Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsident Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1988, *, vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Familienzeitbonus, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2026, GZ 9 Rs 27/26w-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 10. 3. 2025 bis 8. 4. 2025.
[2] Der Kläger bezog am 9. 2. 2025 Arbeitslosengeld. Die Mutter und das Kind wurden am 9. 3. 2025 aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen.
[3] Mit Bescheid vom 13. 5. 2025 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. 4. 2025 auf Zuerkennung des Familienzeitbonus ab.
[4] Die Vorinstanzenwiesen die dagegen erhobene Klage des Klägers ab. Bereits ein einziger Tag eines Arbeitslosengeldbezugs im 182-tägigen Beobachtungszeitraum des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG sei anspruchsschädlich. Eine Aliquotierung des Anspruchs komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
[5] Die außerordentliche Revisiondes Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[6] 1.Gemäß § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG idF BGBl I 2023/115 hat ein Vater für sein Kind Anspruch auf Familienzeitbonus, sofern er in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken.
[7] 2.1.Der Oberste Gerichtshof sprach bereits mit ausführlicher Begründung zur gleichlautenden Bestimmung des § 24 Abs 1 Z 2 KBGG aus, dass die negative Anspruchsvoraussetzung des Nichtbezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch dann verwirklicht ist, wenn diese Leistung nicht mehr als 14 Kalendertage lang in Anspruch genommen wird (10 ObS 107/20p Rz 25). Auch der kurzzeitige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist somit anspruchsschädlich (RS0129814 [T3] = RS0128183 [T8]).
[8] 2.2.Der Fachsenat hat weiters bereits klargestellt, dass die zu § 24 KBGG ergangene Rechtsprechung auch zur Auslegung von § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG herangezogen werden kann (10 ObS 87/21y Rz 14). Demnach steht es dem Anspruch auf Familienzeitbonus entgegen, wenn der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch nur für weniger als 14 Tage während des Beobachtungszeitraums erfolgte (10 ObS 87/21y Rz 15).
[9] 3.Soweit der Kläger meint, dass sein Anspruch auf Familienzeitbonus nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aliquot nur für einen Tag nicht bestehe (vgl RS0133955), ist dies aus der Rechtsprechung schon deshalb nicht abzuleiten, weil es im vorliegenden Fall nicht an den Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag innerhalb des Bezugszeitraums mangelt, sondern die negative Anspruchsvoraussetzung des Bezugs einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung den gesamten Anspruch auf Familienzeitbonus betrifft.
[10] 4.Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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