichkeitsentwicklung (§ 46 Abs 4 StGB).
Die dargestellten Negativfaktoren können daher in Ansehung der über Jahre wiederholten gleichgelagerten Straffälligkeit auch durch Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB derzeit nicht ausgeglichen werden.
Bei diesen Gegebenheiten ist bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände der weitere Strafvollzug als deutlich spezialpräventiv wirksamer anzusehen als es die bedingte Entlassung wäre.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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