Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen in dem zu AZ 8 U 180/26i des Bezirksgerichts Innsbruck und zu AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Klagenfurt zuständig.
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 180/26i eingebrachtem Strafantrag vom 18. Mai 2026 (ON 6) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck * K* als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB beurteilte Taten zur Last, die sie am 19. November 2025 im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck begangen haben soll.
[2] Mit ebenfalls beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 196/26t eingebrachtem Strafantrag vom 2. Juni 2026 (ON 11 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck derselben Angeklagten ein „in Innsbruck und an anderen Orten im Zeitraum 1. Februar 2017 bis 29. Mai 2026“ gesetztes, als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last und beantragte die Einbeziehung in das „offene Strafverfahren zu 8 U 180/26i des Bezirksgerichtes Innsbruck“ (ON 1.6 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt).
[3] Ohne die begehrte Einbeziehung in das genannte Verfahren – in welchem bis dato weder die Hauptverhandlung anberaumt wurde (vgl § 455 Abs 1 iVm § 221 Abs 1 StPO) noch sonstige Verfügungen getroffen oder Beschlüsse gefasst wurden – vorzunehmen, ordnete das Bezirksgericht Innsbruck mit „Beschluss“ (richtig: Verfügung; vgl RIS-Justiz RS0129801 [T2]; Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 8) vom 5. Juni 2026 die Überweisung seines Verfahrens AZ 8 U 196/26t an das Bezirksgericht Klagenfurt an, weil sich der Wohnsitz der Angeklagten zu Beginn des inkriminierten Tatzeitraums in Klagenfurt befunden habe (ON 1.8 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt).
[4] Das Bezirksgericht Klagenfurt verwies darauf, dass die Angeklagte zu Anfang des Tatzeitraums für lediglich zehn Tage in einem Therapiezentrum für eine stationäre Therapie in Klagenfurt gemeldet,ansonsten jedoch immer in Tirol aufhältig gewesen sei, wobei dieser kurze Therapieaufenthalt nicht ausreichend erscheine, um die Zuständigkeit des genannten Gerichts zu begründen. Es verfügte am 15. Juni 2026 (ON 1.9 in AZ 18 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt) – prozessual verfehlt (§ 38 dritter Satz StPO; siehe dazu Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 18 mwN) – die (Rück-)Abtretung des Verfahrens an das Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 180/26i zur gemeinsamen Führung gemäß § 37 StPO (vgl dazu RIS-Justiz RS0132157 [T1]).
[5] Das Bezirksgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 38 letzter Satz StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vor (ON 1.5 in AZ 8 U 180/26i des Bezirksgerichts Innsbruck).
[6] Die Verbindung zweier Hauptverfahren gemäß § 37 Abs 3 StPO setzt – auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder dem Bezirksgericht – die Rechtswirksamkeit (§ 4 Abs 2 StPO) beider Anklagen voraus. Rechtswirksamkeit einer Anklage liegt im Verfahren vor dem Bezirksgericht vor, wenn das angerufene Gericht die Hauptverhandlung anordnet (vgl § 450 StPO). Unter dieser Anordnung wird jedes Verhalten des Gerichts verstanden, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen unmissverständlich erkennen lässt. Dies trifft auf jede Entscheidung zu, deren Ergebnis keines nach § 450 erster Satz StPO (beschlussförmiger Ausspruch sachlicher Unzuständigkeit), § 451 Abs 2 StPO (beschlussförmige Verfahrenseinstellung) oder § 38 StPO (Wahrnehmung der eigenen örtlichen Unzuständigkeit nach § 36 Abs 3, Abs 5; § 37 Abs 1, Abs 2 StPO) ist, also jeder contrarius actus dazu (RIS-Justiz RS0123444, RS0123445 [T7], RS0132157; Oshidari , WK-StPO § 37 Rz 7/1).
[7] Vorliegend hat das Bezirksgericht Innsbruck im Verfahren AZ 8 U 180/26i bislang keinerlei Verfahrensschritte gesetzt, sodass Rechtswirksamkeit der Anklage (noch) nicht gegeben ist und eine Verbindung der Verfahren AZ 8 U 180/26i des Bezirksgerichts Innsbruck und AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt gemäß § 37 Abs 3 StPO (derzeit) ausscheidet.
[8] Die Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt bzw AZ 8 U 196/26t des Bezirksgerichts Innsbruck bestimmt sich daher (ausschließlich) nach § 36 Abs 3 StPO.
[9] Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren (primär) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder – im (hier interessierenden) Fall der Begehung durch Unterlassung – hätte handeln sollen.
[10] Beim – fallaktuell durch Nichtleistung des Geldunterhalts begangenen – Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ist dies jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll. Nach dem Akteninhalt ist indiziert, dass sich die Beschuldigte zu Beginn des anklagegegenständlichen Tatzeitraums, nämlich von 1. Februar 2017 bis 10. Februar 2017 in Klagenfurt aufgehalten hat (vgl ON 3 S 3 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt) und – weil Unterhaltsleistungen bereits am Monatsersten im Vorhinein fällig sind (§ 1418 zweiter Satz ABGB) – hier in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht handeln hätte sollen.
[11] Da es sich beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB um ein Dauerdelikt handelt, begründet grundsätzlich jeder (hier: durch den Wohnsitz indizierte) Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen während des Tatzeitraums Tatortzuständigkeit, wobei bei dessen Wechsel innerhalb des Deliktszeitraums das frühere tatbestandsmäßige Handeln den aus dem Gesetz ableitbaren Anknüpfungspunkt bildet (RIS-Justiz RS0127231 [T2, T3], RS0091802 [T2, T3]).
[12] Daher ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das Bezirksgericht Klagenfurt zur Führung des Verfahrens zuständig.
[13] Die für eine Delegierung nach § 39 StPO erforderlichen Äußerungen (§ 590 Geo) liegen derzeit nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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