Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * M* wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ 51 Hv 42/25f-374.1, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Kreiner zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu II./, demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und in den Aussprüchen über den Verfall von 100.000 Euro sowie die Abweisung des „Antrags auf Konfiskation des PKW der Marke Mercedes-Benz bzw auf ein Vorgehen nach § 20b Abs 1 und Abs 3 StGB“ aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit ihrer weiteren Nichtigkeitsbeschwerde wird die Staatsanwaltschaft ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie mit ihrer Berufung.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I./ und II./) sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (III./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* und an anderen Orten – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – sich als Mitglied
II./ an einer im Zeitraum Frühjahr 2022 bis Sommer 2024 bestehenden terroristischen Vereinigung, nämlich einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, beteiligt, indem er sich der seit Frühjahr 2022 aus mehreren Gleichgesinnten bestehenden Gruppierung, die sich selbst „Jamaat“ nannte, anschloss, deren Zweck einzig und allein darin bestand, in Europa im Kollektiv Geldsammlungen zugunsten des „IS-Islamic State“ zu betreiben und mit den eingenommenen Mitteln primär einerseits auf dem Dschihad befindliche „IS-Kämpfer“ und andererseits in Syrien sowie Irak angehaltene bzw inhaftierte „IS-Angehörige“ finanziell zu unterstützen und auch freizukaufen, wobei der Angeklagte „mitverantwortlich“ für die Finanzverwaltung der Gruppe sowie die Gebarung der Gemeinschaftskasse war, wozu er den Mitgliedern regelmäßig detaillierte Listen mit Zahlungseingängen sowie -ausgängen mitsamt Verwendungszwecken und Gesamtkontoständen zur Verfügung stellte, und er außerdem im Namen der Gruppierung mit dem in Syrien ansässigen „IS-Mitglied * K*“, das einen Großteil der eingenommenen Gelder der „Jamaat“ in Syrien übernahm, verwaltete und weiterleitete, Kontakt hielt, während von dem angeführten Zusammenschluss im gesamten Zeitraum seines Bestehens Gelder gesammelt und für „IS-Mitglieder“ bereitgestellt wurden.
[3] Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Dieser kommt Berechtigung zu.
[4] Die Beschwerdeführerin strebt einen (anklagekonformen) Schuldspruch wegen des Verbrechens des Anführens der unter II./ genannten terroristischen Vereinigung („Jamaat“) gemäß § 278b Abs 1 StGB an.
[5] Nach dem § 278b Abs 2 iVm § 278 Abs 3 (erster Fall) StGB subsumierten Urteilssachverhalt „betrieb“ der (mit entsprechender Intention handelnde) Angeklagte „als Mitglied der Jamaat Geldsammlungen zugunsten des IS“ und „wirkte“ innerhalb dieser (unter anderem) an der Verwaltung der eingenommenen (Spenden-)Gelder und deren Transfer (über „* K*“) an „IS-Kämpfer“ mit (US 34 ff und 39 f). In Ansehung des von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift begehrten Schuldspruchs nach § 278b Abs 1 StGB ging das Erstgericht davon aus, es könne nicht festgestellt werden, dass „dem Angeklagten im Zeitraum des Bestehens der 'Jamaat' eine übergeordnete Führungsverantwortung zukam“ (US 38 dritter Absatz).
[6] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bekämpft zunächst die erwähnte – einen Schuldspruch nach § 278b Abs 1 StGB hindernde – (Negativ-)Feststellung. Das Rechtsmittel zeigt zutreffend auf, dass die Tatrichter dieser Konstatierung entgegenstehende (in der Hauptverhandlung aber vorgekommene [vgl ON 374, 15 f]) Beweisergebnisse gänzlich unerörtert gelassen haben (vgl RIS-Justiz RS0098646).
[7] In ihren Beweiswerterwägungen verwiesen sie in diesem Zusammenhang nämlich lediglich darauf, „einzelne Chatnachrichten“ und die „in ON 346 übermittelten Ermittlungsergebnisse aus Deutschland“ würden zwar Anweisungen des Angeklagten an und einen regen Austausch mit „* K*“ sowie die Weiterleitung von Bilanzlisten durch ihn belegen, jedoch seien diese Beweisergebnisse nicht „ausreichend“ für die Annahme seiner „Anführerschaft innerhalb der Jamaat“. Letzteres ließe sich im Übrigen auch nicht durch die Angaben des in Belgien inhaftierten * Ke* (ON 361 [= Übersetzung der ON 348]) belegen (US 40 f).
[8] In Bezug auf § 278b Abs 1 StGB entspricht bereits eine Weisungskompetenz in einem maßgebenden Teilbereich des Gesamtgefüges der Vereinigung oder eine maßgebliche Mitwirkung an deren Führung im Sinn einer selbst unterhalb der ersten Führungsebene ausgeübten Kompetenz, deren Aktivitäten verbindlich festzulegen bzw selbständig im Rahmen der Vereinigung zur Erreichung ihrer Zielsetzungen disponieren zu können, dem Begriff des „Anführens“ (vgl Plöchl in WK 2StGB § 278b Rz 10; Sadoghi, SbgK § 278b Rz 53). Solcherart stehen vorliegend Beweisergebnisse, in denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Ausrichtung und die Durchführung der Tätigkeit der Vereinigung abgebildet oder zumindest behauptet wird, den Tatbestandsmäßigkeit nach § 278b Abs 1 StGB verneinenden Feststellungen erörterungsbedürftig entgegen (siehe dazu RIS-Justiz RS0098646 [T2] und RS0098495).
[9] In diesem Sinn hätte sich das Erstgericht – wie das Rechtsmittel zutreffend releviert – etwa mit der/den sich aus ausgewerteten Chatnachrichten ergebenden Behauptung des Angeklagten, er habe „die Jamaat zusammengestellt“ (ON 76.8, 2), und Äußerungen, es sei besprochen worden, dass auch „* A*“ (also der Angeklagte, vgl US 25 zweiter Absatz) „diese Gruppen führen“ würde (ON 354.1, 65), dass sein Wort als „* As*“ zähle, er „super Autorität … bei den Arabern“ habe, er unter den Leuten, die mit „DAWLA“ (also dem „IS“, vgl US 9 vorletzter Absatz) zu tun hätten, die „Nummer Eins“ sei „unter den russisch Sprachigen“ und Vorauszahlungen dann nicht erforderlich wären, wenn er „die Verantwortung übernehme“ (ON 62.6, 2; ON 76.12, 3), auseinanderzusetzen gehabt. Begründungslos übergangen wurden vom Erstgericht auch die Chatprotokollen zu entnehmenden Äußerungen des Angeklagten zu seinem Einfluss auf die Ausrichtung der in Rede stehenden Vereinigung (siehe ON 76.8, 2; ON 89.9, 6).
[10] Gleiches gilt auch für Hinweise auf seine Mitgliedschaft in einem „den Abteilungsleitern des Zusammenschlusses“ übergeordneten Rat (Shura; vgl ON 369.3, 7), auf dessen Inhaberschaft des Accounts „L* S*“ (ON 314.2, 21 und 26), auf dessen Administratoreigenschaft (ON 89.9, 8) und auf dessen „Befugnis“, Administratorenrechte selbstständig zu vergeben (vgl ON 278.5, 3), Zahlungen freizugeben (ON 278.18, 15) oder zu Spenden aufzurufen (ON 314.2, 26).
[11] Prozessordnungskonform (vgl RIS-Justiz RS0127315) macht die Beschwerde (BS 22 ff) überdies einen Feststellungsmangel geltend (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), indem sie aufzeigt, dass aus den mit Stillschweigen übergangenen Beweisergebnissen im Zusammenhalt mit dem äußeren Tatgeschehen auch Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 1 StGB indiziert sind.
[12] Es war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das angefochtene Urteil im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.
[13] Der (von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten mit Berufung bekämpfte) Ausspruch über den Verfall von 100.000 Euro (US 6) beruhte auf dem (aufgehobenen) Schuldspruch zu II./ (US 45), weshalb Ersterer gleichfalls zu kassieren war (§ 289 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7). Selbiges gilt auch für die – (erkennbar) ebenso mit dem aufgehobenen Schuldspruch II./ in Zusammenhang stehende – von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten angefochtene Abweisung des „Antrags auf Konfiskation des PKW der Marke Mercedes-Benz bzw auf ein Vorgehen nach § 20b Abs 1 und Abs 3 StGB“ (US 6).
[14] Mit dem weiteren Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10) und der Sanktionsrüge (Z 11) war die Beschwerdeführerin ebenso auf die Urteilsaufhebung zu verweisen wie mit ihrer Berufung gegen das (negative) Konfiskations- und Verfallserkenntnis.
[15] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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