Das Oberlandesgericht Graz hat durch Mag. Ohrnhofer als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Dolmetschers B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Juli 2025, AZ ** (ON 28.6 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Im oben genannten Ermittlungsverfahren erteilte die Staatsanwaltschaft Graz am 17. April 2025 an das Übersetzungs- und Dolmetschbüro DDDr. C* den Auftrag, die auf einem USB-Stick befindlichen Sprachnachrichten und Textnachrichten zu übersetzen (ON 1.13).
Das Übersetzungs- und Dolmetschbüro teilte am 6. Mai 2025 mit, dass zur auftragsgemäßen Übersetzung von Sprachnachrichten die Dateien in zwei Schritten ausgewertet werden müssen und neben dem Honorar für die Übersetzung nach § 54 Abs 1 Z 1a GebAG zusätzlich auch die erste Abhörzeit nach § 54 Abs 4 GebAG zu vergüten sei (ON 21). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Note vom 7. Mai 2025 mit, dass der Übersetzungsauftrag aufrecht bleibe und die Übersetzung vorgenommen werden möge (ON 1.15).
Nach zwei Fristerstreckungsersuchen wurde mit Schreiben vom 6. Juni 2025 eine Kostenwarnung an die Staatsanwaltschaft „bezugnehmend auf den Übersetzungsauftrag (Übersetzung von Audio- und Textnachrichten)“ im Sinne des § 25 Abs 1a GebAG, wonach für die Übersetzung geschätzt eine Gebühr von ca EUR 8.200,00 anfallen werde, übermittelt (ON 25).
Nach einem weiteren Fristerstreckungsersuchen langte die Übersetzung sowie fünf Honorarnoten vom 13. Juni 2025 (ON 28 bis 32) ein. Neben einer Honorarnote über EUR 8.291,00 (ON 28) wurden in weiteren vier Honorarnoten insgesamt EUR 990,00 geltend gemacht (ON 29 bis 32). Einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graz auf Übermittlung einer gesamten (einzigen) Gebührennote, aus der sich sämtliche Positionen ergeben, sofern die „Kleinbetragsrechnungen ON 29 bis ON 32“ den ursprünglichen Übersetzungsauftrag betreffen (ON 1.23), wurde nicht nachgekommen.
Die Revisorin erhob Einwendungen dahingehend, dass der über der Kostenwarnung von EUR 8.200,00 liegende Betrag abzuweisen sei.
Der Honorarnotenleger äußerte sich im Wesentlichen dahin, dass die Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt worden sei, dass neben dem Honorar für die Übersetzung nach § 54 Abs 1 Z 1a GebAG zusätzlich auch die erste Abhörzeit nach § 54 Abs 4 GebAG in Rechnung gestellt werde. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Vorgang mit Schreiben vom 7. Mai 2025 genehmigt. Die Abhörleistungen seien in vier Etappen (Tagen) durchgeführt worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Einzelrichter des Landesgerichts die Gebühren für Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten in Ansehung der Honorarnote vom 13. Juni 2025, ON 28, im Sinne der erfolgten Kostenwarnung vom 6. Juni 2025 mit EUR 8.200,00 und wies in Ansehung der weiteren Honorarnoten vom selben Tag (ON 29, 30, 31 und 32) einen Gebührenanspruch ab. In der Begründung wurde unter anderem die Warnpflicht ausführlich dargestellt und darauf hingewiesen, dass sich diese auf den gesamten Gebührenanspruch beziehe. Fallkonkret sei ein einmaliger Übersetzungsauftrag zu den auf dem USB-Stick befindlichen Sprach- und Textnachrichten erfolgt, sämtliche Gebührennoten (ON 28 bis ON 32) würden diesen Übersetzungsauftrag betreffen. Die erstattete Kostenwarnung vom 6. Juni 2025 habe sich auf den gesamten Übersetzungsauftrag bezogen, dies ergebe sich unter anderem aus der Kostenwarnung selbst konkret aus der Formulierung „bezugnehmend auf den Übersetzungsauftrag (Übersetzung von Audio- und Textnachrichten) vom 25. April 2025“.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Dolmetschers mit dem Antrag, die Gebühren laut (den weiteren) Honorarnoten ON 29 bis ON 32 antragsgemäß im vollen Umfang zuzuerkennen, wobei im Wesentlichen die Argumentation in der Stellungnahme zur Äußerung der Revisorin auch in der Beschwerde aufrecht erhalten wird.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zur Darstellung der rechtlichen Vorgaben für die Bestimmung der Gebühren der Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach dem GebAG sowie auch zur Warnpflicht und deren Auslegung wird vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende und umfassende Darstellung im angefochtenen Beschluss (S 4 f) verwiesen.
Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend beurteilt, erging vorliegend durch die Staatsanwaltschaft ausschließlich ein einziger Übersetzungsauftrag am 17. April 2025 (ON 1.13) zur Übersetzung der auf dem USB-Stick befindlichen Sprachnachrichten und Textnachrichten. Die auf die oben dargestellte Mitteilung des Übersetzungs- und Dolmetschbüros ergangene Antwort der Staatsanwaltschaft Graz, dass „der Übersetzungsauftrag“ aufrecht bleibt, ändert darin nichts (vielmehr bestätigt der Wortlaut der Antwort, dass – weiterhin – nur der erteilte Übersetzungsauftrag besteht). Im Übrigen geht der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst davon aus, dass nur ein Übersetzungsauftrag vorliegt („der Übersetzungsauftrag“; die Argumentation mit zwei inhaltlich und zeitlich getrennten Leistungsteilen ändert daran ebenso wie die Aufsplittung in mehrere Honorarnoten nichts). Die Warnpflicht bezieht sich auf die Gesamthöhe der geltend gemachten Gebühren (vgl etwa Krammer/Schmidt/Guggenbichler,SDG – GebAG 4 § 25 E 129; Sachverständige 2024, 234). Bereits zufolge Verletzung der Warnpflicht erfolgte die Abweisung der mit den beschwerdegegenständlichen (weiteren) Honorarnoten angesprochenen (weiteren) Gebühren im angefochtenen Beschluss zu Recht, sodass es einer inhaltlichen Auseinandersetzung damit nicht bedurfte. Die Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 41 Abs 1 GebAG; RIS Justiz RS0106197).
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