JudikaturOLG Graz

9Bs153/25f – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA, und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 11. Juni 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

begründung:

Der am ** geborene A*, der zur Tatzeit junger Erwachsener war, verbüßt derzeit die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Dezember 2024, AZ **-50, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 18. März 2025, AZ 8 Bs 61/25v, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei er bis 12. Juni 2025 in der Justizanstalt Graz-Jakomini inhaftiert war und die Strafe seither in der Justizanstalt Leoben vollzogen wird. Das Strafende fällt auf den 14. Oktober 2026. Die Hälfte der Strafzeit wird am 29. August 2025 verbüßt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2025 lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als zum Entscheidungszeitpunkt zuständiges Vollzugsgericht (§ 16 Abs 1 StVG) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Anstaltsleitung (ON 2.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, in der er auf seinen sozialen Empfangsraum verweist und vorbringt, dass er eine Arbeitsplatzzusage habe und in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen wolle (ON 8.1).

Mit Blick darauf, dass der angefochtene Beschluss dem Strafgefangenen (erst) am 24. Juni 2025 zugestellt wurde, ist seine am 7. Juli 2025 (sohin innerhalb offener Beschwerdefrist) in der Justizanstalt abgegebene Beschwerde rechtzeitig (RS0106085).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung wurden im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Unter Anlegung dieser gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Prognose, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen verbunden – den Strafgefangenen in Zukunft weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde als die weitere Strafverbüßung, nicht zu beanstanden.

Zugunsten des Strafgefangenen, der neben der Anlassverurteilung zwei weitere einschlägige Verurteilungen (nämlich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und einer Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB) aufweist, ist insbesondere ins Treffen zu führen, dass er sich im Erstvollzug befindet.

Allerdings gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse, unter denen er zuletzt delinquiert hat, durch die Haft maßgeblich verändert hätten. Es ist nicht ersichtlich, dass er Maßnahmen gegen seine Gewöhnung an Suchtgift, die nach den Urteilsfeststellungen der Grund für die Tatbegehung war, ergriffen hätte. Außerdem bleibt unklar, wie er im Fall der Haftentlassung auf legale Weise seinen Lebensunterhalt finanzieren würde, zumal eine Arbeitsplatzzusage zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen wurde. Auch das durch drei Ordnungsstrafen belastete Vollzugsverhalten (Ordnungsstrafverfügungen vom 10. Februar 2025, 20. Mai 2025 und 8. Juli 2025) lässt auf eine ausgeprägte Sanktionsresistenz schließen.

Damit kann nicht angenommen werden, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden, zumindest gleichermaßen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten würde wie durch den weiteren Vollzug.

Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher nicht korrekturbedürftig.