1Bs143/25a – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des A* gegen Pkt. 1 des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. September 2025, GZ 74 Bl 70/25t-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Klagenfurt den Antrag des A* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zum AZ ** zurück (Pkt. 1.) und trug ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (Pkt. 2.).
Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde des Fortführungswerbers richtet sich sowohl gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags als auch gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags (ON 17).
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags wendet, ist sie unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens – wie sich schon aus der Rechtsmittelbelehrung zu Pkt. 1. des angefochtenen Beschlusses zutreffend ergibt –, kein Rechtsmittel zusteht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Die dessen ungeachtet erhobene Beschwerde ist daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Über die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird gesondert – und zwar durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts (§ 33 Abs 2 StPO) – entschieden werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß § 89 Abs 6 StPO steht gegen die Beschwerdeentscheidung ein weiterer Rechtszug nicht zu.