Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wiener Wohnen, *, vertreten durch Pesek Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 11.764,48 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2026, GZ 39 R 19/26x-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin als Mieterin begehrt von der Beklagten als Vermieterin die Rückerstattung der von ihr für die Benutzung ihrer Wohnung bisher bezahlten Betriebskosten sowie die Feststellung, dass sie im Rahmen des von ihr abgeschlossenen Mietvertrags keine Betriebskosten und besonderen Aufwendungen an die Beklagte zu zahlen habe, weil die bezughabende Bestimmung im Mietvertrag intransparent sei.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
[3] Die Klägerin zeigt mitihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[4] 1. Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind ( RS0121516 ). Ob bei einer formularmäßigen Überwälzung von Betriebskosten ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, ist von der konkreten Ausgestaltung der Klausel abhängig ( 6 Ob 67/25h [Rz 60] mwN). Vor diesem Hintergrund gelingt es der Klägerin nicht, eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen:
[5] 2. Im Hinblick auf das Transparenzgebot müssen AGB so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RS0115217 [T14] ). Dem Kunden soll die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet werden, nicht verschleiert werden ( RS0115217 [T23]). Das Transparenzgebot soll dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (vglRS0115217 [T41] ). Der Verbraucher soll nicht gezwungen sein, sich die notwendigen Informationen – jedenfalls ohne entsprechenden klärenden Hinweis in den AGB – zusammensuchen zu müssen (RS0115217 [T101] ). In diesem Zusammenhang kommt es letztlich auch darauf an, ob eine entsprechende Aufklärung ausreichend präsent und in ausreichend äußerlichem sowie inhaltlichem Zusammenhang zur gegenständlichen Klausel erfolgt (6 Ob 67/25h Rz 61 ).
[6]3. Der Oberste Gerichtshof hat im Rahmen eines Verbandsverfahrens zu einer vergleichbaren Klausel bereits klargestellt, dass sie den Vermieter berechtigt, monatliche Pauschalbeträge zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach §§ 21, 22 und 23 MRG sowie besonderer Aufwendungen nach § 24 MRG vorzuschreiben, wie dies auch in § 21 Abs 3 MRG vorgesehen ist. Eine solche Vereinbarung ist damit weder gröblich benachteiligend noch überraschend. Auch wenn die vom Mieter zu tragenden Kosten nicht ausdrücklich geregelt werden, ist eine solche Vereinbarung dahin auszulegen, dass die im MRG aufgezählten Betriebskosten gemeint sind (vgl 8 Ob 37/23h Rz 9 mwN).
[7]4. Auch hier besteht schon durch den Verweis auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen kein Zweifel, dass die monatlichen Vorschreibungen nur die im MRG genannten Aufwendungen umfassen dürfen. Die Anwendung des MRG geht bereits zu Beginn aus dem Mietvertrag hervor. Zwar werden die bezughabenden Bestimmungen des MRG nicht unmittelbar bei der Aufzählung der zu tragenden Betriebskosten angeführt, unmittelbar darunter erfolgt aber bereits die Erklärung, dass sich die vom einzelnen Mieter zu tragenden Anteile nach § 17 MRG bestimmen und die Betriebskosten und besonderen Aufwendungen im Weg der Jahrespauschalverrechnung gemäß § 21 Abs 3 MRG verrechnet werden. Der Mieter muss sich damit keineswegs etwas „zusammensuchen“, sondern wird über die maßgebliche Bestimmung des § 21 MRG informiert. Die Bestimmung enthält bereits im ersten Absatz die Übersicht über zulässige Betriebskosten.
[8] 5. Die Beurteilung desBerufungsgerichts, es komme daher in der Klausel insgesamt ausreichend klar zum Ausdruck, dass für die Betriebskostenvorschreibung der Betriebskostenkatalog des MRG zur Anwendung gelange, folgt damit höchstgerichtlicher Rechtsprechung und bedarf keiner Korrektur.
[9]6. Aus den in ihrer Revision zitierten Entscheidungen 10 Ob 54/24z (Rz 32 f) und 9 Ob 4/23p (Rz 50 ff) ist für die Klägerin nichts gewonnen. Die Intransparenz der dort zu beurteilenden Klauseln ergab sich aus der nicht abschließenden Aufzählung von Betriebskosten und Aufwendungen („inbesondere“ bzw „allfällig sonstige“). Das ist hier gerade nicht der Fall.
[10] 7. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen zu prüfen, ob das Erfordernis der Transparenz erfüllt ist. Insbesondere hat es unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu prüfen, ob dem Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken könnten und ihm erlauben, die finanziellen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen. Bei der Beurteilung der Intransparenz von Klauseln spielt es eine entscheidende Rolle, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher dadurch ermöglicht wird, auf ihn zukommende Kosten einzuschätzen (vgl etwa C-300/23 Rz 78 mwN [ Kutxabank ]; C-39/24 Rz 41 [ Justa ], dort jeweils zu Kosten im Zusammenhang mit einem Kredit). Die gegenständliche Klausel zu den Betriebskosten erfüllt diese Voraussetzungen ohne Zweifel. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist aus diesen Gründen nicht näher zu treten.
[11] 8. Die Revision ist damit insgesamt zurückzuweisen.
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