Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofräte Dr. Annerl sowie Dr. Vollmaier als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers *, geboren * 1979, *, (AZ 19 Nc 2/25z des Landesgerichts Wels), über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 20. April 2026, GZ 13 Nc 5/26x-3, mit dem der Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend die Vorsitzende im Rekursverfahren der Verfahrenshilfesache (AZ 12 Rs 22/26f des Oberlandesgerichts Linz) zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Mit seinem im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Wels eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt. Das angerufene Gericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 10. 2. 2026 ab.
[2] Das Oberlandesgericht Linz gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 18. 3. 2026 zu 12 Rs 22/26f nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Mit seiner Eingabe vom 10. 4. 2026 lehnte der Antragsteller die Vorsitzende jenes Senats ab, der die Entscheidung zu 12 Rs 22/26f getroffen hatte.
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linzdiesen Antrag zurück, weil der Ablehnungsantrag des Antragstellers aufgrund der im auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten Anlassverfahren ergangenen unanfechtbaren (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) und damit bereits mit Zustellung an den Antragsteller rechtskräftig gewordenen Rechtsmittelentscheidung nach ständiger Rechtsprechung unzulässig sei. Selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren hätte keinen Einfluss auf die Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Anlassverfahren) mehr haben können, wodurch der Antragsteller auch nicht beschwert sei.
[5] Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.
[6] Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, das mit der Zustellung des die Abweisung bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz rechtskräftig beendet worden war, weil gegen eine solche Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz die nach Rechtskraft der Entscheidung erklärte Ablehnung des Antragstellers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache – hier im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – haben könnte und der Antragsteller daher auch nicht beschwert war (RS0041933 [T15, T22 bis T25]; RS0045978 [insbesondere T4, T7, T8]; RS0046032 [T5, T6]).
[7] Im Rekurs werden keine Argumente aufgezeigt, dass von dieser gesicherten Rechtsprechung abzugehen wäre. Dem Rechtsmittel ist damit ein Erfolg zu versagen.
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