JudikaturOGH

RS0129814 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2021

Wenn in § 24 Abs 1 Z 2 KBGG ohne Unterschied für beide Gruppen von Eltern angeordnet wird, dass „in diesem Zeitraum“ keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden dürfen, ist dies so zu verstehen, dass der für den jeweiligen Elternteil in Betracht kommende sechsmonatige Zeitraum entweder ab Geburt oder ab Beginn des Beschäftigungsverbots als Beobachtungszeitraum auch für den Nichtbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen ist.

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