Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache des mj V*, geboren * 2019, *, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A*, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. August 2026, GZ 48 R 369/26h-134, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgerichtlegte den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes gemäß § 107 Abs 2 AußStrG vorläufig beim Vater fest.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[3] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutterist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen :
[4]1. Gemäß § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht die Obsorge und Ausübung des Kontaktrechts nach Maßgabe des Kindeswohls insbesondere zur Aufrechterhaltung verlässlicher Kontakte und Schaffung von Rechtsklarheit vorläufig einräumen oder entziehen. Eine vorläufige Entscheidung ist zu treffen, wenn für die endgültige Regelung noch weitere Erhebungen notwendig sind, eine rasche Regelung der Obsorge oder des Kontaktrechts aber für die Dauer des Verfahrens Klarheit schafft und das Kindeswohl fördert (RS0129538 [T9]). Eine akute Kindeswohlgefährdung ist nicht erforderlich (RS0129538).
[5]2. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob eine vorläufige Maßnahme nach § 107 Abs 2 AußStrG zu erlassen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 62 Abs 1 AußStrG, sofern keine leitenden Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (vgl RS0007101 [T12, T18]). Dies ist hier nicht der Fall.
[6] 3. Nach den Feststellungen ist die Mutter bei der Alltagsbewältigung und Förderung des Kindes überfordert. Sie ist für dieses keine durchgehend stabile Bezugsperson. Die Mutter verweigert eine Unterstützung durch Dritte und lehnt den Vater massiv ab. Sie spricht sich gegen einen Regelschulunterricht aus, obwohl das Kind die Voraussetzungen dafür erfüllt und kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Außerdem pathologisiert sie sein Verhalten, womit sie seine Entwicklung beeinträchtigt. Es bestehen auch Anhaltspunkte für einer Parentifizierung des Kindes durch die Mutter. Demgegenüber bestehen keine Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Vaters, der über ausreichend materielle und emotionale Ressourcen verfügt, um für das Kind zu sorgen, und auch bereit ist, Unterstützung anzunehmen.
[7]4. Ausgehend von diesen Festellungen begegnet es keinen Bedenken, dass das Rekursgericht die vorläufige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts beim Vater als im Wohl des Kindes gelegen ansah. Weitere Feststellungen sind für diese Beurteilung nicht erforderlich, sodass kein Feststellungsmangel vorliegt. Dafür, dass der hauptsächliche Aufenthalt beim Vater mit konkreten Nachteilen für das Kind verbunden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Vorinstanzen haben die Vor- und Nachteile eines hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes beim Vater oder bei der Mutter abgewogen (vgl RS0047832). Dass sie dabei ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten, zeigt die Mutter schon deshalb nicht auf, weil sie die Feststellungen weitgehend außer Acht lässt.
[8]5. Dass das Rekursgericht seine Entscheidung ergänzend auch auf aktuelle – nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung vorgelegte – Erhebungsergebnisse der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom 11. 8. 2026 stützte, zu denen der Mutter vor der Rekursentscheidung keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt wurde, begründet keinen relevanten (vgl RS0120213) Verfahrensmangel, weil sich schon aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt, dass die vorläufige Maßnahme dem Kindeswohl entspricht. Den vom Rekursgericht ergänzend berücksichtigten Erhebungsergebnissen kam für diese Beurteilung keine maßgebliche Bedeutung zu.
[9]6. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erstgericht kann zwar im Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn die zweite Instanz den Mangel verneint hat (RS0121265 [T4]). Ein Mangel des rechtlichen Gehörs in erster Instanz wird aber geheilt, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RS0006057; RS0006048 [T4, T10, T17]). Da der Zwischenbericht der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom 29. 6. 2026 der Mutter gemeinsam mit dem erstinstanzlichen Beschluss zugestellt wurde, bestand entgegen ihrer Behauptung eine effektive Möglichkeit, zu diesem Bericht im Rekurs Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt darzulegen. Inwieweit sie davon Gebrauch machte, ist für die Beurteilung des behaupteten Verfahrensfehlers nicht maßgeblich (vgl RS0006057 [T17, T18]).
[10]7. Da die Entscheidungen der Vorinstanzen mit Zustellung dieses Beschlusses über die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter in Rechtskraft erwachsen (§ 42 AußStrG), kommt die von ihr angeregte Aberkennung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Beschlusses schon aus diesem Grund nicht in Betracht, treten diese Beschlusswirkungen doch gemäß § 43 Abs 1 AußStrG jedenfalls mit Rechtskraft ein.
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