Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Fabsits und den Richter Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , Beschäftigung nicht bekannt, **, Polen, vertreten durch Mag. Konrad Burger-Scheidlin, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, als Verfahrenshilfevertreter, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , pA Landesstelle **, **, in erster Instanz vertreten durch deren Angestellte Mag. a B* ua, wegen Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit , über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. März 2022, GZ **-50, beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens zur Berufung der klagenden Partei aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist nichtnach § 528 Abs 1 ZPO zulässig .
BEGRÜNDUNG:
Mit Bescheid vom 22.7.2020 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Arbeitsunfähigkeit ab 14.11.2019 ab.
Dagegen richtete sich die Klage mit dem Begehren, (den Bescheid aufzuheben und) dem Kläger Leistungen der Krankenversicherung aus dem Grund der Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.4.2021 im gesetzlich zustehenden Ausmaß zu gewähren.
Das klagsabweisende Urteil vom 27.9.2021 wurde dem – zu diesem Zeitpunkt unvertretenen – Kläger mit internationalem Rückschein am 15.11.2021 an seiner Adresse in Polen zugestellt.
Dagegen erhob der Kläger – vertreten durch einen polnischen Rechtsanwalt – Berufung . Der entsprechende Schriftsatz wurde am 10.12.2021 zur Post gegeben und langte beim Erstgericht am 16.12.2021 ein. Die Urschrift ist offenbar in polnischer Sprache abgefasst; dieser waren eine (von einer Dolmetscherin verfasste) Übersetzung ins Deutsche und eine - ebenfalls übersetzte - Vollmacht des Klägers für den polnischen Rechtsanwalt angeschlossen. Mit der Berufung wurde der Antrag auf „einen polnischsprachigen Anwalt der Kanzlei“ verbunden, zumal fehlende Deutschkenntnisse eine wirksame Verteidigung der Rechte des Klägers unmöglich machten.
Mit Beschluss vom 27.12.2021 trug das Erstgerichtdem einschreitenden polnischen Anwalt die Verbesserung der Berufung durch den (schriftlichen) Nachweis der Beiziehung eines österreichischen Rechtsanwalts als Einvernehmensanwalt gemäß § 5 EIRAG binnen 4 Wochen auf, widrigenfalls die Berufung als unzulässig zurückgewiesen würde. In Verfahren vor der zweiten Instanz seien – neben anderen qualifizierten Personen – nur Rechtsanwält:innen vertretungsbefugt; in diesem Fall einer absoluten Anwaltspflicht dürften dienstleistende europäische Rechtsanwält:innen nur im Einvernehmen mit einem/einer österreichischen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einschreiten, welches dem Gericht bei ihrer ersten Prozesshandlung schriftlich nachzuweisen sei. Fehle ein solcher Nachweis, gelte die Verfahrenshandlung als nicht von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin vorgenommen.
Dieser Beschluss wurde – soweit aus der Unterschrift beurteilbar - dem Anwalt am 4.1.2022 an seiner Adresse in Polen zugestellt.
Am 9.2.2022 langte beim Erstgericht erneut die – nunmehr vom Kläger selbst unterfertigte – Berufung in polnischer Sprache ein, welche scheinbar keinen Hinweis mehr auf eine Vertretung des Klägers enthielt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht sowohl die vom polnischen Rechtsanwalt eingebrachte Berufung samt deutscher Übersetzung als auch jene, die vom Kläger eigenhändig unterfertigt wurde und am 9.2.2022 einlangte, zurück. Die ursprüngliche Berufung sei nicht verbessert worden; die neuerliche Übermittlung derselben durch den Kläger verletze den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.
Der Beschluss wurde (offenkundig) dem Kläger am 9.3.2022 mit internationalem Rückschein an seiner polnischen Adresse zugestellt.
Darauf langte beim Erstgericht am 31.3.2022 ein mit 15.3.2022 datiertes Schreiben ein, welches scheinbar der Kläger in polnischer Sprache verfasst hatte. Aus einer vom Prozessgericht erster Instanz veranlassten Übersetzung ins Deutsche ergab sich, dass er um – ins Polnische - übersetzte Ausfertigungen der ihm zugeschickten Unterlagen ersuchte und mitteilte, er habe im Moment weder einen Anwalt in Österreich noch in Polen. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage könne er sich keine/n Übersetzer/in leisten.
Daraufhin ließ das Erstgericht den angefochtenen Beschluss samt einer „Rechtsmittelbelehrung für Beschlüsse“ ins Polnische übersetzen. Die Übersetzungen wurden (wiederum offenkundig) dem Kläger am 3.10.2022 mit internationalem Rückschein an seiner Adresse in Polen zugestellt.
Am 25.10.2022 langte beim Erstgericht ein vom Kläger am 16.10.2022 unterfertigter Antrag ein, mit welchem dieser zur Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Kosten eines anwaltlichen Vertreters begehrte. In einem (übersetzten) „Begleitschreiben“ wies der Kläger darauf hin, dass bereits in der Berufung (seines polnischen Vertreters) der „Antrag auf Erteilung eines polnischsprachigen Rechtsanwalts von Amts wegen“ gestellt, bislang aber nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Beschluss vom 2.11./9.11.2022 bewilligte das Erstgericht dem Kläger die Verfahrenshilfe unter anderem im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erstattung eines Rekurses gegen den nunmehr angefochtenen Beschluss „und das weitere Verfahren“. Der Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für ** wurde dem Verfahrenshilfevertreter am 19.12.2022 zugestellt. Bereits am 17.11.2022 war er vom Erstgericht „im Register erfasst“ und telefonisch über die (Möglichkeit der) Akteneinsicht verständigt worden.
Gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 2.3.2022 (ON 50) richtet sich der aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung insofern abzuändern, als die Berufung des Klägers bzw seines polnischen Vertreters nicht zurückgewiesen, sondern diesem mit einer in die polnische Sprache übersetzten Belehrung die Möglichkeit eingeräumt werde, das Rechtsmittel zu verbessern.
Wie sich aus einem Aktenvermerk vom 22.12.2022 ergibt, sah das Erstgericht unter Bezugnahme auf Judikatur, die allerdings zu § 521a ZPO idF vor der ZVN 2009 erging(RS0043760, [T15]) , den Rekurs nicht als zweiseitig an. Dennoch stellte es diesen der Beklagten „zur Kenntnisnahme“ zu; diese erstattete keine Rekursbeantwortung .
Der Rekurs ist rechtzeitig und auch berechtigt.
Auf die hier relevanten, vor 1.7.2022 erfolgten Zustellvorgänge kam noch die EuZVO 2007 zur Anwendung. Diese gilt gemäß Art 1 unter anderem für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in Zivilsachen von einem in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks). Gemäß ErwGr 8 soll die Verordnung – unabhängig vom Wohnsitz der Partei – nicht für Zustellungen eines Schriftstücks an deren Bevollmächtigten in jenem Mitgliedstaat gelten, in dem das Verfahren anhängig ist.
Daraus folgt die Anwendbarkeit der EuZVO 2007 auf die Zustellungen sowohl des Auftrags zur Verbesserung der Berufung an den seinerzeitigen Klagsvertreter als auch des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses an den Kläger – jeweils in Polen.
Nach Art 8 Abs 1 der Verordnung ist der Empfänger (unter Verwendung eines Formblatts) davon in Kenntnis zu setzen, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern oder dieses binnen Wochenfrist zurücksenden darf, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht, oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats. Dies gilt gemäß Art 8 Abs 4 auch für die nach Art 14 EuZVO 2007 grundsätzlich (ebenfalls) mögliche Zustellung durch Postdienste mit internationalem Rückschein. Fehlt eine entsprechende Belehrung (oder die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks) bleibt die Zustellung unwirksam, auch wenn die Sendung nicht zurückgeschickt wird; es sei denn, für das Gericht war bei der Verfügung der Zustellung offenkundig, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück verfasst ist, versteht, oder dieser verstand den Inhalt tatsächlich (OLG Graz 4 R 190/22a mwN) .
Dem Akt ist weder zu entnehmen, dass der Kläger und sein vormaliger polnischer Rechtsvertreter (offenkundig) Deutsch verstehen, noch dass dem an den Vertreter (in Polen) zugestellten Verbesserungsauftrag und dem an den Kläger zunächst am 9.3.2022 zugestellten (angefochtenen) Zurückweisungsbeschluss Übersetzungen in die polnische Sprache oder Belehrungen über das Annahmeverweigerungsrecht angeschlossen waren. Somit erweisen sich beide Zustellungen (zunächst) als unwirksam.
Daraus folgt, dass der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss als rechtzeitig anzusehen ist. Die Zustellung erfolgte nämlich erst am 3.10.2022 mit angeschlossener Übersetzung und damit wirksam. Wann der vom Kläger daraufhin gestellte Verfahrenshilfeantrag (beinhaltend auch die Beigebung eines Rechtsanwalts) samt Begleitschreiben zur Post gegeben wurde, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich nur, dass der Kläger das Schreiben offenbar am 14.10.2022 verfasste, dieses am 17.10.2022 übersetzt und das Antragsformular ZPForm 1 am 16.10.2022 unterfertigt wurde, sodass der Kläger die Schriftstücke noch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (17.10.2022) zur Post gegeben haben könnte, auch wenn diese erst am 25.10.2022 beim Erstgericht einlangten. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass der Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Rekursfrist gestellt wurde. Auch das Erstgericht hatte offenbar keine Anhaltspunkte für das Gegenteil, da es die Verfahrenshilfe bewilligte – und nicht von der Aussichtslosigkeit des Rekurses infolge Verfristung ausging. Gemäß § 521 Abs 3 iVm § 464 Abs 3 ZPO (und § 2 Abs 1 ASGG) begann somit die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Verfahrenshilfevertreters (an diesen) am 19.12.2022 neu zu laufen. Dass dem Verfahrenshelfer bereits am 17.11.2022 die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt worden war, ändert daran nichts, weil dies die Zustellung des Bestellungsbescheids nicht ersetzen konnte(RS0083711). Da sich die Rechtzeitigkeit des Rekurses jedenfalls aus den dargestellten Überlegungen ergibt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Berufung ein (verbesserungsbedürftiger) Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters zu entnehmen war und dieser auch die Rekursfrist für den (erst später gefassten) Zurückweisungsbeschluss „unterbrechen“ konnte.
Da der Auftrag zur Verbesserung der Berufung - an den polnischen Rechtsvertreter des Klägers - aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, konnte (auch) dieser keine Wirksamkeit entfalten. Die mit dem Unterlassen der Verbesserung begründete Zurückweisung der Berufung erfolgte daher zu Unrecht.
Aus diesem Grund war dem dagegen erhobenen Rekurs Folge zu geben; der Zurückweisungsbeschluss war ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung aufzutragen. Konkret wird das Rechtsmittel mit dem nunmehrigen Verfahrenshilfevertreter (durch Nachtrag der „Anwaltsunterschrift“) zu verbessern und dann der beklagten Partei eine Berufungsbeantwortung zu ermöglichen sein.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 ASGG. Aufgrund der amtswegigen Zurückweisung der Berufung und weil die beklagte Partei auch dem dagegen erhobenen Rechtsmittel nicht entgegentrat, liegt kein (echter) Zwischenstreit vor, (Obermaier, Kostenhandbuch 3 [Stand 8.1.2018, rdb.at], Rz 1.334) , der einen Kostenersatzanspruch der klagenden Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache begründen könnte.
Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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