Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der F* GmbH, FN *, zuletzt *, wegen Eintragung der Geschäftsanschrift, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Dr. A*, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2026, GZ 6 R 220/26f-68, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8. Mai 2026, GZ 73 Fr 17571/22t-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Im Firmenbuch ist zu FN * die F* GmbH mit dem Sitz in W* eingetragen.
[2] Das Rekursgericht bestätigte die (richtig) Abweisung des Antrags des Geschäftsführers vom 7. 5. 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Erstgericht.
[3] Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist unzulässig :
[4]Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig (6 Ob 8/26h; 6 Ob 194/25k; vgl RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781; RS0036078).
[5] Der Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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