Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Kersten Bankler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Ulrich Hiob, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2026, GZ 48 R 196/26t-76, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend ein Unterlassungsbegehren des Klägers betreffend die Nutzung der Ehewohnung zwecks Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses gemäß § 97 ABGB ab. Der Beklagten, seiner Ehefrau, sei zwar im Jahr 2015 ein Baurecht auf der Liegenschaft eingeräumt worden, das Wohnungsgebrauchsrecht stehe jedoch ihren Eltern zu. Sie habe daher keine rechtliche Verfügungsgewalt über die vormalige Ehewohnung und keine durchsetzbare Einflussnahmemöglichkeit auf ihre Eltern, die dem Kläger den Zutritt verboten hätten. Auch ein Rechtsmissbrauch sei hier zu verneinen.
[2] Die außerordentliche Revision des Klägerswendet sich nicht gegen diese Beurteilung auf Basis des österreichischen Sachrechts, sondern stützt sich einzig auf den Umstand, dass materielles schwedisches Recht anzuwenden gewesen wäre. Damit vermag sie aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen und ist als unzulässig zurückzuweisen .
[3]Da die Streitteile im Jahr 2005 die Ehe schlossen, nie ein gemeinsames Personalstatut bestand, sie aber (damals wie heute) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, sind die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe gemäß § 18 Abs 1 Z 2 IPRG nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen (zur temporalen Nichtanwendbarkeit der EuEheGüVO s Art 69 Abs 3). Das zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebende Recht ist gemäß § 19 IPRG auch für das Ehegüterrecht maßgeblich, soweit die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben.
[4]Selbst wenn man unterstellt, dass für den Anspruch des Klägers auf Benutzung der Ehewohnung während aufrechter Ehe zufolge Anknüpfung nicht nach § 18 IPRG, sondern nach § 19 IPRG eine Rechtswahl gemäß § 19 IPRG zulässig wäre (s aber etwaRS0127265), wird eine solche von der Revision nicht zur Darstellung gebracht. Aus dem Ehevertrag, der laut Kläger von den Vorinstanzen berücksichtigt hätte werden müssen, ergibt sich lediglich, dass die Beklagte österreichische Staatsbürgerin ist, „ weshalb nach ihrem Personalstatut grundsätzlich auch österreichisches Eherecht und Erbrecht zur Anwendung gelangt “ und der Kläger schwedischer Staatsbürger ist, „ so dass schwedisches Eherecht und Erbrecht grundsätzlich zur Anwendung gelangt“. Der Kläger brachte in erster Instanz dazu nur vor, dass sich sein Anspruch aus § 97 ABGB ergebe und schwedisches Recht mitzuberücksichtigen sei, und behauptet selbst in der Revision keine ausdrückliche Rechtswahl auf schwedisches Recht (oder eine konkrete Vereinbarung betreffend die Ehewohnung).
[5] Auch wenn das Gericht gemäß §§ 3, 4 Abs 1 IPRG ausländisches Recht grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen und anzuwenden hat, muss in der Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision zudem zumindest ansatzweise dargelegt werden, warum nach der richtig anzuwendenden Rechtsordnung ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten ist (RS0040189 [T5]). Hier haben die Vorinstanzen aber nicht einen grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf Weiternutzung der Ehewohnung verneint, sondern das Klagebegehren deswegen abgewiesen, weil die Beklagte über die vormalige Ehewohnung nicht verfügen könne. Dass die Anwendung schwedischen Rechts dessen ungeachtet den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründen könnte, wird in der Revision nicht dargelegt.
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