Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag. a Zeiler-Wlasich (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* C* , geboren am **, **, und 2.D* C* , geboren am **, Angestellter, **, diese vertreten durch Mag. Paulus Papst, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 11.491,73 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 7.247,57) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Jänner 2025, **-14, und den Rekurs der zweitbeklagten Partei (Interesse EUR 165,94) gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Verurteilung der zweitbeklagten Partei zur Zahlung von EUR 4.244,16 samt Zinsen an die klagende Partei unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, wird dahin abgeändert und berichtigt , dass es insgesamt neu gefasst zu lauten hat:
„ 1. Die zweitbeklagte Partei ist zur ungeteilten Hand mit der durch rechtskräftigen Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2024 verpflichteten erstbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei EUR 11.489,73 samt 1,091 % Zinsen vierteljährlich ab 17. Jänner 2024 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 1,091% Zinsen aus EUR 11.489,73 vierteljährlich von 22. April 2021 bis 16. Jänner 2024 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
3. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 2,00 samt 1,091 % Zinsen vierteljährlich ab 22. April 2021wird abgewiesen.
4. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.121,47 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin EUR 541,71 Umsatzsteuer und EUR 871,20 Barauslagen), davon EUR 1.572,31 (darin EUR 116,85 Umsatzsteuer und EUR 871,20 Pauschalgebühr) solidarisch mit der erstbeklagten Partei, binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.314,12 (darin EUR 1.219,00 Pauschalgebühr und EUR 182,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin gewährte der Erstbeklagten als Kreditnehmerin und dem Zweitbeklagten als Mitschuldner mit Kreditvertrag vom 25. Juni 2013, Konto-Nr. **, einen Kredit über EUR 31.023,80, rückzahlbar in 84 aufeinanderfolgenden monatlichen variablen Raten zu je EUR 458,88, beginnend mit 5. August 2023. Die Gesamtbelastung (Gesamtkreditbetrag und Gesamtkosten) betrug EUR 38.873,52(vom Berufungsgericht ergänzt aus Beilage ./A, zur Zulässigkeit siehe RS0121557; 3 Ob 94/15t).
Im Verfahren ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (idF: Vorverfahren ) wurde mit Urteil vom 27. September 2017, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 25. Juli 2019, 6 R 9/19v, mit Wirkung zwischen dem Zweitbeklagten (dort Kläger) und der hier Klägerin (dort Beklagten) ausgesprochen, dass „die Haftung des Klägers aus dem Kreditvertrag zu Vertrags-Nr. ** auf 50 % reduziert“werde. Rechtlich gründete diese Entscheidung auf § 25d KSchG.
Die Erstbeklagte geriet mit den Zahlungen in Rückstand, die Klägerin stellte den Kredit fällig und informierte mit Schreiben vom 4. November 2017 auch den Zweitbeklagten von der Fälligstellung der aushaftenden Kreditsumme in Höhe von EUR 15.399,29. Per 22. Oktober 2019 haftete ein Saldo von EUR 16.435,35 aus. Der Zweitbeklagte leistete Zahlungen von insgesamt EUR 7.947,03 .
Mit Mahnklage vom 6. Februar 2024 begehrte die Klägerinvon den Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 16.435,35 samt 1,091 % Zinsen vierteljährlich ab 17. Jänner 2024. Der Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2024 gegen die Erstbeklagte erwuchs in Rechtskraft. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit erfolgt weiterhin die Bezeichnung der vormals Erstbeklagten mit „Erstbeklagte“ und des nunmehr Beklagten mit „Zweitbeklagter“. Die Klägerin dehnte den Beginn des Zinsenlaufs nach Einsprucherhebung durch den Zweitbeklagten auf 22. April 2021 aus, schränkte den begehrten Kapitalbetrag auf EUR 11.491,73 ein und bringt zusammengefasst vor, der Zweitbeklagte sei umfassend im Sinn des § 25c KSchG aufgeklärt worden, es hätte keine Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestanden. Dies alles sei jedoch obsolet, weil rechtskräftig die Haftung des Zweitbeklagten auf 50 % reduziert worden sei, weshalb er für die Hälfte der Gesamtbelastung und somit EUR 19.438,76 (rechnerisch richtig: EUR 19.436,76) in Anspruch genommen werden könne. Abzüglich der Zahlungen durch den Zweitbeklagten von insgesamt EUR 7.947,03 ergebe sich eine noch bestehende Haftungssumme von EUR 11.491,73 (rechnerisch richtig: EUR 11.489,73). Der letzte Zahlungseingang sei am 11. Juli 2017 erfolgt.
Der Zweitbeklagtewandte ein, es habe aufgrund seiner Vermögens- und Einkommenssituation und jener seiner vormaligen Gattin, der Erstbeklagten, ein krasses Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und seiner wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bestanden. Die Klägerin habe eine Prüfung im Sinn des § 7 Abs 2 VKrG unterlassen. Seine Haftungserklärung verstoße gegen die guten Sitten und gegen das Wucherverbot. Das Urteil im Vorprozess entfalte Bindungswirkung, weshalb er maximal für 50 % der Klagsforderung zu haften habe. Die Klägerin müsse sich die Hälfte seiner Zahlungen von EUR 7.567,08, somit EUR 3.783,54 anrechnen lassen, weshalb er maximal EUR 4.434,14 schulde. Der Kreditvertrag begründe ein Dauerschuldverhältnis. Da die Voraussetzungen für dessen Auflösung mit Wirkung ex tunc nicht vorliegen würden, bleibe es „bei der ex nunc Wirkung in Bezug auf die Haftungsreduktion durch Richterspruch“. Das eingeschränkte Klagebegehren sei unschlüssig.
Mit der angefochtenen Entscheidung gibt das Erstgericht dem Klagebegehren gegenüber dem Zweitbeklagten im Umfang von EUR 4.244,16 samt Zinsen statt und weist das Mehrbegehren von EUR 7.247,57 samt Zinsen ab . Es erkennt die Klägerin schuldig, dem Zweitbeklagten die mit EUR 1.134,43 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Es trifft die in den Urteilsseiten 4 und 5 ersichtlichen Feststellungen. Rechtlich geht es davon aus, dass die im Vorprozess erfolgte Haftungsreduktion nicht vom Gesamtbetrag der Kreditschuld, sondern vom noch ausständigen Kreditsaldo zu berechnen sei. Die Gesamtkreditsumme habe nicht EUR 38.873,52, sondern EUR 31.023,80 betragen. Vom aushaftenden Saldo von EUR 16.435,35 könne der Zweitbeklagte nur für maximal EUR 8.217,68 haften. Die Klägerin müsse sich die Hälfte der Zahlungen des Zweitbeklagten und somit EUR 3.973,52 anrechnen lassen, sodass die Klägerin gegenüber dem Zweitbeklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 4.244,16 samt Zinsen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerinaus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Gesamtrückzahlungsbetrag bei Darlehensaufnahme habe EUR 38.873,52 betragen. Das Erstgericht unterscheide nicht zwischen Gesamtkreditbetrag (EUR 31.023,80) und Gesamt(rückzahlungs)betrag. Der Zweitbeklagte hafte für 50 % des Gesamtbetrags; die gegenteilige Rechtsansicht des Erstgerichts finde weder im Gesetz noch in der Judikatur Deckung. Die Prüfung der Mäßigung im Sinn des § 25d KSchG ziele auf den Vertragsabschlusszeitpunkt ab.
Der Zweitbeklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung , über die in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist teilweise berechtigt .
[1] Bereits im Vorprozess wurde rechtskräftig geprüft, ob die hier Klägerin (dort Beklagte) ihre Aufklärungspflichten gegenüber dem hier Zweitbeklagten (dort Kläger) erfüllt habe, was bejaht wurde, weshalb das Klagebegehren auf Feststellung, wonach die von ihm übernommene Haftung für unwirksam erklärt werde, abgewiesen wurde. Die vom Zweitbeklagten als Mitschuldner übernommene Kreditverbindlichkeit betrug EUR 38.873,52 (Beilage ./A; vgl auch die Feststellungen im Vorprozess Beilage ./H, 8). Das Oberlandesgericht Graz (sowie das dortige Erstgericht) wies bereits im Vorprozess auf folgende Rechtslage hin:
„Gemäß § 25d Abs 1 KSchG kann der Richter die Verbindlichkeiteines Interzedenten (§ 25c KSchG) insoweit mäßigen oder erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, dass der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.
Nach Abs 2 ist bei der Entscheidung nach Abs 1 insbesondere zu berücksichtigen:
1. Das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten,
2. das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Abs 1 genannte Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben,
3. der Nutzen des Interzedenten an der Leistung des Gläubigers sowie
4. der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.
Das richterliche Mäßigungsrecht wurde durch die Novelle BGBl I 1997/6 als Schutzbestimmung für Interzedenten (§ 25c KSchG) eingeführt. Diese Regelung will das schwierige Problem der Haftung einkommens- und vermögensloser Personen für fremde Verbindlichkeiten lösen, ohne pauschal die Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte oder gar ein generelles Interzessionsverbot für Verbraucher zu statuieren ( Apathyin Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 4, § 25d KSchG Rz 1). Sie ermöglicht eine richterliche Mäßigung in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen jedoch – bei Vertragsabschluss für den Gläubiger erkennbar – ein unbilliges Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten und der eingegangen Verbindlichkeit besteht, welches unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles eine Herabsetzung der Forderung angemessen erscheinen lässt ( ApathyaaO § 25d KSchG Rz 2). Bedeutung hat § 25d KSchG vor allem dort, wo die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Sittenwidrigkeit nicht (vollständig) gegeben sind (6 Ob 184/00b, Donathin Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar 4, § 25d KSchG Rz 2). § 25d KSchG ermöglicht die Mäßigung daher gerade in Fällen, in denen die Interzession nicht sittenwidrig ist (8 Ob 100/03r). Während es bei der Sittenwidrigkeitskontrolle primär auf die Willensfreiheit im Zeitpunkt der Interzession ankommt, ist für das Mäßigungsrecht auf das in diesem Zeitpunkt absehbare unbillige Missverhältnis der Verbindlichkeit zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten abzustellen (6 Ob 184/00b, Kathrein/Schoditschin KBB, ABGB 5§ 25d KSchG Rz 2 mwN).
Interzessionen von leistungsschwachen Personen sind somit nicht generell unzulässig, zumal zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten wieder verbessern. Allerdings soll § 25d KSchG Interzedenten nicht grundsätzlich von beschwerlichen Verpflichtungen teilweise oder ganz entlasten, sondern zielt auf extreme Einzelfälle ab (8 Ob 108/17s). Wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein unbilliges Missverhältnis zwischen dem Interesse des Gläubigers an der Mithaftung der weiteren Person und deren Interessen, insbesondere aber deren Leistungsfähigkeit, entsteht, so kann der Richter die Verbindlichkeit des Interzedenten mäßigen oder auch ganz erlassen ( Apathy, aaO § 25d KSchG Rz 3).
Die in § 25d Abs 2 KSchG genannten Umstände bilden keine starren Tatbestände, sondern können in unterschiedlicher Intensität verwirklicht sein. Sie stehen in einem beweglichen System. Die Rechtsfolge kann aus dem konkreten Zusammentreffen mehrerer Umstände gewonnen werden, es genügt aber auch die Verwirklichung eines Kriteriums, unter Umständen aber mit besonderer Intensität ( Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang-Kommentar 3§ 25d KSchG Rz 28 mwN). Die Heranziehung einer Formel für die Beurteilung eines krassen Missverhältnisses wurde vom Obersten Gerichtshof abgelehnt (ÖBA 2000/884, 690 [kritisch Graf] = ecolex 2000, 178/77 [zustimmend Th. Rabl]).
Im vorliegenden Fall ist das Erstgericht mit zutreffenden Argumenten vom Vorliegen eines krassen und unbilligen Missverhältnisses zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung, von der Erkennbarkeit für die Beklagte und von einer ebenso zutreffenden Gewichtung der Kriterien ausgegangen, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).“
[2] Die Gerichte im Vorprozess erachteten im Hinblick auf das geringe Eigeneinkommen des (dort) Klägers (EUR 1.300,00 14mal jährlich) und den bisherigen Kreditverbindlichkeiten die Bezahlung der Kreditraten aus dem hier relevanten Kredit bei Ausfall der Hauptschuldnerin als nicht finanzierbar; der überwiegende Nutzen des Kredits sei bei der vormaligen Erstbeklagten gelegen (Beilage ./H). Das Berufungsgericht führte aus, dass die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Haftung des Klägers aus dem in Rede stehenden Kreditvertrag aufgrund der Gesamtsituation auf 50 % gemäßigt werde, vor allem vor dem Hintergrund zutreffend sei, dass mehr als die Hälfte der ausbezahlten Summe der ehemaligen Erstbeklagten zugute komme.
[3] Sowohl dem Gesetzestext des § 25d Abs 1 KSchG als auch den Urteilsbegründungen im Vorprozess ist zu entnehmen, dass die Mäßigung die gesamte Verbindlichkeit des Interzedenten betrifft . Die Gesamtverbindlichkeit des Zweitbeklagten als Interzedenten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betrug EUR 38.873,52. Da das Missverhältnis bezogen auf den Vertragsabschluss beurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass im Vorprozess die Haftung des Klägers für diese Verbindlichkeit auf 50 %, somit EUR 19.436,76,reduziert werden sollte. Auch bei einer Teilbürgschaft haftet der Bürge bei Beschränkung seiner Haftung auf einen Teil der Schuld im Zweifel für die ganze Schuld bis zur Grenze des verbürgten Betrags einschließlich der Nebengebühren. Der Gläubiger kann Teilzahlungen des Hauptschuldners (mangels anderslautender Vereinbarung) zuerst auf den unbesicherten Teil der Hauptschuld anrechnen (RS0032180; RS0104885). Eine als Höchstbetragsbürgschaft vereinbarte Teilbürgschaft bleibt daher – mangels anderslautender Vereinbarung – bis zur gänzlichen Abstattung der Hauptschuld aufrecht (6 Ob 131/08w, Punkt 2.3).
[4] Weshalb bei Berechnung der 50 %-igen Mäßigung von der ursprünglichen Kreditverbindlichkeit die Mäßigung für den Zweitbeklagten keinen Sinn habe, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht, wurde sein Haftungsrisiko doch insgesamt auf die Hälfte reduziert (von EUR 38.873,52 auf EUR 19.436,76). Dass dann, wenn der Saldo unter die Hälfte des Kreditbetrags fällt, der Zweitbeklagte – sofern er bis dahin noch keine Zahlungen getätigt hätte – bis zu diesem Betrag in Anspruch genommen werden kann, entspricht dem Wesen einer Teilinterzession.
[5] Der von der Klägerin eingeklagte Kreditrestbetrag liegt unter Berücksichtigung der gesamten vom Zweitbeklagten bisher erfolgten Zahlungen innerhalb seines Haftungsrahmens, sodass der Berufung Folge zu geben und das Urteil dahin abzuändern war, dass der Zweitbeklagte schuldig zu erkennen war, EUR 11.491,73 samt der geforderten Zinsen, gegen die kein substantielles Vorbringen erhoben wurde, zu bezahlen. Das geringfügige Mehrbegehen war abzuweisen.
[6] Die Berichtigung des (rechtskräftigen – zur Zulässigkeit vgl RS0041550) Zuspruchs beruht auf § 419 ZPO. Da in Bezug auf den nunmehr der Klägerin zuerkannten Betrag bereits ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl gegen die Erstbeklagte vorliegt und diesbezüglich eine Solidarverpflichtung der Beklagten besteht, war dies im Urteilsspruch zu verdeutlichen.
[7] Davon ausgehend war die Kostenentscheidung für das Verfahren in erster Instanzneu zu treffen, welche sich auf § 43 Abs 2 ZPO gründet. Die Klägerin ist nur mit einem geringfügigen Betrag unterlegen, der keine besondere Kosten verursachte. Der Zweitbeklagte haftet für jene Kosten, die der Klägerin bis zur Erlassung des Zahlungsbefehls entstanden, mit der Erstklägerin solidarisch. Zu Recht wendet sich der Zweitbeklagte in seinen Einwendungen gegen die verzeichneten Kosten für die Duplik vom 17. Juni 2024, weil deren Inhalt kostensparender (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 41 ZPO Rz 20) in der Tagsatzung vom 22. November 2024 hätte vorgetragen werden können. Mit seinem Kostenrekurs ist der Zweitbeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
[8] Die Kostenentscheidungim Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 2 ZPO. Auch hier ist die Klägerin nur mit einem geringfügigen Betrag unterlegen, der keine besondere Kosten verursachte. Der Zweitbeklagte hat die richtig verzeichneten Kosten der Berufung zu ersetzen.
[9] Die ordentliche Revision war zur Frage zuzulassen, ob sich die Mäßigung der Verbindlichkeit eines Interzedenten im Sinn des § 25d KSchG im Rahmen eines Feststellungsurteils auf die ursprünglichen Verbindlichkeit oder auf die offene Kreditsumme bei tatsächlicher Inanspruchnahme bezieht.
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