Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1972, *, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2026, GZ 8 Rs 61/26p-21, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die 1972 geborene Klägerin und der 1957 geborene Versicherte, der seit 1. 12. 2016 von der Beklagten eine Invaliditätspension bezog, schlossen am 10. 1. 2025 die Ehe. Am 17. 4. 2025 verstarb der Versicherte. Bereits vor der Eheschließung lebten die Klägerin und der Versicherte in einer Lebensgemeinschaft. Das Vorhaben der Klägerin, schon früher zu heiraten, „scheiterte insbesondere daran“, dass der Erwachsenenvertreter, der die Klägerin damals vertrat, die Eheschließung nicht „genehmigte“.
[2] Mit Bescheid vom 10. 6. 2025 erkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ab 18. 4. 2025 befristet bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten ab dem Monatsersten nach dem Todestag des Versicherten an
[3] Die Vorinstanzen wiesen das auf Zuerkennung einer unbefristeten Witwenpension gerichtete Klagebegehren (unter Bescheidwiederholung) ab.
[4] Die außerordentliche Revision der Klägerinist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[5] 1.Die Klägerin bestreitet nicht, dass § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG den Anspruch auf eine unbefristete Witwenpension davon abhängig macht, dass die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat, und die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten diese Dauer nicht aufwies.
[6] 2.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die bloße, wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde nichteheliche Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf Witwenpension eröffnet ( RS0085158) und Lebensgemeinschaften daher für die Frage des Erwerbs des Anspruchs auf Witwenpension weder einer Ehe (§ 258 ASVG) noch einer eingetragenen Partnerschaft (§ 259 ASVG) gleichgestellt sind, ohne dass es auf die Gründe, die die Eheschließung oder das Eintragen der Partnerschaft verhindert haben, oder darauf ankommt, ob sich die konkrete Lebensgemeinschaft einer Ehe annähert ( 10 ObS 262/94 ; 10 ObS 174/10a ; 10 ObS 118/23k Rz 7 mwN) .
[7] 2.2. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht dieser Rechtsprechung. Mit dem Hinweis darauf, dass sie „schon früher“ habe heiraten wollen und der Erwachsenenvertreter die Eheschließung nicht genehmigt habe, zeigt die Klägerin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen auf.
[8] 3.Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass es nicht unsachlich bzw verfassungsrechtlich bedenklich ist, dass der Gesetzgeber für den Anspruch auf eine (hier: unbefristete) Witwenpension eine gewisse Dauer der Ehe mit dem Partner fordert, dem bereits ein Anspruch auf Alterspension zuerkannt wurde (10 ObS 163/21z Rz 4; RS0124419). Soweit die Klägerin eine unsachliche Ungleichbehandlung daraus ableitet, dass „der Staat“ die (frühere) Eheschließung verhindert habe, legt sie nicht dar, inwiefern die mangelnde Genehmigung des Erwachsenenvertreters eine frühere Eheschließung hinderte. Die Ehefähigkeit setzt nach § 1 Abs 1 EheG neben der Volljährigkeit nur die Entscheidungsfähigkeit, nicht aber eine Einwilligung eines Vertreters (Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter) in die Eheschließung (ausdrücklich ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 60) voraus. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Klägerin somit auch insofern nicht auf (RS0116943).
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