8Bs132/25k – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics als Vorsitzende, den Richter Mag. Petzner, Bakk., und die Richterin Mag a . Haas in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 6. Mai 2025, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Text
Der am ** geborene A* wurde im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz – soweit hier von Bedeutung – wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7, teils Z 1 StGB (I.), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II.), der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 und 1a StGB (III.A. und III.C) und nach § 87 Abs 1 und 1a StGB (III.B.) sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde er in Ansehung der Schuldsprüche III. und IV. in eine (damals:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Die Maßnahme wird seit 27. Oktober 2021 vollzogen. In Anrechnung der bisherigen Anhaltedauer auf die Freiheitsstrafe (§ 24 Abs 1 zweiter Satz StGB) fiel das errechnete Ende der Strafzeit auf den 24. August 2023 (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern aus Anlass der jährlichen amtswegigen Prüfung (§ 25 Abs 3 StGB) aus, dass die Unterbringung des Betroffenen in einem (nunmehr:) forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (s. Protokoll ON 10, 2) Beschwerde des Betroffenen, die er nicht ausführte.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zum bisherigen Verfahrensgang, zu den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 2.2, 2 ff samt Forensischer Stellungnahme des Departments Maßnahmenvollzug [ON 2.5]), der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) und des Betroffenen (ON 2.6), zu den (im Anlass-Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz erstatteten und dem aktuellen) psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C* (im Beilagen-Ordner bzw. ON 7), zum Inhalt der Strafregisterauskunft (ON 4) sowie zur maßgeblichen Bestimmung des § 47 Abs 2 StGB wird auf deren jeweils zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen.
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB (idgF) darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die einen maßgeblichen Einfluss auf die Anlasstat(en) habende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sowie die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene nach seiner Aufführung und Entwicklung in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und psychischen Störung weiterhin Prognosetaten mit schweren Folgen begehen wird, noch bestehen und es keine Möglichkeit gibt, die unterbringungsrelevante Gefährlichkeit extra muros hintanzuhalten (§ 47 Abs 2 StGB; Haslwanter in WK 2StGB § 47 Rz 12 bis 14).
Ausgehend insbesondere vom aktuellen, schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C* vom 2. April 2025 (ON 7) und der damit in Einklang stehenden plausiblen Forensischen Stellungnahme des Departments Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 2.5) ist die erstgerichtliche Annahme der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen nicht zu kritisieren.
Bei ihm besteht weiterhin die unterbringungsrelevante schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit fanatischen (paranoiden), dissozialen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61).
Nach wie vor ist nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen mit hoher Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0090401) auch zu befürchten, dass er sonst in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung neuerlich mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (etwa absichtliche oder vorsätzliche, iS des § 84 Abs 1 StGB schwere Körperverletzungen) begehen wird. Die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, kann trotz guter Führung und der Rückbildung wahnhafter Denkweisen infolge der (seit mehr als drei Jahren zwangsweise durchgeführten [ON 2.5, 17]) neuroleptischen Depotmedikation wegen der mangelnden Störungseinsicht des Betroffenen bei fehlender intrinsischer Therapie- und Behandlungsbereitschaft (s. zuletzt seine Angaben in der Anhörung am 6. Mai 2025) durch Maßnahmen iS der §§ 50 bis 52 StGB außerhalb der Anstalt nicht hintangehalten werden (vgl. Haslwanter in WK 2StGB § 47 Rz 6, 8 und 10 aE). Risikorelevante nachhaltige Veränderungen sind bisher nicht eingetreten. Solcherart liegen die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung vor.
Zur Begründung dieser Annahmen wird im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (BS 8 f) verwiesen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.