Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2024 verstorbenen D*, über den Revisionsrekurs des pflichtteilsberechtigten Sohnes Dr. *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. März 2026, GZ 3 R 33/26i-218, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 2. Jänner 2026, GZ 10 A 69/24x-204, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Im Verlassenschaftsverfahren nach dem 2024 verstorbene Erblasser errichtete der Gerichtskommissär in Anwesenheit der testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzten Witwe sowie der beiden Söhne des Erblassers am 22. 10. 2025 das Inventar.
[2] Am 4. 11. 2025 versendete er dieses per Mail an den Rechtsvertreter der Söhne.
[3] Am selben Tag antwortete das Erstgericht der Witwe den Nachlass aufgrund des Testaments ein. Der Beschluss wurde dem Vertreter der Söhne am 12. 11. 2025 zugestellt.
[4] Am 18. 11. 2025 stellte einer der Söhne (idF: Pflichtteilsberechtigter) den „Antrag auf weitere Erhebungen und Ergänzung des Inventars gemäß § 166 Abs 2 AußStrG“.
[5] Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluss vom 2. 1. 2026 zurück.
[6] Das Rekursgerichtbestätigte die Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs zu. Nach Rechtskraft des unbekämpft gebliebenen Einantwortungsbeschlusses sei die Tätigkeit des Verlassenschaftsgerichts beendet, sodass keine Entscheidung über den – wenn auch davor gestellten – Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG mehr erfolgen könne. Der Antrag sei auch nicht in einen Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss umzudeuten. Dieser sei daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur Frage zu, ob auch noch nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses über einen davor gestellten Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG inhaltlich zu entscheiden sei.
[7] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Pflichtteilsberechtigtenwegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Beschluss des Rekursgerichts sowie den Einantwortungsbeschluss aufzuheben und seinen Anträgen nach § 166 Abs 2 AußStrG stattzugeben.
[8] Der Revisionsrekursist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) – mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[9] Der Revisionsrekurswerber argumentiert, sein Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG hätte auch als Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss gewertet werden müssen. Jedenfalls wäre er insoweit zu einer Verbesserung anzuleiten gewesen. Die Erlassung des Einantwortungsbeschlusses noch vor Zustellung des Inventars verletze sein rechtliches Gehör.
1. Zur Umdeutung des Antrags nach § 166 Abs 2 AußStrG in einen Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss:
[10] 1.1. Bei der Auslegung einer Prozesshandlung kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RS0037416; RS0017881).
[11] 1.2. Die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall wirft aber – abgesehen von Verstößen gegen Denkgesetze oder Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut – keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (RS0042828 [T11, T31]; RS0044273 [T53]).
[12] 1.3. Wenn das Rekursgericht den vom Pflichtteilsberechtigten, einem emeritierten Rechtsanwalt, ausdrücklich als Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG bezeichneten Schriftsatz nicht auch als Rekurs gegen den schon erlassenen Einantwortungsbeschluss verstanden hat, ist dies schon im Hinblick auf die eindeutige Wortwahl und die aufgrund offener Rekursfrist ohnehin auch noch offen gestandene Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss zu erheben, nicht korrekturbedürftig.
[13] 1.4. Mangels Vorliegens eines formellen Mangels oder einer inhaltlichen Unklarheit bestand auch kein Verbesserungsbedarf. Soweit der Revisionsrekurswerber daher insoweit in der Sache einen Mangel des Rekursverfahrens (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG) geltend macht, liegt dieser nicht vor.
2. Zur Entscheidung über den Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG:
[14] 2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat das Verlassenschaftsgericht nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch rechtskräftige Einantwortung keine Möglichkeit mehr, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit des Erblassers zu befassen, sodass auch jede damit in Zusammenhang stehende Antragstellung (zB Antrag auf Nachlassabsonderung, auf Festsetzung eines Übernahmspreises oder Einholung einer Bankauskunft) grundsätzlich ausgeschlossen ist (RS0008365 [insb T6, T7]). Auch ein Antrag, der einer Einantwortung entgegenstünde und der vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses gestellt wird, ist – nach der ohnehin vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – nicht mehr meritorisch zu behandeln, wenn der Einantwortungsbeschluss unangefochten in Rechtskraft erwächst und damit das Verlassenschaftsverfahren beendet ist (1 Ob 507/94 [Separationsantrag]). Gleiches muss umso mehr bei Antragstellung nach Erlassung des Einantwortungsbeschlusses gelten.
[15] 2.2. Die Zurückweisung des Antrags des Pflichtteilsberechtigten nach § 166 Abs 2 AußStrG durch die Vorinstanzen ist daher von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.
[16] 3. Mangels Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses kann der durch die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Übermittlung des Inventars zweifellos verwirklichte Gehörverstoß (vgl 2 Ob 42/25b) nicht wahrgenommen werden.
[17] 4. Die gerügte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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