Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Kurt Fassl ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei B * , Inhaber eines Kleintransportunternehmens, **, vertreten durch die Harb Postl Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 21.706,14 sA, Berufungsstreitwert EUR 6.271,22 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juni 2025, GZ: **-38, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Im Berufungsverfahren ist der vom Erstgericht zuerkannte Anspruch auf Überstundenentgelt, Kündigungsentschädigung, restliche Sonderzahlungen, Lohn für August 2024, Tagesgelder und auf restliche Urlaubsersatzleistung strittig.
Der Kläger war im Unternehmen des Beklagten zunächst vom 08.01.2024 bis 30.04.2024 geringfügig und ab 01.05.2024 im vollen Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden pro Woche als Zusteller beschäftigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter im Kleintransportgewerbe anwendbar.
Der vereinbarte Bruttolohn für die Vollzeitbeschäftigung des Klägers betrug monatlich EUR 2.739,34 (exklusive Sonderzahlungen). Der Beklagte leistete an den Kläger u.a. am 02.09.2024 EUR 971,67 netto, sowie nach Einbringung der vorliegenden Klage EUR 1.144,00 an Tagesgeldern, EUR 126,64 brutto an Feiertagsentgelt für den 19.05.2024 und EUR 1.483,00 an Urlaubsersatzleistung inklusive Sonderzahlungen .
Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmer das Kleintransportgewerbe der Essenszustellungen mit E-Mopeds und PKW. Er erhält die Zustellungsaufträge von der Firma C*, die ihre Aufträge wiederum von der Firma D* erhält .
Mit dem Beginn der Vollzeitbeschäftigung des Klägers (ab 01.05.2024) vereinbarten die Streitteile im von beiden Teilen unterschriebenen schriftlichen Vertrag vom 01.05.2024, dass der Kläger 40 Stunden pro Woche, und zwar von Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden, Arbeitsleistungen zu erbringen habe, wobei dem Beklagten als Arbeitgeber eine Abänderung der Arbeitszeiteinteilung innerhalb der Grenzen des § 19c Abs 2 und Abs 3 AZG vorbehalten bleiben sollte. Zu welchen konkreten Uhrzeiten der Kläger zu arbeiten hatte, wurde zwischen den Streitteilen in diesem Zusammenhang nicht besprochen. Dazu machte der Beklagte dem Kläger auch keine Vorgaben. Der Kläger buchte daher, wie alle Mitarbeiter des Beklagten, stets jeden Mittwoch für die folgende Woche sogenannte „Schichten“ über eine App, die dem Beklagten und seinen Mitarbeitern von der Firma D* zur Verfügung gestellt wurde. Der Beklagte gab dem Kläger nicht vor, welche konkreten Schichten er zu buchen und wann er Arbeitsleistungen zu erbringen habe.
Die Anzahl der buchbaren Stunden (Schichten) in der genannten App ist grundsätzlich mit 60 Stunden pro Woche begrenzt. Diese Stundenzahl kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch überschritten werden.
Der Beklagte konnte in der App stets in alle Accounts seiner Mitarbeiter Einsicht nehmen, um zu kontrollieren, welche genauen Arbeitszeiten („Schichten“) sie gebucht hatten. Es war ihm auch möglich, seinen Mitarbeitern andere oder zusätzliche Schichten in dieser App zuzuteilen und Umbuchungen vorzunehmen. Diese Kontrollfunktion nahm der Beklagte auch regelmäßig wahr, indem er jeden Sonntag die von seinen Mitarbeitern, also auch vom Kläger, für die folgende Woche gebuchten Schichtpläne einsah. Er nutzte jedoch die Möglichkeiten des Systems nicht dahingehend, dass er den Kläger regelmäßig nur zu von ihm (Beklagten) selbst vorgegebenen Zeiten einteilte. Sofern der Beklagte bei Durchsicht der Buchungen bemerkte, dass zu bestimmten Zeiten noch jemand für Liefertätigkeiten benötigt werde, wies er einen seiner Mitarbeiter, beispielsweise auch den Kläger, an, einzuspringen. Dadurch kam es regelmäßig vor, dass der Kläger zusätzliche Schichten übernahm, wodurch er seine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden regelmäßig überschritt. Der Kläger leistete im Juli 2024 und im August 2024 daher nicht nur die vertraglich vereinbarten 40 Stunden pro Woche, sondern regelmäßig auch mehr als die vereinbarten 40 Stunden pro Woche [F1] . Die genaue Anzahl der Arbeitsstunden, die er an den einzelnen Arbeitstagen erbrachte und zu welchen Uhrzeiten er diese erbrachte, kann jedoch nicht festgestellt werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, in welchem konkreten Stundenausmaß er jeweils die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden überschritt [F2] . Es kann auch nicht festgestellt werden, ob - und wenn ja, an welchen konkreten Tagen - er an Samstagen und/oder Sonntagen Arbeitsleistungen erbrachte und ob er am 15.08.2025 Arbeitstätigkeiten für den Beklagten leistete. Dem Beklagten war durch die regelmäßige Einsichtnahme in den Account des Klägers das Ausmaß der von diesem erbrachten Arbeitsleistungen bekannt.
Ungeachtet der Leistung von Arbeitsstunden über das vereinbarte wöchentliche Ausmaß von 40 Stunden hinaus erhielt der Kläger kein Entgelt für geleistete Überstunden [F3] . Bei der Lohnverrechnung wurden vielmehr stets nur die 40 Stunden, die laut Vertrag zu leisten waren, berücksichtigt. Auf die einmal erfolgte Aufforderung des Klägers an den Beklagten, ihm das Entgelt für die Überstunden auszubezahlen, erwiderte der Beklagte, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde [F4] .
Mitte August 2024 bot E*, der ebenfalls ein Essenszustellungs-Unternehmen betreibt, dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt für den Beklagten tätig war, eine Beschäftigung als Zusteller in seinem Unternehmen an. Der Kläger erwiderte jedoch, dass er derzeit noch für den Beklagten tätig sei und dieses Arbeitsverhältnis erst auflösen müsse. Er könne also frühestens im September 2024 bei E* zu arbeiten beginnen und werde sich Anfang September 2024 wieder bei ihm melden. Der Kläger erbrachte in weiterer Folge im August 2024 weiterhin seine Arbeitsleistungen für den Beklagten. Am 02.09.2024 kontaktierte der Kläger den Beklagten sodann telefonisch und teilte ihm mit, dass er sein Dienstverhältnis beenden wolle. Einen konkreten Beendigungszeitpunkt nannte er nicht. Der Beklagte erwiderte, dass das Dienstverhältnis ohnedies bereits beendet worden sei und er den Kläger schon per 02.08.2024 von der ÖGK abgemeldet habe. Darüber, dass er das Dienstverhältnis zum Kläger beenden wolle, hatte der Beklagte den Kläger zuvor nicht informiert. Der Kläger erfuhr vielmehr erstmals am 02.09.2024 von der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten. Zur Mitteilung des Beklagten, er habe ihn bereits per 02.08.2024 von der Sozialversicherung abgemeldet, äußerte sich der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht. In zeitlicher Nähe zu diesem Gespräch händigte der Kläger dem Beklagten (zu einem genauer nicht feststellbaren Zeitpunkt) die von ihm bis dahin für die Betankung des ihm vom Beklagten zur Verfügung gestellten Fahrzeuges, das er zu Dienstzwecken verwendete, benutzte Tankkarte aus. Ab 02.09.2024 erledigte der Kläger sodann keine Zustellungen mehr für das Unternehmen des Beklagten [F5] . Ab 10.09.2024 war er im Unternehmen des E* als Zusteller tätig.
Der Kläger begehrt vom Beklagten zuletzt noch (nach Einschränkung) die Zahlung eines Betrages von EUR 21.706,14 sA an Überstundenentgelt für Juli und August 2024, Tagesgeld für Juli und August 2024, Samstagsarbeitszuschlägen für Juli und August 2024, Lohn für August 2024, Feiertagsarbeitsentgelt für den 15. August 2024, anteiligen Sonderzahlungen vom 1. Mai bis 31. August 2024, Urlaubsersatzleistung für 16,19 Arbeitstage, Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlung und Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung, Abgeltung der Ersatzruhezeit für 192 Stunden sowie Rückzahlung eines zu Unrecht geforderten Nettobetrags. Zur Begründung führt er, soweit im Berufungsverfahren noch relevant, aus, er habe seit der Vollzeitbeschäftigung erhebliche Überstunden und auch Samstagsarbeit geleistet. Das Dienstverhältnis sei termin- und fristwidrig durch die Beklagte beendet worden. Dem Kläger sei am 31. August 2024 mitgeteilt worden, dass seine Arbeitsleistung ab sofort nicht mehr benötigt werde. Eine Beendigung durch ordnungsgemäße Kündigung sei nur zum 8. September 2024 möglich gewesen. Einer einvernehmlichen Auflösung habe der Kläger keinesfalls zugestimmt. Den Gebührenurlaub habe er während des gesamten Dienstverhältnisses nicht konsumieren können.
Der Beklagte bestreitet und wendet zusammengefasst ein, der Kläger habe sämtliche Beträge gemäß den Lohn- und Gehaltsabrechnungen erhalten. Er sei weder am 1. noch am 2. August 2024 seiner Beschäftigung nachgegangen. Über telefonische Aufforderung zum Dienstantritt habe er nur mitgeteilt, dass er nicht mehr kommen werde. Es sei vielmehr der Kläger gewesen, der die einvernehmliche Auflösung gewünscht habe. Die Alternative wäre die Beendigung durch Entlassung infolge Arbeitsverweigerung bzw. unberechtigten vorzeitigen Austritt gewesen. Jedenfalls habe der Kläger vereinbarungsgemäß im August 2024 keine Arbeitsleistungen mehr für den Beklagten erbracht. Tatsachenwidrig sei auch, dass der Kläger Überstunden geleistet habe. Dem Beklagten seien zu keinem Zeitpunkt Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt worden. Überstunden seien auch nicht angeordnet worden. Da der Kläger regelmäßig in Geldnöte geraten sei, sei davon auszugehen, dass er einer Nebenbeschäftigung im Rahmen der Essenszustellung nachgegangen sei.
Aufrechnungsweise wendet die Beklagte einen Schadensbetrag von EUR 481,92 ein, den der Kläger dem Beklagten dadurch zugefügt habe, dass er das von ihm verwendete, zum damaligen Zeitpunkt noch im Eigentum des Beklagten gestandene Fahrzeug im Zuge einer neuen Beschäftigung mit der Tankkarte des Beklagten betankt habe (Schriftsatz ON 8).
Mit dem angefochtenen Urteil stellt das Erstgericht die Klageforderung mit EUR 6.271,22 als zu Recht bestehend, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und spricht dem Kläger einen Betrag von EUR 6.271,22 an Kündigungsentschädigung (EUR 785,82), Lohn für August 2024 (EUR 2.606,24), Überstundenentgelt für Juli und August 2024 (EUR 806,62), restlichen Sonderzahlungen (EUR 484,25), restlicher Urlaubsersatzleistung (EUR 1.165,49) sowie restlichen Tagesgeldern (EUR 426,80) (ergäbe insgesamt EUR 6.275,22) samt Zinsen zu und weist das Mehrbegehren von EUR 15.434,92 unbekämpft und damit rechtskräftig ab.
In rechtlicher Hinsicht gelangt es auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts zusammengefasst zur Auffassung, die mündlichen Erklärungen der Streitteile vom 2. September 2024 seien unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände nicht dahin zu verstehen, dass eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung, also zum 2. September 2024, hätte vereinbart werden sollen. Ein bloßes „Okay“ eines Arbeitnehmers als Reaktion auf eine fristwidrige Kündigung sei nicht als Zustimmung zur sofortigen einvernehmlichen Auflösung zu verstehen. Das Dienstverhältnis sei durch eine Kündigungserklärung des Beklagten aufgelöst worden. Diese sei dem Kläger durch die Mitteilung vom 2. September 2024 zugegangen. Der Kläger habe daher Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wodurch er entgeltmäßig so zu stellen sei, als sei das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß unter Einhaltung der Kündigungsfrist und zum nächstmöglichen Kündigungstermin beendet worden. Aus dem Titel Kündigungsentschädigung stehe ihm daher ein Betrag von EUR 785,82 brutto zu.
Im Übrigen sei das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen im August 2024 noch aufrecht gewesen; der Kläger habe die geschuldeten Arbeitsleistungen auch erbracht, weshalb der für August 2024 begehrte Bruttomonatslohn abzüglich des am 2. September 2024 bezahlten Betrags von EUR 137,10 netto zuzusprechen sei.
Der Beklagte habe jede Woche die vom Kläger gebuchten Schichten und damit die wöchentliche Stundenanzahl kontrolliert, weshalb er auch Überstundenleistungen des Klägers angenommen habe. Er habe überprüft, welche Buchungen notwendig gewesen seien und habe sich nicht gegen deren Verrichtung ausgesprochen. Damit habe er die Überstunden geduldet, weshalb sie abzugelten seien. Im vorliegenden Fall habe zwar festgestellt werden können, dass der Kläger über das wöchentlich vereinbarte Stundenausmaß hinaus gearbeitet, also Überstunden geleistet habe. In welchem konkreten Ausmaß dies der Fall gewesen sei, habe im Beweisverfahren nicht geklärt werden können. Die nachträgliche Eruierung des konkreten Zeitpunktes und der konkreten Dauer der vom Kläger in den Monaten Juli und August 2024 geleisteten Arbeitsstunden habe im Nachhinein mangels verlässlicher Arbeitszeitaufzeichnungen auch nicht mehr rekonstruiert werden können. Ein diesbezüglicher Beweis sei daher nur schwer zu erbringen, weshalb ein Anwendungsfall des § 273 Abs 1 ZPO gegeben sei. Unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens erachte das Gericht die Berücksichtigung von jeweils 17 Überstunden in den Monaten Juli und August 2024, das entspreche einem Plus von 10 % der pro Monat zu leistenden normalen Arbeitsstunden, für angemessen. Daraus lasse sich ein Anspruch auf Überstundenentgelt von EUR 806,62 brutto ableiten.
Die rechnerische Richtigkeit des Gesamtbetrages der für den Zeitraum 1. Mai bis 31. August 2024 begehrten anteiligen Sonderzahlungen sei nicht bestritten, sondern dessen Zahlung eingewendet worden. Unter Berücksichtigung des in der Zahlung vom 2. September 2024 enthaltenen, auf Sonderzahlungen entfallenden Betrages von EUR 834,57 sei noch ein restlicher Betrag von EUR 484,25 brutto zuzusprechen.
Außerdem stehe dem Kläger noch ein restlicher Betrag von EUR 1.165,49 an Urlaubsersatzleistung für den unbestritten gebliebenen, nicht verbrauchten anteiligen Gebührenurlaub von 16,9 Arbeitstagen zu.
Schließlich habe der Kläger noch Anspruch auf restliche Tagesgelder in Höhe von EUR 426,80.
Gegen den Zuspruch sowie gegen die Nichtberücksichtigung der Gegenforderung richtet sich die Berufung des Beklagten ausschließlich aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger tritt dem Rechtsmittel mit einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
In der ausschließlich erhobenen Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die eingangs unter F1 bis F5 in Kursivschrift dargestellten Feststellungen und begehrt als Ersatzfeststellungen:
„Der Kläger hat weder im Juli 2024 noch im August 2024 die vertraglich vereinbarten 40 Stunden pro Woche überschritten. Der Beklagte hat in seinem Unternehmen weder Überstunden angeordnet, noch diese erlaubt oder geduldet. Soferne ein Fahrer mehr als 40 Stunden pro Woche gebucht hat, hat der Beklagte die Schichten des jeweiligen Fahrers, so auch jene des Klägers, im Rahmen der von ihm regelmäßig durchgeführten Kontrollen umgebucht, sodass auch der Kläger die vereinbarten 40 Stunden pro Woche nicht überschritten hat. Der Kläger hat den Beklagten während des Beschäftigungsverhältnisses auch nicht aufgefordert, ihm ein Entgelt für Überstunden auszubezahlen.
Da der Beklagte Mitte Juli 2024 festgestellt hat, dass der Kläger viel weniger gearbeitet hat, als die 40 Stunden, die er laut Vertrag arbeiten sollte, kontaktierte er den Kläger am 02.08.2024, um ihn zur Rede zu stellen. Dabei fragte ihn der Beklagte, warum er innerhalb der von ihm gebuchten Schichten in Wahrheit gar nicht arbeite. Daraufhin erwiderte der Kläger, dass er nicht mehr im Unternehmen des Beklagten, sondern bei einer anderen Zustellfirma arbeiten wolle. Im Zuge dieses Gespräches haben sich der Beklagte und der Kläger auf eine einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 02.08.2024 geeinigt, weshalb der Beklagte den Kläger am Montag den 05.08.2024 über seine Buchhalterin zum 02.08.2024 von der Sozialversicherung abmelden hat lassen.
Infolge der einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 02.08.2024 wurde dem Kläger auch nicht während des Beschäftigungsverhältnisses Mitte August 2024 von E*, der ebenfalls ein Essenszustellungs-Unternehmen betreibt, eine Beschäftigung als Zusteller in seinem Unternehmen angeboten.
Im Zuge des Telefonates vom 02.08.2024 hat der Kläger den Beklagten gefragt, ob er das zu Dienstzwecken verwendete Fahrzeug kaufen könne, da er damit gleich weiter arbeiten wolle. Damit war der Beklagte einverstanden, wobei unter einem ein Kaufpreis von € 1.800,-- vereinbart wurde. Da der Kläger am 02.08.2024 nicht über das notwendige Geld verfügte, sind die Beiden so verblieben, dass die Abwicklung des Kaufvertrages im September durchgeführt wird und das Fahrzeug vom Kläger bis dahin weiter verwendet werden kann. Der Kläger hat ab 02.08.2024 keine weiteren Zustellungen mehr für den Beklagten durchgeführt. Er hat jedoch die im Auto verbliebene Tankkarte bis einschließlich 31.08.2024 widerrechtlich benutzt und diese erst am 02.09.2024 über Aufforderung des Beklagten zurückgegeben.“
Im Wesentlichen sind daher die Verrichtung von Überstunden im Juli 2024, die Verrichtung von Arbeits- und Überstunden im August 2024 und die Umstände im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses (behauptete einvernehmliche Auflösung am 2. August 2024) sowie der Benutzung der Tankkarte des Beklagten (Gegenforderung) strittig.
Der Berufungswerber erachtet die Beweiswürdigung des Erstgerichts als verfehlt und einseitig zulasten des Beklagten.
Betrachtet man die Beweisergebnisse, insbesondere die Aussagen der Streitteile im Rahmen der Parteieneinvernahme (aber auch der Zeugen), so stehen diese in wesentlichen Punkten einander widersprechend gegenüber.
Das Erstgericht, das in Klammern jeweils die Beweismittel angeführt hat, aus denen es seine Feststellungen ableitet, folgt der Darstellung des Klägers unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen E* insoweit, als der Kläger (erst) Mitte August 2024 vom Zeugen das Angebot erhielt, bei diesem zu arbeiten. Dass er seine neue Beschäftigung beim Zeugen erst im September aufgenommen habe, ergebe sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug Beilage./F. Aufgrund der Art und Weise, wie die Aussage des Klägers und des Zeugen E* getätigt worden seien in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck, den sie hinterlassen hätten, bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit. Diese Angaben seien vom Zeugen F* bestätigt worden. Zu der dazu divergierenden Aussage des Zeugen G*, der angegeben habe, dass der Kläger gleichzeitig wie er selbst beim Beklagten zu arbeiten begonnen, seine Tätigkeit beendet und er selbst nicht wahrgenommen habe, dass der Kläger im August 2024 Liefertätigkeiten verrichtet habe, hält es fest, dass es gut möglich sei, dass der Zeuge in Wahrheit keine Wahrnehmungen zur Tätigkeit des Klägers gehabt habe, zumal er selbst nicht in Vollzeit beschäftigt gewesen und die Zustelldienste nicht an einem fixen stationären Arbeitsplatz erbracht würden. Demnach sei es gut möglich, dass der Zeuge dem Kläger im August 2024 gar nicht begegnet sei. Der Zeuge H* habe angegeben, der Kläger habe im August 2024 nicht mehr für den Beklagten gearbeitet, gleichzeitig aber ausgesagt, er habe den Kläger im August 2024 arbeiten gesehen, wisse aber nicht für wen. Auch diese Aussage schließe nicht aus, dass der Kläger nicht vielleicht doch im August 2024 nur für den Beklagten gearbeitet habe. Im Übrigen habe der Zeuge aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zum Beginn seines eigenen Arbeitsverhältnisses einen wenig überzeugenden Eindruck hinterlassen.
Offenkundig darauf aufbauend folgt das Erstgericht auch zum Inhalt des von den Streitteilen am 2. September 2024 (und nicht einen Monat früher) geführten Gespräches den Angaben des Klägers, den es in diesem Punkt für glaubwürdig erachtet. Demgegenüber habe der Beklagte im Zuge seiner Befragung aufgrund der Art und Weise, wie er seine Aussagen getätigt habe, insgesamt den Eindruck hinterlassen, die Vorgänge so schildern zu wollen, dass sie seinen Rechtsstandpunkt untermauerten. Vorstellbar sei, dass sich der Beklagte irgendwann Ende Juli (2024) – aus welchen Gründen auch immer – über den Kläger geärgert und ihn daher, ohne ihn zu informieren, von der Sozialversicherung abgemeldet habe. Daraus sei nicht zwangsläufig abzuleiten, dass der Beklagte zuvor mit dem Kläger eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart habe.
In Ansehung der nicht fix zeitlich bestimmten Arbeitszeiten verweist das Erstgericht auf das Wesen der Tätigkeit eines Essenszustellers, der flexibel arbeiten müsse, und auf den Vertrag Beilage./G, aus dem nicht ersichtlich sei, dass bestimmte Arbeitszeiten vereinbart worden seien. Diese Feststellungen würden durch die Angaben der Zeugen G* und F* untermauert, wonach sie mithilfe des Buchungssystems in der App ihre Arbeitszeiten hätten frei einteilen können. Demgemäß habe der Beklagte nicht überzeugen können, dass er dies mit den Arbeitszeiten des Klägers anders gehandhabt hätte. Die Möglichkeit einer Buchung von mehr als 60 Stunden-Schichten pro Woche beruhten auf den übereinstimmenden Schilderungen durch den Kläger und die Zeugen I*, E* und F*, woran auch der Inhalt der Beilage./26 nichts ändere, zumal die Zeugen dargelegt hätten, unter welchen konkreten Bedingungen dennoch mehr als 60 Stunden an Schichten hätten gebucht werden können. Der dazu widersprüchlichen Angabe des Zeugen G* sei zu entgegnen, dass dieser aufgrund seiner geringfügigen Tätigkeit bei weitem die Maximalstundenanzahl des Systems nicht erreicht und daher keine Erfahrung mit der Buchung derart hoher Stundenzahlen habe.
Hingegen folgt das Erstgericht keiner der von den Parteien vorgelegten Stundenaufzeichnungen. Der Kläger habe das Schulheft, aus dem er Aufzeichnungen angefertigt habe, nicht mehr vorlegen können. Auch sei die Mitarbeiterin der Arbeiterkammer, die zur Anfertigung der Aufzeichnungen aus dem Schulheft geraten habe, nicht als Zeugin zu dessen Existenz geführt worden. Das Gericht werte daher die Umstände dahin, dass der Kläger in Wahrheit über keine detaillierten und zutreffenden Stundenaufzeichnungen verfüge und die Beilage./D nach eigenem Gutdünken im Sinne einer groben Schätzung angefertigt habe. Dasselbe gelte auch für die vom Beklagten vorgelegten Stundendokumentationen Beilage./13 ff, insbesondere ./19. Dazu verweist es auf die widersprüchlichen Aussagen des Beklagten dazu, ob es sich um die tatsächlich gebuchten Stunden oder die Zeiten gehandelt habe, zu denen der Kläger arbeiten hätte müssen. Letztlich sei jedoch überzeugend, dass der Kläger regelmäßig mehr als 40 Stunden pro Woche gearbeitet habe, zumal er nach seiner Darstellung nachvollziehbar angegeben habe, dass er je nach Bedarf vom Beklagten für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Schichten eingeteilt worden sei. Dies untermauerten auch die Schilderungen des Zeugen F*, der ebenfalls angegeben habe, es sei teilweise mehr Arbeit angefallen, die zusätzlich zu erledigen gewesen sei. Im Übrigen habe keiner der Zeugen die Angaben des Beklagten bestätigt, wonach über die Normalarbeitszeit hinausgehende Stunden nicht zugelassen und vom Beklagten gelöscht worden seien. Auch dazu habe der Beklagte keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Letztlich sei mitzuberücksichtigen, dass der Beklagte von seinem eigenen Auftraggeber pro Lieferung ein Entgelt erhalte, sodass er großes Interesse daran habe, dass seine Mitarbeiter möglichst viele Lieferungen durchführten. Allerdings habe das genaue Ausmaß der über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden nicht festgestellt werden können.
Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter:innen(senat). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richter:innen, deren Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung bei der Behandlung der Beweisrüge (nur) darauf zu überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es daher nicht aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhältige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Erforderlich ist eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage ( Klauser/Kodek, JN- ZPO 18, § 467 ZPO E 39ff; Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka ZPO 5§ 272 Rz 1ff; RS0043175, RE0000012; G.Kodekin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9.10.2023]).
Den aufgezeigten Grundsätzen ist das Erstgericht in einer ausführlichen Beweiswürdigung, in der es schlüssig zu den einzelnen Punkten Stellung nimmt, nachgekommen. Dabei geht es keineswegs einseitig zulasten des Beklagten vor, wie etwa in Ansehung der vom Kläger vorgelegten Stundenaufzeichnungen oder in anderen Punkten, die der Abweisung des Klagebegehrens zugrunde liegen. Vielmehr hat es sich mit den essenziellen Widersprüchen auseinandergesetzt.
Dass und aus welchen Gründen es der Darstellung zum relevanten Thema Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, welches vom Beklagten diametral anders geschildert wird, nicht folgt, hat es eingehend begründet. Ebenso bezieht es zu den Aussagen der Zeugen ausführlich Stellung. Dass es Beweisergebnisse (Zeugen) gibt, die für die Darstellung des Beklagten sprechen, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht unschlüssig. Aus der Schilderung der genauen Daten der Gespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen E* kann auch nicht zwingend abgeleitet werden, dass diese Gespräche zum Nachteil des Beklagten rückwirkend konstruiert worden seien.
Feststellungen zur Frage des Kaufpreises für das vom Kläger benutzte Fahrzeug musste das Erstgericht nicht treffen, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. In Ansehung der Tankkarte folgte das Erstgericht der Darstellung des Klägers, weil es insgesamt davon ausging, dass das Auflösungsgespräch am 2. August 2024 nicht stattfand und der Kläger im August 2024 noch Arbeitsleistungen für den Beklagten erbrachte. Aber auch die vom Berufungswerber zur Untermauerung seines Standpunktes herangezogene „Kaufvertragsabwicklung“ bezogen auf den Fahrzeugkauf vermag keine Bedenken an den wesentlichen Punkten der Beweiswürdigung zu erwecken. Ob und insbesondere wann es dazu gekommen ist, dass die Abmeldung des Fahrzeuges am 2. September 2024 erfolgt ist, kann dahinstehen. Es ist jedenfalls nicht zwingend daraus abzuleiten, dass die Aussage des Beklagten im Zusammenhang mit einem Gespräch vom 2. August 2024 glaubwürdiger sein sollte als die des Klägers, der ein solches Gespräch bestreitet.
Aber auch der Umstand, dass der Kläger in seinem Vorbringen in der Tagsatzung vom 24. April 2025 das Beendigungsgespräch mit dem Beklagten auf den 31. August 2024 legte (Protokoll ON 21 Seite 2), während er in seiner Aussage den 2. September 2024 nannte, stellt keinen Widerspruch dar, der stichhältige Bedenken an den Feststellungen erwecken könnte. Darauf, dass im Übrigen die Abmeldung von der Sozialversicherung nicht zwingend auf eine Beendigungserklärung schließen lässt, hat das Erstgericht schon zutreffend hingewiesen.
Soweit der Berufungswerber nunmehr behauptet, der Kläger hätte am 23. August 2024 ein Fahrzeug mit Diesel betankt, während er ein Benzinfahrzeug gefahren sei, und dass überhaupt die getankte Treibstoffmenge nicht nachvollziehbar sei, fehlt es an einem Vorbringen in erster Instanz. Damit verstößt der in erster Instanz qualifiziert vertretene Beklagte gegen das Neuerungsverbot (§ 63 ASGG).
Aber auch in Ansehung der bekämpften Feststellungen zum Beweisthema Überstunden vermögen die Berufungsausführungen keine stichhältigen Bedenken an der Beweiswürdigung zu erwecken.
Mit der Frage der Buchung von Schichten in der App hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und die dazu vorliegenden Aussagen schlüssig gewürdigt. Der Umstand, dass Zeugen, insbesondere mit einer Verpflichtung zur Leistung von nur 20 Stunden pro Woche, angeben, in einem Unternehmen gebe es keine Überstunden, erscheint nicht überzeugend. Davon, dass den Angaben des Klägers nicht gänzlich zu glauben ist, nämlich insbesondere deshalb nicht, weil der Kläger Stundenaufzeichnungen nach eigenem Gutdünken im Sinne einer nachträglichen groben Schätzung angefertigt habe, ohne sich ausreichend erinnern zu können, geht das Erstgericht ohnedies aus und stellt die begehrten Stundenleistungen nicht fest. Das Erstgericht verweist aber auch auf die unglaubwürdigen Stundendokumentationen des Beklagten und auf die dazu widersprüchlichen Angaben des Beklagten in der Parteieneinvernahme, worauf der Berufungswerber im Rechtsmittel nicht eingeht. Der Umstand, dass einem Personalverrechner wie dem Zeugen J* keine Mehr- und Überstunden gemeldet werden, lässt auch nicht darauf schließen, dass diese nicht erbracht werden.
Wenn das Erstgericht bei dieser Sachlage zwar die Meinung vertritt, dass die Stundenleistungen des Klägers die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten haben, und demgemäß in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO Überstunden festsetzt, kann dem nicht entgegengetreten werden. Dies entspricht vielmehr einer lebensnahen Betrachtung von Arbeitsverhältnissen.
Der vom Kläger mit der Behauptung geforderte Betrag von EUR 450,00, dieser sei im Rahmen der Sonderzahlungsauszahlung Mitte Juni 2024 mitausbezahlt, zugleich aber retour gefordert worden, gelangte ohnedies zur Abweisung, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Demgemäß ist auch auf die Aussagen der Streitteile dazu nicht weiter einzugehen. Eine allfällige Widersprüchlichkeit in der Aussage des Klägers muss auch nicht zwangsläufig auf seine weitere Aussage durchschlagen.
Schließlich vermag der Berufungswerber auch keine stichhältigen Bedenken an den Feststellungen erwecken, wonach der Kläger im August 2024 Arbeitsleistungen erbracht hat. Diese stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den von den Streitteilen völlig unterschiedlich datierten Gesprächen über die Auflösung des Dienstverhältnisses. Auch in diesem Punkt hat sich das Erstgericht mit den Aussagen der Parteien und Zeugen nachvollziehbar auseinandergesetzt.
Zusammenfassend sind die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen das Ergebnis einer differenzierten und schlüssigen Beweiswürdigung.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
Da eine Rechtsrüge nicht erhoben wurde, ist auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht weiter einzugehen ( Kodekin Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 16).
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG. Demnach hat die beklagte Partei der klagenden Partei die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden