Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den „Beschluss“ des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. September 2025, GZ **-22.4, den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. August 2025, GZ **-23, wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Ferner wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* binnen vierzehn Tagen EUR 5.560,00 zu zahlen.
Mit Eingabe vom 25. August 2025 stellte der Privatbeteiligte unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses den Antrag auf Bestimmung seiner Vertretungskosten mit EUR 2.972,45 (ON 22).
Noch am selben Tag forderte das Erstgericht mit StPO-Form „Ko 4“ den Beschwerdeführer zur Äußerung zum Kostenbestimmungsantrag des Privatbeteiligten auf (ON 1.18 iVm ON 22.3).
Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht (ON 22.1).
Am 11. September 2025 verfügte das Erstgericht die Vorbereitung der Entscheidung zur Bestimmung der Vertretungskosten des Privatbeteiligten mit StPO-Form „Ko 5“ (Beschluss Bestimmung der Kosten einer Prozesspartei [ON 22.2]).
Am 11. September 2025 wurde der „Beschluss“, mit dem die Vertretungskosten des Privatbeteiligten mit EUR 5.560,00 bestimmt wurden, an den Privatbeteiligten und den Beschwerdeführer abgefertigt und diesen jeweils am 12. September 2025 zugestellt (ON 22.4).
Das dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel (ON 31) erweist sich als unzulässig.
Nach § 62 Abs 1 zweiter Satz Geo ist die Urschrift des Beschlusses vom Richter, von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen. Bei der Frage der ordnungsgemäßen Unterfertigung einer gerichtlichen Entscheidung handelt es sich nicht bloß um eine Formalität, sondern um einen essentiellen Bestandteil derselben. Ein Beschluss liegt nur dann vor, wenn die Urschrift die Unterschrift des Richters trägt. Ansonsten liegt kein Beschluss vor, sondern handelt es sich dabei um keine autorisierte Entscheidung, deren Zustellung genau genommen keine Rechtsmittelfrist auslöst (RIS-Justiz RS0041627; zum Ganzen Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 86 f).
Wie sich aus dem im Einklang mit den Akten (ON 22.4) stehenden Amtsvermerk des Erstgerichts vom 20. September 2025 (ON 32) ergibt, weist die Urschrift des angefochtenen „Beschlusses“ keine Unterschrift (hier: Signatur) des Richters auf. Solcherart liegt jedoch kein Beschluss iSd § 86 StPO vor, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) zulässig wäre, weswegen diese als unzulässig zurückzuweisen war.
Im weiteren Verfahren über den bislang unerledigten Kostenbestimmungsantrag wird zu beachten sein, dass in die hier interessierende Urschrift der vom Beschwerdeführer dem Privatbeteiligten aufgrund des Adhäsionserkenntnisses geschuldete Schadenersatzbetrag anstelle der von diesem begehrten Vertretungskosten aufgenommen wurde (vgl US 3). Mangels Vorliegen einer Entscheidung, an die das Erstgericht gebunden wäre (vgl RIS-Justiz RS0091907), ist eine Änderung der Urschrift formlos möglich.
Rückverweise
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