Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas, Mag a . Tröster und Dr. Sutter im Verfahren wegen der strafrechtlichen Unterbringung des A*in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Mai 2025, AZ ** (ON 35 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 431 Abs 1 StPO wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist bis längstens 28. Juli 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der vorläufigen Unterbringung wird eine Verhandlung darüber stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt (§ 431 Abs 1 letzter Satz StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** gegen den am ** geborenen A* wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB geführten Ermittlungsverfahren wurde der (zunächst) Beschuldigte am 21. März 2025 festgenommen (ON 7.2). Der Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft über ihn wurde mit Blick auf § 173 Abs 4 StPO abgelehnt (ON 11 und ON 26.3) und der Beschuldigte infolge seiner Verurteilung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Linz in Strafhaft genommen (ON 20).
Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens des Univ.-Prof. Dr. B* (ON 30) und neuerlicher Vernehmung des A* (ON 34) wurde mit dem angefochtenen Beschluss dessen vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 431 Abs 1 StPO aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO unter Bejahung eines dringenden Tatverdachts betreffend die Anlasstat beschlossen.
Die vom Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde begehrt „die sofortige Entlassung [...] unter neuerlicher Übernahme in die Strafhaft“ (ON 41.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Gegen A* besteht nach der Aktenlage der hoch wahrscheinliche Verdacht, er habe am 1. März 2025 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (F 20.0), deretwegen er zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, der C* mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihr zweimal mit der Faust ins Gesicht schlug, ihr die Einkaufstasche wegnahm und mit dieser flüchtete. In subjektiver Hinsicht hielt es der Betroffene hoch wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch seine Schläge Gewalt gegen C* mit dem Ziel einzusetzen, deren nicht in seinem Eigentum stehende Sachen für sich zu erbeuten.
A* ist demnach dringend verdächtig, die ihm außer seinem vorbeschriebenen Zustand als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB – das mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist – zuzurechnende Tat begangen zu haben.
Der maßgebliche dringende Tatverdacht ergibt sich den Ausführungen im angefochtenen Beschluss entsprechend (Seite 2 Mitte) aus den Angaben des Opfers C* (ON 2.6 und ON 7.7.) im Verein mit den Wahrnehmungen des unbeteiligten Zeugen D* (ON 2.2, 3 und ON 7.6) und den vorliegenden Verletzungslichtbildern (ON 2.7 und ON 7.9). Aus den a prima vista unbedenklichen Angaben des Tatopfers, wonach ihr der Betroffene nicht nur die Einkaufstasche aus der Hand riss, sondern ihr auch noch das Mobiltelefon gewaltsam wegzunehmen versuchte, ist unbedenklich erschließbar, dass es sich bei der Tat um eine bewusste und gewollte Wegnahme von Sachen mit dem Ziel der eigenen unrechtmäßigen Bereicherung handelte, selbst wenn der Betroffene angab, die Tasche „unbewusst mitgenommen“ zu haben. Auch sonst erscheinen dessen Angaben (ON 2.5, ON 7.5, ON 10 und ON 34) vor dem Hintergrund der erwähnten Belastungen als unzutreffend. Der sich solcherart in objektiver und subjektiver Hinsicht ergebende dringende Verdacht der Anlasstat des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB wird in der Beschwerde nicht bestritten.
Vorläufig gesichert kann nach dem Akteninhalt auch die Tatbegehung in dem erwähnten, die Zurechnungsunfähigkeit bedingenden Zustand und die qualifizierte Gefährlichkeit des Betroffenen angesehen werden. Nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tat steht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er ohne strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen wie weitere unter Einsatz von Gewalt verübte Verbrechen des Raubes begehen werde; dies wird in der Beschwerde als fraglich angesehen.
Die Annahme der Tatbegehung unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung stützt sich auf die Wahrnehmungen der Polizeibeamten vor Ort (der Betretene schilderte den Sachverhalt „wirr“ [ON 2.2, 2]), die teils unsinnigen Angaben des Betroffenen (vgl ON 2.2, 4 und ON 30, 13 ff), dessen abschweifendes Verhalten (richterliche Wahrnehmung ON 10) und die sich aus seinen Schreiben zeigende, selbst für Laien auffällige Akzentuierung seiner Persönlichkeit (vgl zB ON 21 und ON 27), wobei diese Auffälligkeiten sogar dazu führten, dass der Verteidiger beantragte, „den Beschuldigten psychiatrisch zu behandeln“ (ON 10, 3). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die bereits zuvor erhobene kombinierte Persönlichkeitsstörung (ON 30, 12) erscheinen die gutachterlichen Ausführungen des Univ.-Prof. B* (ON 30, 21 ff), wonach der Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die vollkommen unbehandelt ist und er eine therapeutische Intervention nötig habe, die jedoch noch nicht erfolgt sei, ebenso völlig unbedenklich wie dass diese schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung die Zurechnungsunfähigkeit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt bedingte. Weshalb dem gegenüber das psychiatrische Gutachten keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht bieten sollte, bleibt unerfindlich. Vor diesem Hintergrund und wegen der einschlägigen Vor-Verurteilungen des Betroffenen (vgl Beschluss Seite 2 unten, 3 oben iVm Strafregisterauskunft ON 2.4) muss angesichts der grundlosen Tatbegehung und der fehlenden Krankheitseinsicht auch die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Begehung gleichartiger Taten auf freiem Fuße – und weil er unbehandelt ist – im selben Zustand als hoch wahrscheinlich in nächster Zeit befürchtet werden.
Fluchtgefahr liegt (unbekämpft) angesichts des unmittelbar nach der Tat gezeigten Fluchtverhaltens deswegen vor, weil angesichts der geringen Integration des Betroffenen mit Blick auf die Erwartung seiner Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum konkret angenommen werden muss, er würde sich auf freiem Fuße verborgen halten, um der Maßnahme zu entgehen.
Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung der lit a und b des § 173 Abs 2 StPO ist, wie angeführt, wegen der mehrfachen einschlägigen Vor-Verurteilungen des Betroffenen wegen Aggressionsdelinquenz und seiner Tatbegehung ungeachtet ausstehenden Strafvollzugs ohne nachvollziehbaren Anlass gegeben, wobei mit Blick auf die schlechte Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen im Verein mit seiner Aggressionsneigung insbesondere weitere unter Gewalteinsatz verübte Raubtaten, mithin strafbare Handlungen mit schweren und damit auch nicht bloß leichten Folgen auf freiem Fuß ungeachtet des hier geführten Verfahrens und einschlägiger Vorabstrafungen hoch wahrscheinlich zu befürchten stehen.
Der durch die vorläufige Unterbringung bewirkte Freiheitsentzug steht in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Anlasstat.
Die vorläufige Unterbringung kann fallbezogen weder durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) effektiv substituiert werden noch kann deren Zweck dadurch erreicht werden, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt und betreut wird. Wenn insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Betroffene zuvor in Strafhaft angehalten werden konnte, so ist dem, gleich dem Erstgericht zu entgegnen, dass eine derartige Maßnahme bei mutmaßlichem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verurteilung (eines Schuldfähigen) in § 173 Abs 4 StPO, nicht jedoch für den Fall einer (vorläufigen) strafrechtlichen Unterbringung vorgesehen ist (vgl § 431 Abs 1 zweiter Satz StPO). Welche „alternativen Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen“ zur Begegnung der vom Betroffenen ausgehenden konkreten Gefahr zur Verfügung stünden, ergibt sich aus dem Rechtsmittel nicht und ist auch aus dem Akt nicht erschließbar. Folglich ist die in der Beschwerde begehrte „neuerliche Übernahme in die Strafhaft“ nicht angezeigt, nachdem, wie angeführt, eine therapeutische Intervention nötig ist und diese fallbezogen nur in einem forensisch-therapeutischen Zentrum bewerkstelligbar ist.
Die zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus §§ 174 Abs 4, 175 Abs 2 Z 3, 176 Abs 5 zweiter Halbsatz iVm § 431 Abs 1 StPO.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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