JudikaturOLG Graz

9Bs296/24h – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
08. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Juli 2024, GZ **-41, nach öffentlicher Verhandlung am 8. Jänner 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M. und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Wurnig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (1.) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (2.) schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Dem infolge Zurückziehung der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat er am 2. Juni 2023 in **

1. als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gegen B* wegen §§ 15, 75, 83 Abs 1 StGB trotz entsprechender Belehrung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er zusammengefasst tatsachen-, und subjektiv erkennbar wahrheitswidrig sinngemäß angab, dass ihn B* nach mehrfachen heftigen Faustschlägen, durch das Pressen dreier Pölster gegen sein Gesicht und die dabei getätigten mehrfach sinngemäßen Äußerungen, dass er endlich sterben solle und nach weiteren Tritten gegen seinen Rücken, Ohrfeigen und wuchtigen Schlägen mit einem Rückenkratzer durch anschließende mehrfache, wiederum mit gefährlichen Drohungen mit dem Tode untermauerten, Stichbewegungen mit einem spitz zulaufenden rund 20 cm langen Messer gegen seinen Körper bzw. sein Gesicht, wobei er diese Angriffe lediglich durch Vorhalten seiner hiedurch verletzten Arme abwehren konnte, zu töten und durch weitere anschließende Faustschläge ins Gesicht einige Stunden danach auch vorsätzlich am Körper zumindest zu verletzen versucht habe;

2. durch die zu Punkt 1. angeführten wahrheitswidrigen Angaben B* der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlungen, die unter anderem mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, nämlich unter anderem des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3) dass die Verdächtigungen falsch sind.

Nach Zurückziehung seiner Berufung (auch) wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche verbleibt die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 42), die auf deren Herabsetzung und gänzlich bedingte Nachsicht abzielt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Die Strafbefugnis reicht vorliegend nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art, nämlich ein Verbrechen und ein Vergehen, begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und dass er bereits einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (Pos 10 in ON 36; § 33 Abs 1 Z 2 StGB). Denn Urkundenfälschung und falsche Beweisaussage sowie Verleumdung beruhen auf dem gleichen Charaktermangel, nämlich auf dem Hang zur Täuschung Dritter (RIS-Justiz RS0112557), wobei das Gewicht dieses Erschwerungsgrundes aufgrund des langen Zurückliegens der einschlägigen Vorverurteilung gemindert ist. Aggravierend (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) wirken der durch die wider B* erhobene tatsachenwidrige Anschuldigung, das Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB begangen zu haben, gesteigerte Handlungsunwert und der gesteigerte Erfolgsunwert, da gegen diese tatsächlich ein Ermittlungsverfahren (unter anderem) wegen des Verbrechens des Mordes eingeleitet wurde und sie sich deswegen in der Zeit vom 2. Juni 2023, 12.40 Uhr bis 3. Juni 2023, 15.30 Uhr in polizeilicher Verwahrungshaft befand (ON 9.8, insbesondere 1 und 4).

Mildernd ist hingegen die durch die Alkoholisierung im Tatzeitpunkt (US 4, dritter Absatz) herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 35 StGB).

Soweit der Angeklagte seine Alkoholabhängigkeit und den damit einhergehenden schlechten körperlichen und geistigen Zustand im Allgemeinen releviert, bringt er damit keinen Milderungsgrund zur Darstellung. Die Rechtsmittelausführungen allein zum angeschlagenen psychischen Zustand lassen weder einen abnormen Geisteszustand iSd § 34 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB, noch Umstände, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (§ 34 Abs 1 Z 11 StGB) annehmen.

Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und solcherart keiner Reduktion zugänglich. Mit Blick auf das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten, den der Vollzug einer Vielzahl von Freiheitsstrafen, unter anderem einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, nicht von der Begehung der hier gegenständlichen strafbaren Handlungen abhalten konnte, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe bereits aus spezialpräventiven Gründen unabdingbar und verbietet sich die auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.