Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 30.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2026, GZ 11 R 17/26i-30, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] Der Kläger führt die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus:
[2] Zum einen legt er der Revision seinen – nicht von den Feststellungen gedeckten – Wunschsachverhalt zum Ablauf der Geschehnisse zugrunde (vgl RS0043312 [insb T4, T14]; RS0043603 [insb T2]). Auf die daran anknüpfenden Überlegungen ist schon deshalb nicht einzugehen (vgl RS0043312 [insb T12]; RS0043603 [T8]).
[3] Zum anderen geht die Revision auf die Begründung des Berufungsgerichts, wonach dem Beklagten schon ein rechtswidriges Verhalten nicht vorzuwerfen sei, nicht ein (vgl RS0043603 [T9, T16]). Die Frage nach dem („Mit“-)Verschulden des Beklagten (der im Übrigen in Bezug auf die geltend gemachte Forderung nicht der Verletzte ist) stellt sich mangels Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gar nicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden