Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stiefsohn, die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Gerhard Haslbauer, Rechtsanwalt in Laakirchen, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Mag. Christian Posch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 8.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 15. Juni 2026, GZ 47 R 103/25i-34, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schladming vom 11. September 2025, GZ 2 C 58/24v-30, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Beklagte nahm im Zuge eines Schiverleihs für den Kläger die Einstellung der Bindung vor. Dafür hatte der Kläger zuvor an einem Computer Angaben zu Gewicht, Größe und schifahrerischem Können zu machen. Zu letzterem konnte zwischen „Anfänger“, „Fortgeschrittener“ oder „Experte“ ausgewählt werden. Bei den Eingabemasken ist – bei entsprechendem „Hinfahren“ mit dem Finger – beschrieben, was darunter jeweils zu verstehen ist. Der Kläger gab sein schifahrerisches Können mit „fortgeschritten“ an.
[2] Entsprechend der erhobenen Parameter wurde der Z-Wert (= Auslösewert) für die Bindungseinstellung mit 6,5 ermittelt. Dieser Wert war aufgrund der Angaben des Klägers zu seinem Fahrkönnen richtig. Tatsächlich wurde ein Z-Wert von 7 eingestellt. Hätte sich der Kläger als „Experte“ eingestuft, dann wäre der richtige Z-Wert 8 gewesen.
[3] In der Folge übersprang der Kläger bei einem Carvingschwung auf sulzigem Schnee einen Schneehaufen, dabei löste die Bindung am linken Schi aus, wodurch der Kläger stürzte und sich verletzte. Dass die Bindung nicht ausgelöst hätte, wenn der Z-Wert höher, nämlich mit einem Wert von 7,5 oder 8 eingestellt gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden.
[4] Der Kläger begehrt 8.000 EUR Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle aus dem Schiunfall resultierenden Spät- und Dauerfolgen. Der Z-Wert der Bindung sei zu gering eingestellt gewesen, zutreffend wäre ein Wert von 8 gewesen. Die vom Computerprogramm vorgegebene Qualifizierung des Fahrkönnens des Kunden sei nicht dazu geeignet, eine im Einzelfall korrekte Einstellung des Z-Werts vorzunehmen.
[5] Die Beklagte bestreitet. Die Einstellung der Bindung sei ausgehend von den Angaben des Klägers richtig erfolgt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, diese Angaben in Zweifel zu ziehen oder auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung nicht Folge. Nach den Feststellungen sei die Einstellung der Bindung ausgehend von den Angaben des Klägers richtig gewesen. Eine Rechtspflicht zur eigeninitiativen Befragung des Kunden im Hinblick auf seine Fähigkeiten bestehe bei der computergestützten Ermittlung des Z-Werts nicht.
[8] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage zugelassen, „ob einen gewerblichen Vermieter von Schiausrüstung die Rechtspflicht treffe, einen an einer computergestützten Ermittlung des Z-Werts teilnehmenden Kunden, der keine Unsicherheiten gezeigt oder Fragen gestellt habe, zu seinem Können zu befragen und gegebenenfalls dessen Selbsteinschätzung zu korrigieren“.
[9] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, der Klage stattzugeben. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
[11]Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[12]1. Der Händler, der den Auftrag zur Montage und/oder Einstellung einer Schibindung übernimmt und ausführt, haftet für die unsachgemäße Ausführung des Werks nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes. Mit der Übernahme des Auftrags gibt der Händler zu erkennen, dieses Geschäft zu verstehen und es wie ein Fachmann ausführen zu wollen. Er ist daher als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB anzusehen (4 Ob 76/97y).
[13] 2. Notwendigerweise setzt die richtige Einstellung der Bindung durch das Unternehmen die vorangehende Erhebung der dafür erforderlichen Daten voraus. Dies erfolgte im konkreten Fall durch ein Computerprogramm, das ausgehend von den Angaben des Klägers den (nach den Feststellungen) richtigen Wert für die Einstellung der Bindung errechnete.
[14] 3. Die Revision argumentiert, dass die Beklagte jedoch insoweit Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe, als die Richtigkeit seiner Angaben, insbesondere zu seinem Fahrverhalten, nicht durch aktives Nachfragen überprüft worden sei.
[15] 4. Grundsätzlich wird ein Unternehmer darauf vertrauen dürfen, dass die für die Erbringung der auftragsgemäßen Leistung erteilten Informationen durch seinen Vertragspartner in tatsächlicher Hinsicht richtig sind. Dementsprechend trifft ihn keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information der Wahrheit entspricht, solange sich nicht Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben.
[16] Ob im konkreten Fall dessen ungeachtet eine Verpflichtung nachzufragen, bestanden hätte, kann letztlich dahingestellt bleiben.
[17] 5. Soweit sich die Ausführungen in der Revision auf die Angaben des Klägers zu Gewicht und Größe beziehen, ist schon nicht erkennbar, welches andere Ergebnis eine Befragung hätte ergeben sollen. Dass das Programm Körpergröße und Gewicht nur im Rahmen einer Bandbreite erhebt, ist nicht zu beanstanden. Dass das Einfluss auf die Richtigkeit des Ergebnisses hatte, hat der Kläger nicht einmal behauptet.
[18] 6. Es fehlt aber auch jedes Vorbringen dazu, was der Kläger bei einer Befragung durch einen Mitarbeiter zu seinem Fahrkönnen gesagt hätte und ob das einen ausreichenden Anlass für eine strengere Einstellung der Bindung geboten hätte. Der Kläger hat in erster Instanz nur geltend gemacht, dass die vom Computerprogramm vorgegebene Qualifizierung des Fahrkönnens des Kunden nicht dazu geeignet sei, eine im Einzelfall korrekte Einstellung des Z-Werts vorzunehmen, was aber nach den Feststellungen nicht der Fall ist.
[19] Soweit die Revision diesbezüglich einen sekundären Feststellungsmangel geltend macht, lässt sie offen welche Feststellungen konkret auf Basis welchen Vorbringens und welcher Beweisergebnisse hätten getroffen werden können, die zu einem anderen rechtlichen Ergebnis geführt hätten.
[20] 7. Da das Vorbringen damit schon nicht die Kausalität der behaupteten Unterlassung der Befragung des Klägers für eine Fehleinstellung der Bindung aufzeigt, kommt es auf das Bestehen einer solchen Pflicht nicht an.
[21]8. Der Revision des Klägers gelingt es daher nicht, eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[22]9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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