1Bs56/25g – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. April 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. April 2011, AZ **, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl. I Nr. 15/2004 und des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB idF BGBl. I Nr. 136/2004 unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Jänner 2011, AZ **, zur Zusatz-Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB idF BGBl. I Nr. 111/2010 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutischen Zentrum) eingewiesen.
Anlässlich der nach § 25 Abs 3 StGB von Amts wegen durchzuführenden alljährlichen Überprüfung leitete das Erstgericht das gegenständliche Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde (ON 7).
Rechtliche Beurteilung
Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß (§ 17 Abs 1 Z 3 Satz 1 iVm § 163 StVG). Der Untergebrachte hat daher bei Vorliegen der in § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO normierten Voraussetzungen das Recht auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
In Übereinstimmung mit den erstgerichtlichen Ausführungen (ON 5,2 f) handelt es sich hier jedoch weder um einen Fall notwendiger Verteidigung nach § 61 Abs 2 Z 1 iVm 61 Abs 1 Z 2 StPO, weil dieser nur das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB erfasst ( Soyer/Schumann, WK StPO § 61 Rz 19), noch um eine schwierige Sach- oder Rechtslage (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO), die – wie in der Beschwerde releviert wird – auch nicht das Studium der relevanten Bestimmungen im StGB durch den Untergebrachten voraussetzt. Ferner ist A*, wie seine zielgerichteten Eingaben dokumentieren, in der Lage, geordnete Gedanken zu fassen und sich selbst zu verteidigen, weshalb auch kein Fall des § 61 Abs 2 Z 2 StPO vorliegt (vgl EBRV 52 BlgNR 27. GP 6).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).