Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. August 2025, GZ **-34, und deren Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach der am 18. November 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Tutsch durchgeführten Berufungsverhandlung
1. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folgegegeben, dass von der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2. den Beschluss gefasst:
Zu einer Änderung des Beschlusses nach § 494a StPO besteht kein Anlass.
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Dezember 2024, AZ **, nach § 147 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgesehen.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte zu nachangeführten Zeiten in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, C* als verfügungsberechtigten Geschäftsführer der D* GmbH und der E* GmbH durch die Vorspiegelung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit als Darlehensnehmer, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Gewährung nachangeführter Darlehen verleitet, welche diese Gesellschaften im Gesamtbetrag von EUR 21.000,00 an deren Vermögen schädigten, und zwar
1. am 27. Juli 2023 zur Gewährung eines Darlehens durch die D* GmbH in Höhe von EUR 8.000,00,
2. am 10. November 2023 zur Gewährung eines Darlehens durch die E* GmbH in Höhe von EUR 13.000,00.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der sie allein die Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB anstrebt. Die Beschwerde richtet sich gegen das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 32.2).
Die Berufung ist teilweise erfolgreich.
Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nicht die Höhe der Freiheitsstrafe, sondern ausschließlich deren bedingte Nachsicht nach § 43 Abs 1 StGB bekämpft und das Oberlandesgericht sich in seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken hat (§ 295 Abs 1 erster Satz StGB), erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Gegenausführung des Angeklagten zur Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 35) relevierten Strafzumessungsgründe.
Mit Blick auf das (auch) einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten, der trotz des Vollzugs zweier Geldstrafen und dem mehrfachen Verspüren des Haftübels – wenngleich jeweils nur für kurze Zeit – im äußerst raschen Rückfall nach der rechtskräftigen Verurteilung im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ B*, sowie nach der Entlassung aus dem Vollzug der in jenem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe am 8. Juli 2023 in einer Probezeit neuerlich delinquierte, ist der Berufungswerberin insoweit beizupflichten, dass eine gänzlich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nicht geeignet ist, den Angeklagten künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Fallbezogen kann jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die letzte einschlägige Vorverurteilung vom 10. März 2017 datiert, sich der Angeklagte von der Entlassung aus dem Vollzug der anlässlich jener Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafe bis zur Begehung der zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgeurteilten Taten über fünf Jahre wohlverhalten hat und den Schaden aus der nun abgeurteilten Tat zur Gänze gutgemacht hat sowie unter Bedachtnahme auf den äußerst positiven Bericht des Bewährungshelfers in der Berufungsverhandlung insbesondere spezial- aber auch generalpräventiv mit dem Vollzug eines Teils der Strafe im Ausmaß von drei Monaten das Auslangen gefunden werden. Bleibt anzumerken, dass die Frage, ob der Angeklagte künftig allenfalls aufgrund des teilweisen Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht in der Lage sein werde, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, bei den Erwägungen über die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe außer Betracht zu bleiben hat.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses gemäß § 494a StPO, weshalb das Berufungsgericht über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu neu zu entscheiden hat (
Fallbezogen beging der Angeklagte die in Rede stehende Tat in der Probezeit zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz. Ungeachtet des mehrfach einschlägig belasteten Vorlebens, der mehrfachen Hafterfahrung, der Delinquenz in der Probezeit und im raschen Rückfall ist jedoch zusätzlich zum Vollzug des nicht bedingt nachgesehenen Teils der hier gegenständlichen Freiheitsstrafe nicht auch der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz notwendig, um den Angeklagten in Zukunft von strafbaren Handlungen abzuhalten. Solcherart besteht zu einer Änderung des Beschlusses kein Anlass und ist die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde darauf zu verweisen.
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