Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stiefsohn, die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, und 2. E*, beide vertreten durch die KOCH Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei U* AG, *, wegen 6.090,34 EUR sA sowie 10.932,50 EUR sA und Feststellung (100 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. August 2026, GZ 1 R 97/26f-8, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23. Juli 2026, GZ 44 Cg 32/26z-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Kläger brachten vor, mit der beklagten Kreditgeberin zwei Kreditverträge geschlossen zu haben, den ersten am 9. 7. 2001 und den zweiten am 9. 7. 2004. Beide Kreditverträge würden intransparente und missbräuchliche Klauseln enthalten. Im Zusammenhang mit dem ersten Kreditvertrag begehrten die Kläger die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr, der Bewertungskosten, der ihnen für diese mitkreditierten Entgelte angelasteten Kreditzinsen, der Kontoführungsspesen und der Spesen des Zahlungsverkehrs (Streitwert in Ansehung des ersten Kreditvertrags: 6.090,34 EUR). Im Zusammenhang mit dem zweiten Kreditvertrag begehrten die Kläger die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr, der ihnen für dieses mitkreditierte Entgelt angelasteten Kreditzinsen, der Kontoführungsspesen und der Spesen des Zahlungsverkehrs sowie die Feststellung der Unwirksamkeit einer konkreten Vertragsklausel (Streitwert in Ansehung des zweiten Kreditvertrags: 11.032,50 EUR).
[2] Die eingeklagten Ansprüche stünden in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang: Die zunächst gesondert begründeten Kreditverträge seien durch eine Vereinbarung vom 24. 5. 2012 in ein „einheitliches Sicherungs-, Tilgungs- und Rückführungskonzept“ einbezogen worden: Beide Aushaftungen seien zu einem gemeinsamen Stichtag erfasst und denselben Wertpapierplänen sowie demselben Wertpapierdepot als Sicherheiten und Tilgungsträger unterstellt worden. Die geltend gemachten Ansprüche entsprängen damit nicht bloß gleichartigen Verträgen, sondern einem einheitlich zu beurteilenden wirtschaftlichen Sachverhaltskomplex, zumal die angefochtenen Entgeltbelastungen in jene Kreditstände eingegangen seien, deren Besicherung und Rückführung kreditübergreifend aus demselben Vermögenskomplex erfolge. Alle Begehren beruhten auf demselben anspruchsbegründenden rechtlichen Mangel – der Intransparenz und Missbräuchlichkeit der von der Beklagten verwendeten Entgeltklauseln gemäß § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG – sowie auf denselben Rechtsfolgen – dem Klauselentfall und der Rückabwicklung. Zur gemeinsamen Rechtsgrundlage trete ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang hinzu, weil die aus den Klauseln resultierenden Belastungen „Bestandteil der durch die gemeinsame Sicherungs- und Tilgungsstruktur verklammerten Gesamtfinanzierung“ seien.
[3] Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück. Die eingeklagten Ansprüche beträfen unterschiedliche Kreditverträge, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschlossen worden seien. Der Umstand, dass bestimmte Sicherheiten und Tilgungsträger vereinbarungsgemäß beiden Kreditverhältnissen dienten, ändere nichts an der rechtlichen Trennbarkeit und eigenständigen Beurteilbarkeit beider Kreditverträge. Auch dass die Kläger ihre Ansprüche aus derselben Norm ableiteten, begründe keinen ausreichenden Zusammenhang.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Gegenstand der Klage seien nicht Fragen der Sicherung, Tilgung oder Rückführung der Kreditbeträge, sondern die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten im weitesten Sinn, die nach dem Vorbringen der Kläger unzulässig seien. Der Revisionsrekurs sei zulässig zur Rechtsfrage, ob solche Rückforderungsbegehren aus verschiedenen Kreditverträgen zusammenzurechnen seien, wenn für die Kreditverträge nachträglich ein „einheitliches Sicherungs-, Tilgungs- und Rückführungskonzept“ vereinbart worden sei.
[5] In ihrem Revisionsrekurs stellen die Kläger den Abänderungsantrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufzutragen, und hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
[6] Der Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) auf. Er ist daher – ungeachtet des Ausspruchs des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 S 2 ZPO) – unzulässig:
[7] 1. DieZusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche nach § 55 Abs 1 Z 1 JN setzt voraus, dass die Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, wenn die Ansprüche – nach dem Vorbringen des Klägers (vgl RS0042741 [T7]) – voneinander abhängen, sodass keiner für sich allein bestehen kann, oder aus demselben Sachverhalt oder demselben Rechtsgrund entstanden sind (vgl RS0037905 [T1]) . Ansprüche aus verschiedenen, wenn auch gleichartigen Verträgen stehen daher regelmäßig in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang (vgl 4 Ob 44/18a , Pkt I.; 1 Ob 95/18d , Pkt 1.; 7 Ob 123/23y , Rz 7).
[8] 2. Der Revisionsrekurs legt nicht dar, dass das Rekursgericht von diesen Grundsätzen abgewichen wäre oder ihm bei deren Anwendung im Einzelfall eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre:
[9] 2.1. Gegenstand der Entscheidungen 1 Ob 61/75 (= RS0037905 [T4]) und 3 Ob 105/08z , auf die sich die Kläger berufen wollen, waren Ansprüche auf Rückzahlung mehrerer als Darlehen gewährter Geldbeträge. Nach dem Vorbringen der dortigen Kläger waren die Ansprüche (auch) aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden – nämlich einer nachträglich in einem „Schuldschein“ getroffenen Vereinbarung über den Termin bzw die Modalitäten der Rückzahlung des Gesamtbetrags. Im vorliegenden Fall dagegen legte das Rekursgericht das Vorbringen der Kläger vertretbar so aus, dass sie die geltend gemachten Ansprüche nicht aus dem nachträglich für beide Kreditverträge geschlossenen „Sicherungs-, Tilgungs- und Rückführungskonzept“ ableiten, sondern aus der Intransparenz und Missbräuchlichkeit von Klauseln, die bereits ursprünglich in den Kreditverträgen enthalten waren. Ein Widerspruch zwischen dem Beschluss des Rekursgerichts und den von den Klägern zitierten Entscheidungen ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
[10] 2.2. Ähnliches gilt für das Argument, die von den Klägern als intransparent und missbräuchlich gewerteten Entgelte hätten Auswirkungen auf die Kreditsalden gehabt, deren Besicherung und Rückführung kreditübergreifend aus demselben Vermögenskomplex erfolge: Auch in diesem Zusammenhang übergehen die Kläger das zentrale Argument des Rekursgerichts, dass das „einheitliche Sicherungs-, Tilgungs- und Rückführungskonzept“ für die Beurteilung der eingeklagten Ansprüche (wegen intransparenter und missbräuchlicher Kreditvertragsklauseln) unerheblich sei.
[11] 2.3.Der Verweis der Kläger, dass die eingeklagten Ansprüche nach ihrem Vorbringen aus den gleichen Rechtsnormen – § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB – entstanden sind, kann ebenso wenig die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen: Die angestrebte Anwendung derselben Rechtsnorm auf verschiedene Sachverhalte begründet nämlich noch keinen rechtlichen Zusammenhang (vgl 4 Ob 231/98v ). Vielmehr hätte es eines gemeinsamen Rechtsgrundes bedurft – der auch darin liegen kann, dass dieselbe Rechtsnorm auf einen einheitlichen Sachverhalt angewendet werden soll (vgl 8 Ob 116/14p ; 1 Ob 32/15k ; 1 Ob 139/17y ). Warum hier aber ein einheitlicher Sachverhalt vorliegen soll, obwohl die Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus zwei verschiedenen Verträgen ableiten, legt der Revisionsrekurs – wie bereits ausgeführt – nicht nachvollziehbar dar.
[12] 2.4. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob zum gemeinsamen Rechtsgrund der Ansprüche ein wirtschaftlicher Zusammenhang hinzutreten müsse, stellt sich schon deshalb nicht mehr, weil das Rekursgericht einen gemeinsamen Rechtsgrund vertretbar verneint hat.
[13] 3.Der Revisionsrekurs ist daher – ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3, § 528a ZPO) – zurückzuweisen.
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