Rückverweise
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr. in Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Zaponig (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Prutsch Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, pA Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . B*, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Juli 2025, **-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die (am ** geborene) Klägerin erwarb eine qualifizierte Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz als Einzelhandelskauffrau. Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. April 2024) war sie 75 Monate als Einzelhandelskauffrau und vom 1. August 2016 bis 31. März 2017 als Haushaltsgehilfin tätig. Vom 1. Februar 2019 bis 31. März 2023 war sie mit Reinigungs- und Umbauarbeiten beschäftigt. Bei den Tätigkeiten als Haushaltsgehilfin und in der Reinigung und bei Umbauarbeiten handelt es sich um Hilfsarbeitertätigkeiten.
Die Klägerin kann aufgrund ihrer Leiden, darunter insbesondere eine grenzwertige Nierenfunktion „zur Kontrolle“, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine Lumbalgie mit mittel- bis hochgradiger funktioneller Beeinträchtigung, eine beginnende Arthrose im Bereich des rechten Kniegelenks bei Zustand nach arthroskopischer Resektion einer Schleimhautfalte mit derzeit gering- bis mittelgradiger funktioneller Beeinträchtigung nur mehr leichte Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeiten und Arbeitspausen verrichten. Arbeiten im Sitzen sind nicht eingeschränkt, solche im Stehen und Gehen auf die Hälfte der Arbeitszeit zu beschränken. Arbeiten in gebückter Körperhaltung sind ausgeschlossen, wobei allerdings ein gelegentliches Bücken (ein paar Mal täglich) möglich ist. Tätigkeiten in kniender und hockender Arbeitshaltung sind auf ein Achtel der Arbeitszeit einzuschränken. Das Heben und Tragen leichter Lasten ist möglich. Arbeiten mittelschweren und schweren Charakters, wie Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, sowie Arbeiten an exponierten Arbeitsplätzen scheiden aus.
Die Klägerin ist im Stande ein normales Arbeitstempo einzuhalten. Ein forciertes Arbeitstempo und Arbeiten, welche unter vermehrter zeitlicher und/oder psychischer Belastung zu erfolgen haben, wie dies bei Akkord- und Fließbandarbeiten der Fall ist, sind ihr nicht zumutbar.
Die Klägerin vermag noch sämtliche Tätigkeiten auszuüben, welche eine unterdurchschnittliche Führungs- und Kritikfähigkeit erfordern. Das Durchsetzungsvermögen und die Kontaktfähigkeit liegen im durchschnittlichen Bereich. Die Klägerin ist im Stande ein mäßig schwieriges geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen.
Es besteht Verweisbarkeit auf andere als bisher geleistete Tätigkeitsbereiche. Im Rahmen der Verweisbarkeit ist die Klägerin durchaus fähig, sich neue Kenntnisse zu Schulungszwecken anzueignen. Umschulbarkeit ist derzeit nicht gegeben. Anlernbarkeit und Anweisbarkeit sind gegeben.
Insgesamt ergibt sich bei Einhaltung des eingeschränkten Leistungskalküls derzeit eine zusätzliche Krankenstandsprognose im Ausmaß von vier Wochen pro Jahr, wobei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem konstanten Zustand (für zumindest sechs Monate) auszugehen ist.
Die Klägerin ist nicht mehr in der Lage, allen Anforderungen, die an eine Einzelhandelskauffrau gestellt werden, gerecht zu werden.
Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kommen für die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch die Tätigkeiten einer Informationskraft im Handel, einer Fakturistin nach vorbereitenden Unterlagen, einer Registraturangestellten, einer Werbemittelverlagsarbeiterin, einer Kontrollarbeiterin/Sortiererin in der Elektro-/ Elektronikindustrie, einer Büro- und Kanzleikraft und andere mehr in Betracht.
Das Erstgericht trifft detaillierte Feststellungen zum Berufsbild einer Informationskraft im Handel und zu dem an diese Arbeitskräfte gestellten Anforderungsprofil (Urteilsseiten 7 bis 8) auf die verwiesen und nur Folgendes hervorgehoben wird:
Es handelt sich meist um qualifizierte Fachkräfte, welche eine Ausbildung als Einzel- oder Großhandelskauffrau absolviert haben. Die Hauptaufgabe dieser Angestellten besteht einerseits im Erteilen von Auskünften bzw dem Informieren der Kunden, aber auch von Vertretern über die verschiedenen Abteilungen und Produkte der Firma. Informationskräfte werden aber auch im Rahmen von Reklamationen und Beschwerden eingesetzt. Auch das Ausstellen von Gutschriften gehört üblicherweise zum Aufgabenbereich. Weiters sind sie unter Umständen auch die erste Anlaufstation für jene Vertreter, die Warenhäuser aufsuchen, um ihre Kollektionen bzw Muster vorzustellen. Sie müssen aber auch in der Lage sein, telefonisch Auskünfte zu erteilen bzw die Gespräche an die richtigen Stellen im Haus weiterzuleiten und Ausrufdienste über Lautsprecher durchzuführen.
Es ist Sitzen sowie nach eigenem Ermessen auch Stehen und gelegentliches Hin- und Hergehen möglich. Gehen überschreitet jedoch nicht 10 % der täglichen Arbeitszeit. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in gebückter oder hockender Körperhaltung und in exponierten Lagen sind nicht zu verrichten. Gelegentliches Bücken (einige Mal täglich) kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Bewältigung der Berufsaufgaben erfolgt in einem normalen Arbeitstempo (durchschnittlicher Zeitdruck). Es handelt sich um geistig mäßig schwierige Arbeit, die in Verbindung mit durchschnittlicher Kontaktfähigkeit zu erbringen ist. An das Durchsetzungsvermögen werden geringe und an die Führungsfähigkeit keine maßgeblichen Anforderungen gestellt.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zum Berufsbild und zum Anforderungsprofil der Büro- oder Kanzleihilfskräfte/-gehilfen (Urteilsseite 8 Mitte bis Urteilsseite 10) wird verwiesen und nur Folgendes betont:
Die Aufgabe der Büro- oder Kanzleihilfskräfte ist es, den Fachkräften im Büro und in der Verwaltung verschiedene „einfachere“ Tätigkeiten abzunehmen. Nachstehende Tätigkeiten führen sie in großen Betrieben spezialisiert (Protokoll-, Registratur-, Kanzlei-, Scan-, Kopier-, Poststelle), in kleineren universell aus.
Die Tätigkeiten werden vorwiegend (80 bis 90 %) an Scan-, Microficheverfilmungs- oder Protokollarbeitsplätzen ( 100 österreichweit) im Stehen oder bei universeller Tätigkeit ( 100 Arbeitsplätze) im Sitzen, öfters (1/2) von Stehen und Gehen unterbrochen, ausgeführt. Die Parität der Arbeitshaltung „Sitzen“ einerseits, sowie „Stehen und Gehen“ andererseits, ist über den Tag verteilt in etwa gewahrt.
Arbeiten in dynamisch gebückter oder hockender ( 5 % ) und vorgebeugter Arbeitshaltung sind insbesondere bei universeller Tätigkeit unvermeidlich, übersteigen aber in Summe nicht 1/8 der täglichen Arbeitszeit. Arbeiten im Knien/Hocken oder in Verbindung mit ständigem Stiegensteigen sind nicht berufstypisch. Die Tätigkeiten werden in der Regel ohne überdurchschnittlichem Zeitdruck und somit in einem normalen Arbeitstempo verrichtet.
Es handelt sich um geistig einfache Arbeiten, die in Verbindung mit geringer Durchsetzungsfähigkeit und eben solcher Kontaktfähigkeit zu erbringen sind. An die Führungsfähigkeit werden keine maßgeblichen Anforderungen gestellt.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 22. März 2024 auf Gewährung der Invaliditätspension ab. Weiters sprach sie aus, dass, weil auch vorübergehende Invalidität nicht vorliege, kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder auf medizinische/berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 2024 gerichteten Begehren. Begründend bringt die Klägerin vor, dass ihr die Ausübung einer Tätigkeit, die am Arbeitsmarkt noch bewertet werde, dauerhaft nicht mehr möglich und zumutbar sei. Sie leide unter schwerwiegenden orthopädischen und gravierenden psychiatrischen Einschränkungen. Durch den Schweregrad der Schmerzchronifizierung und der folgenden psychischen Erkrankung sei sie selbst in der alltäglichen Lebensführung hochgradig beeinträchtigt.
Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass die Klägerin im Beobachtungszeitraum nach § 255 Abs 3 ASVG nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen sei. Sie sei infolge ihres körperlichen und geistigen Zustands nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, dass ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Auf Grundlage des eingangs zusammengefassten und unstrittigen Sachverhalts vertritt es in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, dass die Klägerin keinen Berufsschutz genieße, weil sie in ihrem erlernten Beruf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur 75 Monate gearbeitet habe. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie noch verweisbar, sodass sie nicht invalid sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
Die Klägerin behauptet Widersprüche im unfallchirurgischen und im berufskundlichen Sachverständigengutachten.
Der unfallchirurgische Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 2. September 2024 (ON 8) befundet, dass im Bereich des rechten Knies eine mittelgradige funktionelle Beeinträchtigung bestehe, die er in der Diagnose aber nur einer gering- bis mittelgradigen funktionellen Beeinträchtigung zugeführt habe. Die Vornahme einer Abstufung (von mittelgradig auf gering- bzw mittelgradig) bei der Einstufung dieser Beeinträchtigung widerspreche dem Befund und lasse eine schlüssige Begründung vermissen.
Die Klägerin meint weiters, dass das Erstgericht die behaupteten Widersprüche hätte aufklären müssen.
Grundsätzlich gilt, dass von einem gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangel nur bei Vorliegen der im § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen ausgegangen werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn sich ein Gutachten als ungenügend, mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder nicht vervollständigbar erweist, weil nur in solchen Fällen von nicht beseitigbaren, weitere Erhebungen gebietenden Gutachtensmängeln ausgegangen werden kann. Bestehen seitens des Gerichts aber keine Bedenken gegen den Beweiswert eines bereits vorliegenden vollständigen, in sich widerspruchsfreien und nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Gutachtens, bleibt die Entscheidung, ob weitere gutachtensbezogene Erhebungen erforderlich sind oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und vermag schon an sich keinen Verfahrensmangel zu begründen. Ist das Sachverständigengutachten unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig, ohne dass dies im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO saniert würde, wird sich dies in der Regel in der Beweiswürdigung des Richters (negativ) auswirken und ist daher mit dieser anzufechten (Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 § 362 ZPO Rz 6).
Eine für die Entscheidung der Sozialrechtssache bedeutsame Widersprüchlichkeit des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vermag die Klägerin nicht darzustellen.
Zu betonen ist zunächst, dass entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten die aufgrund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann, ist. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküls (). Die Klägerin legt schon nicht dar, welche (für die Verweisbarkeit relevanten) Auswirkungen auf ihr Leistungskalkül die behaupteten „Widersprüche“ haben hätten sollen, was aber unumgänglich gewesen wäre, weil der Sachverständige in der von der Klägerin zitierten Passage seines Gutachtens (vom 2. September 2024, ON 8) nur die – auch subjektiv empfundenen – Beschwerden der Klägerin anführt, die er dann – soweit relevant – der Diagnose „Beginnende Arthrose im Bereich des rechten Kniegelenks bei Zustand nach arthroskopischer Resektion einer Schleimhautfalte mit derzeit gering- bis mittelgradiger funktioneller Beeinträchtigung“ zuordnet. Der von der Klägerin geortete Widerspruch ist daher nur ein scheinbarer, zumal sich der tatsächlich vom Sachverständigen erhobene Befund auf den Seiten 5 bis 8 des Gutachtens ON 8 befindet. Daraus ergibt sich für das rechte Kniegelenk Folgendes (Seite 7 unten und Seite 8 oben des Gutachtens):
„Blande, etwas kelloidale Narbe nach stattgehabter Kniegelenksspiegelung 04/24. Derzeit geringgradiger Gelenkserguss. Die Beweglichkeit endlagig in der Beugung eingeschränkt. Streckung frei. Seiten- und Kreuzbänder stabil. Deutliches retropatellares Krepitieren. Zohlenzeichen rechts positiv.“
Dementsprechend schilderte die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass sie fallweise Beschwerden von Seiten des rechten operierten Kniegelenks, insbesondere dann empfinde, wenn sie Stiegen hinuntergehe oder längere Zeit bergab gehe (aaO Seite 5 Abs 3 des Gutachtens).
Ebenso wenig zielführend erweist sich der Verweis auf der Berufung auf die Seite 2 des ergänzenden Gutachtens vom 28. April 2025, ON 30, handelt es sich dabei doch bloß um die Wiedergabe der von der Klägerin angegebenen Beschwerden. Dass der Sachverständige in der Verhandlung vom 8. Juli 2025, ON 34, eine Verschlechterung des Zustands des Knorpels diagnostizierte und eine Therapie für sinnvoll erachtete, sowie eine Aggravierung der Schmerzen der Klägerin im rechten Kniegelenk als nachvollziehbar erachtete, trifft zu, jedoch ist für die Klägerin daraus nichts zu gewinnen, weil der Sachverständige auch darlegte, dass halbtägige Tätigkeiten im Stehen und Gehen weiterhin zumutbar sind und eine Gefährdung durch Überlastung nur bei Belastungsspitzen (besonders langes Stehen oder Stiegensteigen und die Benützung von Leitern über einen längeren Zeitraum) besteht. Insbesondere führte er gut nachvollziehbar aus, dass eine Bewegung im Kniegelenk grundsätzlich für den Heilungsprozess erforderlich ist.
Schon danach war das Erstgericht zu einer weiteren Erörterung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens nicht verpflichtet, zumal der Sachverständige zum Befundbericht vom 2. April 2025 (Beilage ./U) Stellung genommen hat.
Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang noch auf die Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG hinweist, ist noch zu betonen, dass im Sinne dieser Bestimmung der Vorsitzende die Parteien zwar über Vorbringen oder Beweisanbote zu belehren hat, wie sie bei solchen Arbeits- und Sozialrechtssachen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung typisch sind und sie zu den sich daraus anbietenden, für sie günstigen Prozesshandlungen anzuleiten hat, jedoch den Vorsitzenden keine Erkundigungspflicht in Richtung von Tatsachen trifft, für die sich kein Anhaltspunkt im bisherigen Prozessverlauf und seinen Ergebnissen findet (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3§ 87 ASGG Rz 4). Gegenüber – wie hier – qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der – allerdings weit zu steckenden – Grenzen des Parteienvorbringens zu bewegen (Haslinger/Leitner/Novak, Handbuch ASGG Rz 765).
Im vorliegenden Fall wurde das unfallchirurgische Sachverständigengutachten über Antrag der Klägerin zweimal schriftlich ergänzt (ON 21 und ON 24) und in den Verhandlungen vom 22. April 2025, ON 27 (in der der Sachverständige auch eine Nachuntersuchung der Klägerin anregte, die in das ergänzende Gutachten vom 28. April 2025, ON 30 mündete) und in der Tagsatzung vom 8. Juli 2025, ON 34, mündlich erörtert, ohne dass die – qualifiziert vertretene – Klägerin die nunmehr relevierten Fragen (und zwar auch nicht nach der in Kenntnis der Beilage ./U durchgeführten Gutachtenserörterung) gestellt hätte. Unabhängig davon, dass das Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen keine Widersprüche aufweist, war das Erstgericht jedenfalls zu keinem amtswegigen Vorgehen verpflichtet. Die Klägerin zitiert die Aussage des Sachverständigen in seinem zweiten ergänzenden Gutachten vom 28. April 2025 unvollständig, stellt er, bezogen auf eine erfolgreiche Therapie der Knorpelschädigung im rechten Kniegelenk doch (nur) auf eine wesentliche Verbesserung des Leistungskalküls bei kniender und hockender Arbeitshaltung ab (aaO Seite 4). Die anlässlich der Gutachtenserörterung gemachten Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich einer möglichen Besserung standen eindeutig im Zusammenhang mit dem plötzlichen „Einschießen der Schmerzen“ und dem „Auslassen“ oder „Zusammensacken“ des rechten Beins. Fakt ist, dass der Sachverständige in Kenntnis aller Umstände, sein Leistungskalkül aufrecht hielt. Betreffend der Arbeiten in kniender und hockender Arbeitshaltung, bei denen auch bei erfolgreicher Therapie keine wesentliche Verbesserung zu erwarten ist, ist noch darauf hinzuweisen, dass diese im Leistungskalkül ohnedies auf 1/8 der Arbeitszeit eingeschränkt wurden und im Verweisungsberuf einer Informationskraft im Handel Arbeiten in hockender Körperhaltung nicht vorkommen. Davon, dass solche Arbeitnehmerinnen Arbeiten im Knien verrichten müssen, ist nicht auszugehen.
Auch für Büro- oder Kanzleihilfskräfte sind Arbeiten im Knien/Hocken oder in Verbindung mit ständigem Stiegensteigen nicht berufstypisch.
Dem Erstgericht ist es auch nicht zum Vorwurf zu machen, dass kein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde.
Das aus nachstehenden Erwägungen:
Da es eine medizinische Frage ist, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind, muss es auch dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Hilfsmittel er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 44.354).
In ihrer Argumentation übersieht die Klägerin, dass der unfallchirurgische Sachverständige in der Verhandlung vom 22. April 2024, ON 27, Protokollseite 4, nach Vorhalt der Beilage ./U auch ausführte, „dass eine höhergradige Knorpelschädigung das plötzliche Einschießen von Schmerzen „rechtfertigt“, was zu einem kurzfristigen „Loslass-Phänomen“ des Beins führen kann. Das ist jedoch ein Zustand, der grundsätzlich kontrollierbar ist“. Weiters regte er unter Bezugnahme auf den ambulanten Befund Beilage ./U eine Nachuntersuchung der Klägerin an, weil eine Verschlechterung, die eine Knorpeltherapie, die operativ durchgeführt werden müsse, bedinge nicht nachvollziehbar sei. Weiters führte er – wörtlich – aus (Seite 5 des Protokolls ON 27):
„Die Notwendigkeit einer neurologischen Untersuchung ist zum jetzigen Zeitpunkt aus meiner Sicht nicht indiziert. Sollte sich dies im Rahmen der Nachuntersuchung ergeben, würde entsprechend dazu Stellung genommen werden.“
In dem darauf erstatteten Ergänzungsgutachten vom 28. April 2025, ON 30, regte der Sachverständige die Einholung eines neurologischen Gutachtens aus gut nachvollziehbaren Gründen nicht an. Erwähnenswert dazu erscheinen die Angaben der Klägerin, nämlich: „Dieses Zusammensacken, das mir regelmäßig widerfährt, hat seine Ursache in der plötzlichen Schmerzentwicklung von Seiten des rechten Kniegelenks, sodass ich, um Schmerzen zu vermeiden, rasch versuche, das Gewicht auf das andere Bein zu verlagern. Dieses Zusammensacken passiert auch hauptsächlich, wenn ich die Stiegen hinuntergehe.“ Von Lähmungserscheinungen berichtete die Klägerin nichts. Auch bei der neuerlichen Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 8. Juli 2025, ON 34 (Protokollseite 2) regte der unfallchirurgische Sachverständige nicht an, ein neurologisches Gutachten einzuholen. Vielmehr führte er aus, dass sich die plötzlich einschießenden Schmerzen durch die unmittelbare mechanische Belastung des Knorpeldefekts bei bestimmten Positionierungen des Kniegelenks erklären. Der Sachverständige legte auch unmissverständlich dar, dass diese Positionen und Belastungen vermieden werden können und, dass das der Klägerin aufgrund ihres sehr guten Allgemeinzustands möglich und zumutbar ist.
Auch die unterlassene Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens bewirkt daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Die Klägerin kritisiert unter den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dann noch das berufskundliche Sachverständigengutachten als unklar. Sie meint, dass unklar geblieben sei, was dieser Sachverständige unter dynamisch gebückter oder hockender und vorgebeugter Arbeitshaltung verstehe und ob sich die 5 %-Häufigkeit nur auf die hockende und/oder auch auf die dynamisch gebückte Arbeitshaltung beziehe. Unklar sei auch geblieben, wo der Unterschied zwischen dynamisch gebückter und vorgebeugter Arbeitshaltung sein solle.
Welchen Verfahrensmangel im Sinne eines Gerichtsfehlers die Klägerin damit aufzuzeigen versucht, wird nicht deutlich. Wenn sie eine „Bedeutungs(er)klärung“ gewünscht hätte, wäre es an ihr gelegen gewesen, den berufskundlichen Sachverständigen, dessen Gutachten in der Verhandlung vom 22. April 2025, ON 27, Protokollseite 6, erörtert wurde, dazu zu befragen. Hier erscheint es schon einmal naheliegend, dass sich die zum Beruf einer Büro- oder Kanzleigehilfin gemachte Einschränkung von unter 5 % der Arbeitszeit sowohl auf Arbeiten in dynamisch gebückter als auch auf hockende Tätigkeiten bezieht. Unter „Bücken“ wird nämlich verstanden, dass die Wirbelsäule ohne Abstützung des Oberkörpers um 60° nach vorne gebeugt wird (Wehringer, Glossar zum Leistungskalkül im ärztlichen Gutachten, 30). Nach den Feststellungen zu den von Büro- oder Kanzleihilfskräften zu verrichtenden Tätigkeiten kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass nur gelegentliches Bücken im oben beschriebenen Sinn erforderlich ist.
Einer näheren Prüfung dieser Frage bedarf es schon deswegen nicht, weil im Beruf einer Informationskraft im Handel feststellungsgemäß Arbeiten in gebückter oder hockender Körperhaltung nicht zu verrichten sind. Nach ständiger Rechtsprechung reicht bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist – wie grundsätzlich auch für solche nach Abs 1 und 2 leg.cit. – bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (RS0108306).
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliegt.
2. Zur Rechtsrüge:
Soweit die Klägerin auch in ihrer Rechtsrüge meint, dass die Verweisung auf die Tätigkeit einer Büro- oder Kanzleihilfskraft nicht zulässig sei, unterstellt sie, dass diese Arbeitskräfte zu mehr als 5 % der Arbeitszeit Arbeiten in dynamisch gebückter Arbeitshaltung verrichten müssen, was sie in ihrer Mängelrüge noch als hinterfragungswürdig bezeichnet hat. Es ist auch nicht richtig, dass festgestellt wurde, dass in diesem Verweisungsberuf Arbeiten in gebückter Arbeitshaltung bis zu 1/8 der täglichen Arbeitszeit ausmachen. Feststeht (nur) dass Arbeiten in dynamisch gebückter oder hockender ( 5 %) und vorgebeugter Arbeitshaltung insbesondere bei universeller Tätigkeit unvermeidlich sind und diese in Summe 1/8 der täglichen Arbeitszeit nicht übersteigen (Urteilsseite 9 mittig). Eine Einschränkung des Leistungskalküls der Klägerin hinsichtlich vorgebeugter Arbeitshaltung (die Wirbelsäule wird zwischen 20° und 60° nach vorne gebeugt (Wehringer aaO Seite 30) wurde nicht festgestellt. Sekundäre Feststellungsmängel in Bezug auf die Begriffsbestimmungen liegen nicht vor, zumal diese für Sozialrechtsverfahren typisch und offenkundig sind. Die vom Erstgericht als gegeben erachtete Verweisbarkeit der Klägerin auf den Beruf einer Büro- oder Kanzleihilfskraft ist demnach zutreffend.
Die Klägerin meint dann noch, dass ihre Verweisung auf den Beruf einer Informationskraft im Handel unzutreffend sei, weil feststehe, dass sie nur Tätigkeiten ausüben könne, die eine unterdurchschnittliche Kritikfähigkeit erfordern würden. Informationskräfte müssten bei Konflikten ruhig und stressfest bleiben. Die Klägerin sei laut Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen bei psychischer Belastung nicht stabil und könne kein forciertes Tempo oder zusätzliche Belastungsspitzen bewältigen. Die Aufgabe einer Informationskraft im Handel erfordere ständige Aufmerksamkeit, emotionale Stabilität und Kundenfreundlichkeit. Bei der Klägerin seien Flashbacks, eine depressive Stimmung, Grübeln und Antriebsschwäche vorhanden.
Auch diese Argumente überzeugen nicht.
Die von der Klägerin gerügten sekundären Feststellungsmängel (weitere Passagen aus dem psychiatrischen Gutachten) liegen nicht vor, weil die psychiatrische Sachverständige in Kenntnis der von der Klägerin geschilderten Beschwerden und unter Berücksichtigung der erhobenen Testergebnisse ihr Leistungskalkül erstattete. Aus diesem ergibt sich aber, dass das Durchsetzungsvermögen und (ausschlaggebend für eine Informationskraft im Handel) die Kontaktfähigkeit der Klägerin im durchschnittlichen Bereich liegen und auch, dass sie einem normalen Arbeitstempo gewachsen ist (Seite 12 des Gutachtens vom 6. Februar 2025, ON 16). Anlässlich der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 22. April 2025 (Seite 5 des Protokolls vom 22. April 2025, ON 27), führte die Sachverständige noch aus, dass eine Störung der Konzentration zum Zeitpunkt der Exploration nicht erhebbar gewesen sei. Das Gespräch sei über eine Stunde andauernd gut möglich gewesen. Da auch feststeht, dass die Bewältigung dieser Berufsaufgaben in einem normalen Arbeitstempo (dem die Klägerin gewachsen ist) erfolgt und mit durchschnittlicher Kontaktfähigkeit (die bei der Klägerin vorliegt) das Auslangen gefunden wird, bestehen gegen diesen Verweisungsberuf keine Bedenken. Dass die Ausübung dieses Berufs eine mehr als unterdurchschnittliche Kritikfähigkeit erfordern würde, steht nicht fest. Davon kann auch nach den Feststellungen zum Tätigkeitsbereich dieser Arbeitskräfte nicht ausgegangen werden. Kritikfähigkeit bedeutet nämlich nach der üblichen Terminologie, dass die Verhaltensweise und das Arbeitsergebnis anderer auf sachliche Richtigkeit zu prüfen und zu bewerten ist und dass gegebenenfalls auf Fehler hinzuweisen ist (Wehringer aaO, 44). Derartige Fähigkeiten werden von Informationskräften im Handel nicht verlangt. Dementsprechend steht auch fest, dass an das Durchsetzungsvermögen geringe und an die Führungsfähigkeit keine maßgeblichen Anforderungen gestellt werden. Das festgestellte Leistungskalkül der Klägerin reicht demnach auch aus, um sie auf die Tätigkeit einer Informationskraft im Handel zu verweisen.
Aus diesen Erwägungen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist, weil es sich um eine Einzelfallbetrachtung handelt, nicht zuzulassen.
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