Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. September 2025, GZ 74 Bl 54/25i-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt stellte am 7. April 2025 das zu AZ ** gegen A* wegen der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein, verständigte den Fortführungswerber davon und erstattete am 24. April 2025 eine Einstellungsbegründung nach § 194 Abs 2 StPO (ON 16).
Den Antrag des B* vom 12. Mai 2025 auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 17.2) wies das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 4. September 2025 zurück (Punkt 1.) und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (Punkt 2. [ON 26]).
Soweit sich die Beschwerde des B* (ON 28.3) gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags wendet, ist sie unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens – wie sich schon aus der Rechtsmittelbelehrung zu Punkt 1. des Beschlusses vom 4. September 2025 zutreffend ergibt – kein Rechtsmittel zusteht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Die dessen ungeachtet erhobene Beschwerde ist daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Über die – implizit im Zweifel anzunehmende – Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird gesondert und zwar durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts (§ 33 Abs 2 StPO) entschieden werden.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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