JudikaturOGH

RS0083711 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 2025

1. Akteneinsicht ersetzt nicht die Zustellung.

2. Die Heilung eines Zustellmangels setzt voraus, daß derjenige, dem die Sendung schließlich tatsächlich zugekommen ist, in der gerichtlichen Zustellverfügung ausdrücklich als Empfänger benannt war.

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