Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stiefsohn, die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Serpil Dogan, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die beklagte Partei DDr. C*, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 51.961,40 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Juli 2026, GZ 1 R 76/26z-75, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Arzt für die nachteiligen Folgen eines lege artis erfolgten Eingriffs, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung nicht eingewilligt hätte (vgl RS0026783). Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten dabei in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überschauen (RS0026413).
[2] 2. Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, geht es doch darum, dass der Arzt das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat (RS0108185).
[3] 3. In der Entscheidung 9 Ob 47/23m hat der Oberste Gerichtshof ausführlich begründet, dass auch bei mangelnder Aufklärung nach § 5 Abs 1 ÄsthOpG, die dazu führt, dass eine ästhetische Operation als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität zu beurteilen ist, der behandelnde Arzt den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben kann. Dabei hat er sich auch mit der in der Revision angesprochenen Rechtsprechung auseinandergesetzt, nach der in einzelnen Fällen, insbesondere in Bereichen, in denen Vorschriften ein mit besonderen Sicherheitsgarantien ausgestattetes Verfahren gewährleisten sollen bzw in denen ein streng ausgestaltetes Verfahren dem besonderen Schutz hochrangiger Güter dient der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ausgeschlossen ist, und dargelegt, warum eine Verletzung der Aufklärungspflicht des § 5 Abs 1 ÄsthOpG nicht mit diesen Fällen vergleichbar ist.
[4] 4. Entgegen der Revision steht die Entscheidung des Berufungsgerichts daher nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Dazu, warum diese Rechtsprechung unrichtig sein soll, enthält die Revision keine näheren Ausführungen.
[5] 5. Dem Arzt steht daher auch im Anwendungsbereich des ÄsthOpG grundsätzlich der Beweis offen, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte (so auch 9 Ob 55/25s). Dieser Beweis ist dem Beklagten im vorliegenden Fall gelungen.
[6] 6. Der Revision der Klägerin gelingt es daher nicht, eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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