Die Verweigerung der Unterbrechung ist nur in jenen Fällen anfechtbar, in denen das Gericht über die Vorfrage nicht selbst entscheiden darf, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung einer anderer Behörde unterbrechen muss. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, ist eine Anfechtung der Ablehnung der Unterbrechung ausgeschlossen, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde.
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