2R125/25g – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, Angestellter, **, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, LL.M., Mag. Michael Lassnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch die Hundegger Engl Rechtsanwalt GmbH in Villach, wegen EUR 21.671,40 s.A. über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Juni 2025, GZ ** – 27, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 2.374,62) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Text
Begründung:
Mit verkündetem Urteil vom 20.06.2024 wies das Erstgerichtdie Klage ab, verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz (zur Gänze) und behielt die ziffernmäßige Bestimmung des Kostenersatzbetrags der schriftlichen Ausfertigung des Urteils vor. In seiner gekürzten Urteilsausfertigung verpflichtete es den Kläger gestützt auf § 41 ZPO zum Kostenersatz in Höhe von EUR 6.611,52 (darin EUR 1.101,92 USt).
In seiner Kostenentscheidung ging das Erstgericht auf die – auch hier relevanten – Einwendungen des Klägers ein. Es honorierte (a.) den Schriftsatz der Beklagten vom 28.05.2025 (ON 22) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil dieser der zweckmäßigen Information des Gerichts und des Gegners gedient und damit die Vorbereitung und die Durchführung der anstehenden Verhandlung erleichtert sowie konkrete Fragen an den Sachverständigen enthalten habe, nach TP 3A RATG. Weiters ging es (b.) von dem von der Beklagten für die Verhandlungen vom 02.08.2024 und 20.06.2025 verzeichneten doppelten Einheitssatz aus mit der Begründung, diese habe ihren Sitz nicht am Gerichtsort und sei deshalb berechtigt, einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts zu beauftragen.
Im Umfang der Honorierung dieser Positionen richtet sich der Rekurs des Klägers gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung. Gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehrt er die Abänderung des Kostenzuspruchs dahin, dass der Beklagten ein um EUR 2.374,62 geringerer Kostenersatz (EUR 4.236,90 inklusive EUR 706,15 USt) zuerkannt werde.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.a. Nach TP 3A I Z 1 lit d RATG sind alle jene vorbereitenden Schriftsätze zu entlohnen, die nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden.
Trägt das Gericht den Parteien bei Übermittlung eines Sachverständigengutachtens - wie hier (ON 18) - auf, für den Fall der Beantragung einer mündlichen Gutachtenserörterung gleichzeitig mit dem Antrag die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekanntzugeben, handelt es sich bei einem Schriftsatz, mit dem die Gutachtenserörterung beantragt wird und Fragen formuliert werden, grundsätzlich um einen aufgetragenen Schriftsatz gemäß TP 3A I Z 1 lit d RATG. Ein solcher Schriftsatz ist nach der überwiegenden jüngeren Rechtsprechung daher im Regelfall nach TP 3A RATG zu entlohnen (OLG Innsbruck 10 R 4/23y, 4 R 156/23g; OLG Wien 14 R 81/23v; hg 2 R 66/25k, 5 R 72/23g, 6 R 7/24g, 6 R 7/24g uva). In diesem Sinne ist es auch nicht korrekturbedürftig, dass das Erstgericht den (mit der Bekanntgabe eines Vollmachtswechsels verbundenen, den Antrag auf Erörterung des Gutachtens enthaltenden und konkrete Fragen an den Sachverständigen formulierenden) Schriftsatz der Beklagten vom 28.05.2025 (ON 22), den es noch vor der Tagsatzung dem Sachverständigen zur Vorbereitung derselben übermittelte und zutreffend als der zweckmäßigen Information des Gerichts und des Gegners dienend sowie die Vorbereitung und die Durchführung der anstehenden Verhandlung erleichternd erachtete, nach TP 3A I Z 1 lit d RATG honorierte.
b. Gemäß § 23 Abs 5 RATG gebührt unter anderem für Leistungen, die unter Tarifpost 3A Abschnitt II fallen, also (auch) für Tagsatzungen im Zivilprozess, der doppelte Einheitssatz, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt. Nach § 41 Abs 3 iVm Abs 1 ZPO sind Mehrkosten, die durch die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehen, grundsätzlich nur zu ersetzen, wenn dafür besondere, von der Partei zu behauptende und zu bescheinigende Gründe vorliegen. Dies gilt aber nach - soweit ersichtlich - überwiegender Rechtsprechung, der sich das Rekursgericht anschließt, nur dann, wenn die Partei selbst ihren Wohnsitz oder Sitz am Gerichtsort hat ( Klauser/Kodek, JN–ZPO 18§ 41 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at], E 159, 161; Schindler/Schmolinerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 41 ZPO Rz 30 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; RS0036203). Bei juristischen Personen ist dabei auf ihren firmenbuchmäßigen Sitz und auf die allfällige Eintragung einer Zweigniederlassung im Firmenbuch abzustellen ( Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.254 [Stand 8.1.2024, rdb.at]). Da die Beklagte laut (offenem) Firmenbuch ihren Sitz in ** hat und dort zudem keine Zweigniederlassung in ** eingetragen ist, hat sie auch ohne besondere Bescheinigung Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Beiziehung eines Rechtsanwalts, der seinen Kanzleisitz nicht am Ort des Prozessgerichts erster Instanz hat.
2. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der erfolglose Rekurswerber hat der Beklagten die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen, dies allerdings nur auf Basis TP 3 A des RATG (TP 3A I Z 5 lit b RATG).
3. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.