Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A *wegen des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 SMG über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Oktober 2025, AZ ** (ON 13 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist bis längstens 7. Jänner 2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
BEGRÜNDUNG:
In dem zu AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz gegen A* geführten Ermittlungsverfahren verhängte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den am ** geborenen A* über Antrag der Staatsanwaltschaft Graz nach dessen Vernehmung zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 SMG aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO die Untersuchungshaft (ON 13).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, auf Aufhebung der Untersuchungshaft zielende Beschwerde des Beschuldigten, mit der er das Vorliegen eines Haftgrundes bestreitet und die Unverhältnismäßigkeit der Haft geltend macht (ON 14.2).
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Nach der Aktenlage besteht der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, A* habe in C* seit mindestens Oktober 2022 bis 29. Oktober 2025 vorschriftswidrig psychotrope Stoffe in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 31b SMG) übersteigenden Menge (großen Menge) anderen überlassen, indem er zumindest 7.800 Stück Rohypnol-Tabletten zu je 1 mg mit dem Wirkstoff Flunitrazepam und 3.120 Stück Praxiten-Tabletten zu je 50 mg mit dem Wirkstoff Oxazepam (gesamt 27,3 Grenzmengen) an D* verkaufte.
Hoch wahrscheinlich handelte der Beschuldigte dabei mit dem erforderlichen Vorsatz. Demnach hielt er es sehr wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, vorschriftswidrig psychotrope Stoffe der bezeichneten Art anderen zu überlassen. Sein Vorsatz war dabei hoch wahrscheinlich von Anfang an auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum, den daran geknüpften Additionseffekt und das Überschreiten des 15-fachen der Grenzmenge.
Dieser als dringend in Verdacht stehende (Lebens-)Sachverhalt ist dem Verbrechen des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 SMG zu subsumieren.
Der dringende Verdacht gründet in objektiver Hinsicht auf die Ermittlungsergebnisse des SPK C*, dabei insbesondere auf die diesbezüglich geständige Verantwortung des Beschuldigten vor der Polizei und dem Erstgericht (ON 9.5; ON 12) in Verbindung mit den Ergebnissen der Hausdurchsuchung (ON 9.10) und der Telefonüberwachung (ON 2.3; ON 6.2; ON 7.6) sowie auf die Angaben des abgesondert verfolgten D* (ON 7.5), der sich im Rahmen seiner Verantwortung massiv selbst belastete und die Ankäufe von psychotropen Stoffen bei A* schilderte (wobei derzeit dringender Tatverdacht zumindest hinsichtlich der vom Beschuldigten A* zugestandenen Mengen angenommen wird). Ausgehend von der aktenkundigen Wirkstärke der Tabletten (Rohypnol 1 mg mit dem Wirkstoff Flunitrazepam; Praxiten 50 mg mit dem Wirkstoff Oxazepam) und den in der Psychotropen-Grenzmengenverordnung angeführten Grenzmengen (0,4 Gramm Flunitrazepam und 20 Gramm Oxazepam) ergibt sich hoch wahrscheinlich die Überlassung von mehr als 15 Grenzmengen (hier: 27,3 Grenzmengen). Die Annahmen zur subjektiven Tatseite sind mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aus dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) abzuleiten. Die diesbezüglich leugnende Einlassung des Beschuldigten ist nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften; dabei sind auch seine im engsten Sinn einschlägige Vorverurteilung nach dem SMG und der Umstand, dass er nach eigenen Angaben um die Rezeptpflicht der Medikamente Bescheid wusste, zu berücksichtigen.
Bei A* liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO vor. Es besteht die konkrete Gefahr, dass er ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens, in dem ihm fortgesetzte Handlungen über einen langen Deliktszeitraum angelastet werden, weitere strafbare Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz mit nicht bloß leichten Folgen bzw. mit einer Strafdrohung von mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe begehen werde, wobei er bereits (mehr als) zweimal wegen Begehung gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter strafbarer Handlungen verurteilt wurde (Strafregisterauskunft ON 9.4, aus der sich unter Berücksichtigung von Zusatzstrafenverhältnissen 20 einschlägige Vorverurteilungen [vgl RIS-Justiz RS0087884, RS0091972 [T 4], RS0125363] ergeben). Die konkrete Gefahr ergibt sich insbesondere aus der Vielzahl der (wöchentlichen) Tathandlungen über einen mehrjährigen Zeitraum in Verbindung mit der schlechten Einkommens-und Vermögenssituation (monatlicher Pensionsbezug in Höhe von EUR 900,-- nach Abzug von Exekutionen; kein Vermögen; keine Sorgepflichten; Schulden in Höhe von EUR 150.000,--). Dem Beschuldigten, der bereits mehrfach das Haftübel verspürte (vgl ON 9.4) und der mit seinem Pensionsbezug (nach eigenen Angaben; vgl ON 9.5, 4) nicht das Auslangen fand und die psychotropen Stoffe verkaufte, um sich den Eigenkonsum (in Form der Bezahlung der auf Privatrezept verordneten Tabletten) leisten zu können und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl ON 9.5, 4; ON 12, 5), liegt das sukzessive und von Gewinnerzielungsabsicht getragene Überlassen einer großen Menge an psychotropen Stoffen über einen langen Zeitraum hinweg zur Last. Dies offenbart (ungeachtet des Umstandes, dass bislang sämtliche Verkäufe an einen Abnehmer erfolgten) eine außerordentlich hohe Tatgeneigtheit und lässt auf eine dem Suchtmittelgesetz, der körperlichen Integrität und dem Rechtsgut fremden Vermögens gegenüber gleichgültige Persönlichkeitsstruktur schließen (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen eines Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Ramiin WK-StPO § 173 Rz 28 mwN). Eine Veränderung der Verhältnisse, unter denen die in Verdacht stehenden Anlasstaten begangen wurden, ist nicht eingetreten ( Satz 3 ).
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe – strafnormierend ist § 31a Abs 2 SMG mit einer Strafbefugnis von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – liegt angesichts der seit dem 29. Oktober 2025 andauernden Freiheitsentziehung nicht vor und ist derzeit auch nicht zu befürchten. Ob eine zu erwartende Freiheitsstrafe zur Gänze (§ 43 StGB) oder teilweise (§ 43a StGB) bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle (RIS-Justiz RS0118876; Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 14).
Eine effektive Substituierung der Haft durch gelindere Mittel ist aufgrund der Intensität der Tatbegehungsgefahr aktuell ausgeschlossen.
Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 StPO iVm § 84 Abs 1 Z 5 StPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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