Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 59.000 EUR), im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2025, GZ 1 R 26/25p-2, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Dezember 2024, GZ 41 Cg 15/23y-35, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird fortgesetzt.
Die Zurücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 2026 zu 4 Ob 169/25v an den Europäischen Gerichtshof ( C-584/26, Fassbinderei ) wird zurückgezogen.
Begründung:
[1] 1.Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 30. 7. 2026 die Revision zurückgezogen. § 163 Abs 2 ZPO erklärt zwar während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam. Dies gilt jedoch nicht für Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (RS0037082 [T2]).
[2] Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330). Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).
[3] 2.Infolge Beendigung des nationalen Rechtsstreits beinhaltet das Vorabentscheidungsersuchen nur noch hypothetische Vorlagefragen. Weil der Oberste Gerichtshof die auslegungsbedürftigen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat, ist das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG).
[4] 3.Eine Kostenentscheidung durch den Obersten Gerichtshof hat zu unterbleiben (RS0042060 [T3]).
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