Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * D* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten D* und * M* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Jänner 2026, GZ 22 Hv 139/25b-122, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch LL.M., und der beiden Angeklagten zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten werden verworfen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
Für die den Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich jeweils das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 erster Fall StGB und die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB sowie * M* überdies die Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB werden unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB gemäß dem ersten Strafrahmen des § 143 Abs 2 StGB
* D* zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
und * M* zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren
verurteilt.
Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen.
Mit ihren Berufungen gegen den Strafausspruch werden die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten auf die Strafneubemessung verwiesen.
Den Angeklagten D* und M* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden* D* und * M* jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB (I.1.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I.2.) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (I.3.) sowie M* überdies der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (II.1.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.2.) schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie
I. am 17. Mai 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB)
1. dem * A* mit Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar dadurch, dass D* ihm ein Messer vorhielt und ihn aufforderte, ihm sein Bargeld sowie seine Bankomatkarte zu geben, und ihn, nachdem A* dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hatte, mit dem Messer in die Hand stach, und M* dem Genannten, als dieser laut um Hilfe rief, mit einem 80 cm langen Brecheisen einen massiven Schlag gegen den Kopf versetzte, den das Opfer mit seiner rechten Hand blockieren und dadurch abfedern konnte, woraufhin M* ihm mit dem Brecheisen einen wuchtigen Schlag gegen den rechten Oberschenkel versetzte, wodurch der Genannte zu Boden ging, und D* ihm eine Schusswaffenattrappe gegen das Gesicht richtete und ihn neuerlich aufforderte, ihm sein Bargeld sowie seine Bankomatkarte zu geben, woraufhin A* dem D* seine Geldtasche mit 310 Euro Bargeld übergab, wobei A* durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), weil er unter anderem einen dislozierten Bruch des vierten Mittelhandknochens der rechten Hand, mithin eine an sich schwere mit mehr als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung verbundene Körperverletzung, erlitt;
2. durch die unter Punkt 1. angeführte Tat die e-card, eine Kundenkarte (METRO) sowie eine Mitgliedskarte (Fitnessstudio) des A*, sohin Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
3. durch die unter Punkt 1. angeführte Tat ein fremdes unbares Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte des A*, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden;
II. M*
1. am 15. Juli 2025 durch Vorlage eines anstatt mit seinem Urin mit Wasser durchgeführten Harntests gegenüber Justizwachebeamten der Justizanstalt Innsbruck ein verfälschtes Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren nach § 102a StVG zur Feststellung des Konsums eines berauschenden Mittels gebraucht;
2. am 17. September 2025 den * G* durch einen Schlag ins Gesicht, wodurch dieser eine Absplitterung eines Schneidezahns erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.
[3]Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
[4]Die Angeklagten erheben gegen das Urteil in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO. Diese erweisen sich als nicht berechtigt:
[5]Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) liegt kein Fall einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung vor, weil die Tatrichter den Angaben des Zeugen A* bloß hinsichtlich eines Teils seiner Angaben (betreffend „den Kern des Geschehens“) glaubten, seine Angaben zum „Vorgeschehen“ jedoch als „teilweise wenig lebensnah“ bezeichneten. Sie führten dafür nämlich eine nachvollziehbare Erklärung an (US 18 f; vgl RIS-Justiz RS0098372). Dass der Verweis darauf, dass das vom Zeugen geschilderte Tatgeschehen zu I.1. bis 3. des Schuldspruchs im Einklang mit den gesicherten Spuren und dem gerichtsmedizinischen Gutachten stehe (US 19), die Rechtsmittelwerber nicht überzeugt, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her.
[6] Auch die weitere Mängelrüge (neuerlich Z 5 vierter Fall) bekämpft bloß unzulässig die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie darauf Bezug nimmt, dass das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten D* betreffend das Raubgeschehen als nicht glaubwürdig erachtete, jedoch betreffend den Anklagepunkt der Suchtgiftdelinquenz, von welchem ein Freispruch erfolgt war, als „im Zweifel nicht widerlegbar“ bewertete.
[7]Die Nichtigkeitsbeschwerden werfen dem Erstgericht Aktenwidrigkeit vor (inhaltlich Z 5 letzter Fall, nominell Z 5a) und nehmen Bezug auf die erstgerichtliche Erwägung, wonach die Angaben des Zeugen A* „im Einklang mit den gesicherten Spuren und dem gerichtsmedizinischen Gutachten“ stünden (US 19). Mit der Behauptung einer „Fehlinterpretation“ der Beweisergebnisse wird ein Fehlzitat, welches den Nichtigkeitsgrund herstellen könnte, jedoch gerade nicht aufgezeigt, sondern bloß aus den Beweisergebnissen ein anderer Schluss gezogen (RIS-Justiz RS0099431 [T17]).
[8]Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
[9] Mit dem neuerlichen Hinweis auf die Angaben des Zeugen A*, welcher in den verschiedenen Stadien des Verfahrens „stark divergierende Versionen geliefert“ habe (vgl dazu im Übrigen US 18 f) sowie auf das Sicherstellungsprotokoll (ON 59.30, 2), wonach bei D* bei seiner Festnahme unmittelbar nach der Tat über 2.000 Euro vorgefunden wurden, was einen Raubüberfall „grob unplausibel“ mache, werden beim Obersten Gerichtshof derartig erhebliche Bedenken jedenfalls nicht erweckt.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.
[11]Die zum Nachteil der beiden Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zeigt hingegen zutreffend auf, dass das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten hat (Z 11 erster Fall), indem es von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausging (US 24). § 143 Abs 2 erster Satz StGB sieht nämlich eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vor. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe gemäß § 41 StGB hat das Erstgericht verneint (US 24).
[12]Demgemäß war – neuerlich in Übereinstimmung mit dem Croquis – in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil, das sonst unberührt zu bleiben hatte, in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und in diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO).
[13] Bei der Strafneubemessung war somit von einem Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof bei beiden Angeklagten die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfache Qualifikation der Verletzungen des Opfers sowie die mehrfache Qualifikation des Verbrechens des Raubes als erschwerend. Beim Angeklagten M* fielen weiters das Vorliegen einer einschlägigen Vorverurteilung und die Begehung strafbarer Handlungen während eines anhängigen Strafverfahrens (II. des Schuldspruchs) erschwerend ins Gewicht. Mildernd waren demgegenüber beim Angeklagten D* sein bisher ordentlicher Lebenswandel und beim Angeklagten M* sein reumütiges Geständnis hinsichtlich der zu II. des Schuldspruchs beschriebenen Taten zu berücksichtigen.
[14]Davon ausgehend waren unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die im Spruch genannten Freiheitsstrafen auszumessen.
[15] Mit ihren Berufungen gegen den Strafausspruch waren die Staatsanwaltschaft und die beiden Angeklagten auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[16] Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen.
[17]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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